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hab die folgende Frage: Wenn eine Partei in ihrem Vortrag Bezug auf polizeiliche Vernehmungsprotokolle nimmt und sie als Kopien beifügt (die Akte wird nicht beigezogen), handelt es sich bei diesen Kopien um richtige Beweismittel (Urkunden) oder handelt es sich bei diesen nur um eine Ergänzung des Vortrags?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.11.08, 16:09 Titel:
Im übrigen ist eine Ergänzung von Parteivortrag durch die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt von Anlagen, ohne diese im Schriftsatz im Wortlaut wiederzugeben, regelmäßig nicht statthaft. Es handelt sich bei den Anlagen lediglich um Beweisangebote; bestehen Zweifel an der Übereinstimmung der beigefügten Kopien mit den Originalen, sind diese vom Beweisführer beizubringen. Dies allerdings kann auch durch den Antrag, die betreffenden Urkunden beizuziehen, wenn sie sich in einer gerichtlichen oder behördlichen Akte befinden, geschehen.
Es sind schon richtige Zitate aus den polizeilichen Vernehmungsprotokollen.
Anschließend steht im Vortrag: ..."Beweis: Protokoll vom..".
Die Beiziehung der Akte mit den Protokollen wird nicht beantragt.
Handelt es sich hierbei dennoch um ein Beweisantrag oder doch nur um Ergänzung des Vortrags?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.11.08, 23:44 Titel:
Es gibt im Zivilrecht (im Gegensatz zum Strafrecht) keine Beweisanträge, es handelt sich um Beweisangebote. Wie schon geschrieben: es handelt sich hier um ein Beweisangebot. Hat das Gericht Zweifel an der Echtheit der Fotokopien, wird es die Ermittlungsakte von Amts wegen beiziehen, § 437 II ZPO.
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