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Fall: A ist Nachbar von B. B und A vereinbaren,dass A einen Baum auf Bs Grundstück fällen soll.
Variante 1: Bei Ausführung der Arbeiten stürzt A und verletzt sich.
Ansprüche A gegen B?
Variante 2: Bei Ausführung der Arbeiten beschädigt A das Haus des B durch den umstürzenden Baum. Ansprüche B gegen A?
In Variante 2 habe ich meine Ansatzpunkte, sprich Gefälligkeitsverhältnis und konkludente Haftungsausschluss. Aber mir fällt keine Anspruchsgrundlage bei Variante 1 ein.
Weder § 823 BGB noch § 836 ff BGB halte ich für einschlägig, da ich keine Verkehrssicherungspflicht verletzt sehe und kein Werk oder Gebäude des Grundstücksbesitzer vorliegt. Fällt da jmd. was ein?
Ändert sich an dem Sachverhalt etwas, wenn eine Gegenleistung,wenn auch nur in Form von 2 Kasten Bier, vereinbart werden?
Fall: A ist Nachbar von B. B und A vereinbaren,dass A einen Baum auf Bs Grundstück fällen soll.
Variante 1: Bei Ausführung der Arbeiten stürzt A und verletzt sich.
Ansprüche A gegen B?
Keine, wenn B keine Pflicht verletzt hat (Anspruch wäre hier auch primär § 280 BGB).
Zitat:
Variante 2: Bei Ausführung der Arbeiten beschädigt A das Haus des B durch den umstürzenden Baum. Ansprüche B gegen A?
Das kommt darauf an, ob A und B auch (konkludent) vereinbart haben, dass A für Pflichtverletzungen haften soll. Das alte Problem der Gefälligkeitsverhältnisse (mal nach BGH "Lotto Fall" suchen, dort stehen die Grundsätze).
Zitat:
In Variante 2 habe ich meine Ansatzpunkte, sprich Gefälligkeitsverhältnis und konkludente Haftungsausschluss.
Ein konkludenter Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsverhätnissen ist möglich, aber keineswegs zwingend. Es gibt auch die sog. Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Inhalt, wo eine Haftung sehr wohl besteht. Das ist immer eine Frage des Einzelfalles und der individuellen Parteivereinbarung (die idR. durch das Gericht im Rahmen der Auslegung ermittelt werden muss).
Zitat:
Aber mir fällt keine Anspruchsgrundlage bei Variante 1 ein.
Weder § 823 BGB noch § 836 ff BGB halte ich für einschlägig, da ich keine Verkehrssicherungspflicht verletzt sehe
Dann hast Du ja eine Anspruchsgrundlage - wobei § 280 BGB wie gesagt die primäre wäre - aber es liegt eben kein Verschulden vor. Dann gibt es natürlich auch keine Haftung. Warum soll B dafür haften, dass A sich selbstversschuldet verletzt?
Zitat:
und kein Werk oder Gebäude des Grundstücksbesitzer vorliegt.
Es liegt ein Baum vor. Aber auch hier wäre es eine Frage schuldhafter Pflichtverletzung.
Zitat:
Ändert sich an dem Sachverhalt etwas, wenn eine Gegenleistung,wenn auch nur in Form von 2 Kasten Bier, vereinbart werden?
Dann wäre ein konkludenter Haftungsausschluss vielleicht etwas unwahrscheinlicher. Bei 2 Kästen Bier halte ich aber auch das nicht für gegeben.
Wie sieht es mit § 670 BGB anaolg aus bei den Ansprüchen des Heruntergefallenen in Variante 1 aus?
Dafür sehe ich mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage keinen Raum. Der Gesetzgeber hat die Frage der Haftung in Schuld- und Gefälligkeitsverhältnissen abschließend geregelt und knüpft Schadenersatzansprüche zwingend an Verschulden des Ersatzpflichtigen (mit Ausnahme extra normierter Gefährdungshaftungen wie zB. § 7 StVG). Insofern ist ein Rückgriff, bzw. eine Umgehung dessen durch eine Analogie zu § 670 BGB (der auch einfach andere Arten von Ansprüchen regelt) m.E. nicht möglich.
Ich meinte, wenn man in Variante 1 en Auftrag annimmt, dann werden unter Ersatz der Aufwendungen auch Schäden subsumiert die risikptypisch sind. Insoweit würde man ja verschuldensunabhängig haften!? Sorry, für die missverständlihce Ausdrucksweise.
Die Frage war schon eindeutig zu verstehen. Die Antwort ist aber dieselbe, denn der Gesetzgeber ist hier eindeutig. Aufwendungen sind Aufwendungen und Schäden sind Schäden:
Münchener Kommentar zum BGB § 670 Rdn. 6:
"Unter Aufwendungen sind nach allgM freiwillige Vermögensopfer zu verstehen. Vom Gegenstand her muss es sich also um Vorgänge handeln, die vermögensrechtlich bedeutsam sind und sich auf das Vermögen des Beauftragten negativ auswirken; sie können rechtlicher oder tatsächlicher Art sein; immaterielle Einbußen reichen nicht aus. Was die Entstehung solcher Vermögensverluste angeht, so genügt der bloße Kausalzusammenhang zwischen ihnen und den Handlungen des Beauftragten nicht, vielmehr muss sie der Beauftragte bewusst, gezielt (final) veranlasst haben. - Beispiele: Geldauslagen zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Auftraggebers oder eigener Verbindlichkeiten und Kosten (Kaufpreis, Baukosten, Prozesskosten, Reisekosten, Porto, Gebühren); sonstige Sachaufwendungen, wie zB Verbrauch von Gegenständen (zB Fütterung von Tieren), auch Einsatz eigener Sachen des Beauftragten; Eingehung von Verbindlichkeiten, auch Bestellen dinglicher Belastungen; Übernahme fremder Schuld; Entstehung von Haftung aus vorsätzlicher Tätigkeit (§ 228, § 904); Aufgabe, Verrechnung eigener Forderungen; dagegen bei Untätigkeit des Beauftragten kein Aufwendungsersatz.
Abgrenzungen: Aus der Definition der Aufwendungen ergibt sich, dass Schäden als unfreiwillige Einbußen, die „erlitten“ werden, begrifflich keine Aufwendungen sind."
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