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Frist bis zur Abmahnung?

 
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th1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 08.11.08, 17:30    Titel: Frist bis zur Abmahnung? Antworten mit Zitat

Hallo,

mich würde mal interessieren, wie lange man sich Zeit lassen darf, um ein bestimmtes Verhalten abzumahnen. Ich kann ja sicher niemandem eine Abmahnung zukommen lassen für eine Tat von 1992, oder?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.11.08, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Von welcher Art Abmahnung sprechen wir überhaupt? Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht? Ohne diesen Hintergrund kann man dazu fast gar nichts sagen, außer vielleicht, daß Ansprüche der Verjährung unterliegen.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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th1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Wir sprechen hier von den zur Zeit beliebten Massenabmahnungen bei Internet-Tauschbörsen.

Person X nutzt (angeblich) eine Tauschbörse und lädt dabei Film Y herunter. Gleichzeitig stellt er die bereits herunter geladenen Teile des Films ja den anderen Nutzern zur Verfügung.

Anwalt Z mahnt die Person X ab, dass er es künftig zu unterlassen hat, urheberrechtlich geschützes Material der Firma F online anzubieten, da sonst eine Klage droht. Wenn diese Abmahnung zeitnah erfolgt, hab ich fast schon Verständnis dafür. Aber was wäre, wenn die Abmahnung mehr als 9 Monate nach dem angeblichen Tatzeitpunkt käme?

Es ist ja leider so, dass es einige spezialisierte Kanzleien gibt, die sich auf derartige Abmahnungen spezialisiert haben, tausenden (!) Internetnutzern Abmahnungen schicken und jedes Mal ein Honorar von 200-1000 Euro vom Betroffenen fordern.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Bei neun Monaten habe ich da gar kein Problem. Man muß dabei bedenken, daß allein die Recherche nach der hinter der IP stehenden Person in der Regel drei bis zu sechs Monate dauern kann.

Die regelmäßige Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren, vom Schluß desjenigen Jahres an gerechnet, in dem der Urheberrechtsverstoß liegt. In dieser Zeit kann man abmahnen.

Im übrigen halte ich Urheberrechtsverstöße für kein Kavaliersdelikt. Hier halte ich Abmahnungen auch für weitaus eher berechtigt als bei Minimalverstößen im Wettbewerbsrecht.
th1 hat folgendes geschrieben::
Es ist ja leider so, dass es einige spezialisierte Kanzleien gibt, die sich auf derartige Abmahnungen spezialisiert haben, tausenden (!) Internetnutzern Abmahnungen schicken und jedes Mal ein Honorar von 200-1000 Euro vom Betroffenen fordern.

Regelmäßig haben diese Kanzleien aber auch ein Interesse daran, schnell "den Sack zu" zu machen. Da lohnt es sich nach meiner Erfahrung, über die Höhe der Anwaltskosten und des Schadenersatzes zu verhandeln.

Beste Grüße

Metzing
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th1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Dann finde ich es aber ein krasses Missverhältnis, dass sich der Abmahner 9 Monate Zeit lässt, im Gegenzug aber eine Frist von 7 Tagen setzt, um die - für den Beschuldigten sehr nachteilig formulierte - Unterlassungserklärung unterschrieben zurück zu senden.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 00:01    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, zum einen kann man um Fristverlängerung bitten, zum anderen gibt es haufenweise Anwälte, die man innerhalb von 7 Tagen um Rat fragen kann. Viele sitzen nur in ihrem Büro und warten, daß ein potentieller Mandant mit so einem leckeren Streitwert ankommt und um Rat fragt. Teufel-Smilie

Beste Grüße

Metzing
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th1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn wir jetzt mal Person X vorstellen, die eine Weile Tauschbörsen genutzt hat, es jetzt aber nicht mehr tut.

Heisst das jetzt, dass noch Jahre später Abmahnungen ins Haus flattern können, dies zu unterlassen? Wie sollte man sich dann verhalten? Man kann das ja schlecht rückgängig machen und einen einzelnen Ansprechpartner für eine Einigung hat man ja auch nicht.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

th1 hat folgendes geschrieben::
Heisst das jetzt, dass noch Jahre später Abmahnungen ins Haus flattern können, dies zu unterlassen?


Ja. Allerdings nicht "dies" (also "Tauschbörsen zu nutzen"), sondern sicherlich spezifischer, keine urheberrechtlich geschützten Werke des abmahnenden Rechteinhabers zu verbreiten.

th1 hat folgendes geschrieben::
Wie sollte man sich dann verhalten?


Das kommt darauf an, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.

th1 hat folgendes geschrieben::
Man kann das ja schlecht rückgängig machen und einen einzelnen Ansprechpartner für eine Einigung hat man ja auch nicht.


Es geht ja nicht um "rückgängig machen", sondern um Unterlassung *zukünftiger* Rechtsverstöße.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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th1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Genau. Aber die Person hat ja keinen Ansprechpartner, dem gegenüber sie sich verpflichten kann, keine Tauschbörsen mehr zu nutzen. Das heisst:

Wenn nicht kontrolliert wurde und nicht mehr nachvollzogen werden kann, was alles über diesen Anschluss gezogen wurde, kann man einfach nur warten und sich der Reihe nach von 25 Kanzleien im Auftrag ihrer jeweiligen Mandanten abmahnen lassen?

Forderung im Schnitt € 500,- Anwaltskosten zzgl. Entschädigung von € 100,-. Zzgl. eigemen Anwalt = Zigtausend Euro, jahrelange Unsicherheit und Nachforderungen ohne eine Möglichkeit, das ganze aus der Welt zu schaffen. Das kann's doch nicht sein?!?
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