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Beweisstation

 
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Max2008
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2008
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 12:24    Titel: Beweisstation Antworten mit Zitat

Hallo liebe Mitglieder,

hab die folgende Frage: Wenn eine Partei in ihrem Vortrag Bezug auf polizeiliche Vernehmungsprotokolle nimmt und sie als Kopien beifügt (die Akte wird nicht beigezogen), handelt es sich bei diesen Kopien um richtige Beweismittel (Urkunden) oder handelt es sich bei diesen nur um eine Ergänzung des Vortrags?

Würde mich über eure Antworten freuen.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Im übrigen ist eine Ergänzung von Parteivortrag durch die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt von Anlagen, ohne diese im Schriftsatz im Wortlaut wiederzugeben, regelmäßig nicht statthaft. Es handelt sich bei den Anlagen lediglich um Beweisangebote; bestehen Zweifel an der Übereinstimmung der beigefügten Kopien mit den Originalen, sind diese vom Beweisführer beizubringen. Dies allerdings kann auch durch den Antrag, die betreffenden Urkunden beizuziehen, wenn sie sich in einer gerichtlichen oder behördlichen Akte befinden, geschehen.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Max2008
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2008
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

Es sind schon richtige Zitate aus den polizeilichen Vernehmungsprotokollen.
Anschließend steht im Vortrag: ..."Beweis: Protokoll vom..".
Die Beiziehung der Akte mit den Protokollen wird nicht beantragt.
Handelt es sich hierbei dennoch um ein Beweisantrag oder doch nur um Ergänzung des Vortrags?

Grüße,
Max
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 23:44    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt im Zivilrecht (im Gegensatz zum Strafrecht) keine Beweisanträge, es handelt sich um Beweisangebote. Wie schon geschrieben: es handelt sich hier um ein Beweisangebot. Hat das Gericht Zweifel an der Echtheit der Fotokopien, wird es die Ermittlungsakte von Amts wegen beiziehen, § 437 II ZPO.

Beste Grüße

Metzing
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Es gibt im Zivilrecht (im Gegensatz zum Strafrecht) keine Beweisanträge, es handelt sich um Beweisangebote.

ZPO hat folgendes geschrieben::
Beweisantritt
Winken
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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