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Zion Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 16
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Verfasst am: 08.11.08, 11:44 Titel: Umschreibung bei Tod des Ehepartners zwingend erforderlich? |
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Guten Morgen,
ich schreib mal einfach so "frisch von der Leber weg" , da ich von dieser Materie so gar keine Ahnung habe:
Mein Vater ist vor einiger Zeit gestorben. Es gibt ein (nicht notarielles) Testament, in dem sich meine Eltern gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt haben.
Auf den Namen meines Vaters ist ein gewerblich genutztes Grundstück eingetragen, aus dem künftig meine Mutter (über 80 Jahre alt) Pachterträge erzielen wird.
Ist es zwingend erforderlich, recht zeitnah das Grundstück auf meine Mutter im Grundbuch eintragen zu lassen, oder kann man problemlos abwarten, solange bis etwa die Behörde an einen herantritt?
Danke für Antwort! |
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hws FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.07.2007 Beiträge: 2038 Wohnort: Unna
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Verfasst am: 08.11.08, 12:03 Titel: Re: Umschreibung bei Tod des Ehepartners zwingend erforderli |
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| Zion hat folgendes geschrieben:: | | Ist es zwingend erforderlich, recht zeitnah das Grundstück auf meine Mutter im Grundbuch eintragen zu lassen ... ! | Zumindest sollte man es innerhalb von 2 Jahren machen, da nur dann die Umschreibung kostenlos ist.
Und wenn der Pächter das Geld plötzlich auf ein anderes Konto /Kontoinhaber überweisen soll und einen Nachweis haben möchte?
Andererseits, welchen Nachteil hat es, zeitnah die Umschreibung zu betreiben (ausser Befriedigung der eigenen Faulheit)
An der evtl. Erbschaftssteuer wüde das nix ändern.
Sollte die 80Jährige Mutter ebenfalls versterben, wird die Ämter-Lauferei noch größer.
hws |
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Zion Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 16
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Verfasst am: 08.11.08, 12:11 Titel: |
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Danke für die Antwort, hws!
Na, wenn das wirklich kostenlos ist, macht sie das natürlich.
Ich bin mal schnell von einer mind. hohen 3-stelligen Gebühr ausgegangen.
Schönes Wochenende! |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 08.11.08, 12:31 Titel: |
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erbrechtlich würde ich das nochmal überprüfen lassen. Kinder können nur per Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen werden.
Die Erbschaftssteuer dürfte sicher auch eine rolle spielen. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Zion Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 16
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Verfasst am: 08.11.08, 12:39 Titel: |
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...hmmm, ja, da werde ich mich dann mal versuchen, noch näher schlau zu machen.
Danke! |
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CruNCC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 08.11.08, 18:24 Titel: |
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| J_Denver hat folgendes geschrieben:: | erbrechtlich würde ich das nochmal überprüfen lassen. Kinder können nur per Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen werden.
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Wo steht das? |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 09.11.08, 21:04 Titel: |
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| CruNCC hat folgendes geschrieben:: | | J_Denver hat folgendes geschrieben:: | erbrechtlich würde ich das nochmal überprüfen lassen. Kinder können nur per Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen werden.
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Wo steht das? |
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2303.html |
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CruNCC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 09.11.08, 21:23 Titel: |
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| Edelmieter hat folgendes geschrieben:: | | CruNCC hat folgendes geschrieben:: | | J_Denver hat folgendes geschrieben:: | erbrechtlich würde ich das nochmal überprüfen lassen. Kinder können nur per Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen werden.
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Wo steht das? |
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2303.html |
??? Wo steht, dass Kinder nur mittels Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen werden können?
Ein gesetzlicher Erbe kann jederzeit durch privatschriftliches Testament "enterbt" werden, indem ein anderer Erbe eingesetzt wurde. Das bedarf keines Erbvertrages. |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 10.11.08, 17:51 Titel: |
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| CruNCC hat folgendes geschrieben:: | | ....Ein gesetzlicher Erbe kann jederzeit durch privatschriftliches Testament "enterbt" werden, indem ein anderer Erbe eingesetzt wurde. Das bedarf keines Erbvertrages. |
Völlig richtig. Und wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe nicht dagegen vorgeht, dann bleibt es auch dabei. Wenn jedoch der pflichtteilsberechtigte Erbe auf seinen Pflichtteil besteht, dann bekommt er diesen auch. Da führt kein Weg dran vorbei.
Die einzige Möglichkeit dies zu verhindern wäre, einen Erbvertrag zu schliessen, den auch der (bzw. die) pflichtteilsberechtigte(n) Erbe(n) mit unterschreiben.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 10.11.08, 18:05 Titel: |
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danke lucky, du hast es auf den punkt gebracht.
für den vorliegenden fall könnte der pflichtteil relevant sein für eine evtl. zu zahlende Erbschaftssteuer. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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