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Verfasst am: 03.11.08, 10:31 Titel: Patentaufgabe: Kostenübernahme durch Arbeitnehmererfinder?
Hallo,
gemäß dem Falle, dass ein Unternehmen eine Patentanmeldung (noch kein Prüfungsantrag gestellt, demnach ) aus welchem Grund auch immer nicht mehr fortführen möchte: es bietet dem Arbeitnehmer als Erfinder die Übergabe der Anmeldung an, verlangt aber die Übernahme der bisher entstandenen Kosten für das Anmeldeverfahren.
Meiner Ansicht nach nicht. Die Aufgabe des Schutzrechts durch den Arbeitgeber ist in § 16 ArbNErfG geregelt. Dort steht zwar, dass der AG dem AN auf dessen Verlangen und Kosten das Schutzrecht zu übertragen hat. Diesen Passus würde ich so interpretieren, dass die Kosten für die Umschreibung des Schutzrechts gemeint sind, aber nicht die bis dahin angefallenen Kosten für die Anmeldung o.ä.
Insofern sehe ich keine Recjtsgrundlage für das Verlangen des AG.
So sehe ich es bisher leider auch, obwohl es sich nicht wirklich mit meinem Gerechtigkeitssinn deckt. Denken wir an folgendes Beispiel: Ein Arbeitnehmererfinder verlangt die Patentanmeldung für seine (nicht zwingend bahnbrechende) Erfindung, welche das Unternehmen dann zähneknirschend durchführt. Mitten im Anmeldeverfahren verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen. Dieses ist erleichtert, will nicht mehr Geld in die Anmeldung stecken, da es sich nicht rechnet. Es muss allerdings dem ehemaligen Arbeitnehmer die Anmeldung zur Übernahme anbieten. Dieser sagt danke und verlangt von seinem ehemaligen Unternehmen sodann gerade noch Lizenzgebühren für die Zukunft bzw. Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz für die letzten 4 Jahre....aufgrund einer Erfindung und laufenden Patentanmeldung, die der Arbeitgeber voll finanziert hat. Eine Art Aufrechnung oder zumindest teilweise Anrechnung mit entstandenen Kosten wäre doch mehr als wünschenswert.
Denken wir an folgendes Beispiel: Ein Arbeitnehmererfinder verlangt die Patentanmeldung für seine (nicht zwingend bahnbrechende) Erfindung, welche das Unternehmen dann zähneknirschend durchführt.
Das Beispiel ist fehlerhaft. Der AN kann den AG nicht zur Anmeldung zwingen. Nach zur Zeit noch geltender Rechtslage muss der AG dem AN gegenüber die Erfindung in Anspruch nehmen und ist danach zur Anmeldung verpflichtet. Nimmt er sie nicht in Anspruch, wird die Erfindung frei und es ist Sache des AN auf eigene Kosten eine Anmeldung zu verfolgen.
Die Kosten des AG sind also Folge seiner unternehmerischen Entscheidung, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Dann muss er auch die entsprechenden Kosten tragen.
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