Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 10.11.08, 18:39 Titel: Rücktritt vom Vertrag rechtens?
Hallo,
1. angenommen es wird privat von privat ein gebrauchtes Krad unter Ausschluss der Sachmängelhaftung gekauft.
2. Einen Tag später bemängelt der Käufer diverse Schäden, die unverzüglich repariert werden müssen, um das Krad im öffentlichen Verkehr fahren zu dürfen.
3. Der Käufer bescheinigt daraufhin, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu bezahlen und bittet um Bestätigung. Weitere Ansprüche seien dann nicht mehr gegeben. Der Verkäufer bestätigt an den Verkäufer und lässt das Krad reparieren.
4. An dem Tag, als die Reparatur abgeschlossen wurde, tritt der Verkäufer von seiner ursprünglichen Zusage, den Betrag X nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen, zurück. Begründung: Er sei laut Kaufvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet.
Ist nicht unter Punkt 3 eine beiderseitige Willenserklärung geschlossen worden, die den Verkäufer, unabhängig davon, was im Kaufvertrag steht, zur Zahlung verpflichtet?
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 10.11.08, 20:43 Titel: Re: Rücktritt vom Vertrag rechtens?
Linsentopf hat folgendes geschrieben::
3. Der Käufer bescheinigt daraufhin, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu bezahlen und bittet um Bestätigung. Weitere Ansprüche seien dann nicht mehr gegeben. Der Verkäufer bestätigt an den Verkäufer und lässt das Krad reparieren.
hat der käufer etwas schriftliches in der hand? _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Verfasst am: 10.11.08, 22:21 Titel: Re: Rücktritt vom Vertrag rechtens?
Irgendwie ist mir das Problem des Falles nicht wirklich klar:
Linsentopf hat folgendes geschrieben::
1. angenommen es wird privat von privat ein gebrauchtes Krad unter Ausschluss der Sachmängelhaftung gekauft.
Gut, dann muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen und hat im Falle, das ein Mangel vorliegt, keine Gewährleistungsrechte (außer, der Verkäufer handelte arglistig).
Zitat:
2. Einen Tag später bemängelt der Käufer diverse Schäden, die unverzüglich repariert werden müssen, um das Krad im öffentlichen Verkehr fahren zu dürfen.
Da die Gewährleistung ausgeschlossen ist, kann der Käufer keine Rechte aus Mängeln herleiten.
Zitat:
3. Der Käufer bescheinigt daraufhin, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu bezahlen und bittet um Bestätigung. Weitere Ansprüche seien dann nicht mehr gegeben. Der Verkäufer bestätigt an den Verkäufer und lässt das Krad reparieren.
Dann haben die Parteien den Vertrag nunmehr modifiziert, dass der Kaufpreis erst zahlbar ist, nachdem der Verkäufer dem Käufer die Rechnung hat zukommen lassen, die belegt, dass der Verkäufer den Mangel hat reparieren lassen.
Zitat:
4. An dem Tag, als die Reparatur abgeschlossen wurde, tritt der Verkäufer von seiner ursprünglichen Zusage, den Betrag X nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen, zurück.
Was er einseitig nicht kann. Das ist ja irgendwie der Sinn eines Vertrages. Und ein solcher liegt auch in der "Zusage". Denn diese war vom Verkäufer zustimmungsbedürftig, da er entgegen der ursprünglichen vertraglichen Regelung nun auf die Geltendmachung des Kaufpreises verzichtet hat, solange er selbst den Mangel nicht repariert hat. Das hätte er an sich nicht machen müssen.
Zitat:
Begründung: Er sei laut Kaufvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet.
Nö, ist er (basierend auf dem hier vorgetragenen Sachverhalt).
Zitat:
Ist nicht unter Punkt 3 eine beiderseitige Willenserklärung geschlossen worden, die den Verkäufer, unabhängig davon, was im Kaufvertrag steht, zur Zahlung verpflichtet?
Jetzt geht ein bissl was durcheinander:
1. Zahlt idR. der Käufer und nicht der Verkäufer
2. wurde der Käufer nicht durch die Regelung unter Punkt 3 zur Zahlung verpflichtet, sondern durch den ursprünglichen Vertrag. Denn dieser enthielt einen Gewährleistungsausschluss, so dass der Käufer in jedem Fall zahlen muss, da er im Falle eines Mangels keine Rechte geltend machen kann.
Die Regelung des Punkt 3 hat nun durch Zusatzvereinbarung die Zahlung des Kaufpreises unter eine Bedingung gestellt. Ob diese eingetreten ist, vermag hier keiner zu sagen (also, ob der Mangel ordnungsgemäß repariert und diese Rechnung inzwischen zugeschickt wurde). Wenn das aber so ist, muss der Käufer zahlen. Vom Vertrag zurücktreten kann er nicht (jedenfalls nicht nach vorhergehender Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers aus Punkt 3).
Im Übrigen, und das ist hier eigentlich das amüsante, würde ein Rücktritt des Käufers von seiner "Zusage" aus Punkt 3 dazu führen, dass er den Kaufpreis sofort bezahlen müsste. Denn dann gilt der ursprüngliche Vertrag und da dieser einen Gewährleistungsausschluss enthält, kann der Käufer aus dem Mangel keine Rechte geltend machen.
Sorry, hier scheint ein Mißverständnis vorzuliegen. Habe mich falsch ausgedrückt.
Das Krad wurde vom Käufer bei Abholung bereits in bar bezahlt. Der Kaufvertrag wurde natürlich auch beiderseitig unterschrieben.
Der Käufer ist nun im Besitz des Krades und fährt nach Hause. Am nächsten Tage bemängelte der Käufer telefonisch beim Verkäufer diverse Schäden, die umgehend in einer Werkstatt behoben werden müssten.
Der Verkäufer sendet dem Käufer daraufhin eine E-Mail und erklärt, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu bezahlen und fordert eine Zustimmung des Käufers. Die Zustimmung erfolgt umgehend per E-Mail.
Als die Reparatur durchgeführt wurde, widerruft der Verkäufer seine Einwilligung, den Betrag X für die Reparatur zu bezahlen, mit der Begründung: Er sei laut Kaufvertrag nicht zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtet.
Vom Rücktritt des Kaufvertrages war zwischen Käufer u. Verkäufer nicht die Rede. Dies wurde vom Käufer auch nicht angedroht.
Es geht eigentlich nur um die Frage: Ist der Verkäufer rechtlich verpflichtet, seine ursprüngliche Zusage, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu zahlen, einzuhalten?
Sorry, hier scheint ein Mißverständnis vorzuliegen. Habe mich falsch ausgedrückt.
Das Krad wurde vom Käufer bei Abholung bereits in bar bezahlt. Der Kaufvertrag wurde natürlich auch beiderseitig unterschrieben.
Der Käufer ist nun im Besitz des Krades und fährt nach Hause. Am nächsten Tage bemängelte der Käufer telefonisch beim Verkäufer diverse Schäden, die umgehend in einer Werkstatt behoben werden müssten.
Der Verkäufer sendet dem Käufer daraufhin eine E-Mail und erklärt, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu bezahlen und fordert eine Zustimmung des Käufers. Die Zustimmung erfolgt umgehend per E-Mail.
Als die Reparatur durchgeführt wurde, widerruft der Verkäufer seine Einwilligung, den Betrag X für die Reparatur zu bezahlen, mit der Begründung: Er sei laut Kaufvertrag nicht zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtet.
Vom Rücktritt des Kaufvertrages war zwischen Käufer u. Verkäufer nicht die Rede. Dies wurde vom Käufer auch nicht angedroht.
Ach so!
Zitat:
Es geht eigentlich nur um die Frage: Ist der Verkäufer rechtlich verpflichtet, seine ursprüngliche Zusage, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu zahlen, einzuhalten?
Gute Frage. Entscheidend ist allein, wie die Vereinbarung Punkt 3 zwischen V und K auszulegen ist (dass es sich um eine Vereinbarung handelt, liegt daran, dass V von K eine Bestätigung wollte und zugleich vereinbart wurde, dass damit alle Ansprüche erledigt sind).
Man kann einerseits von einer nachträglichen einvernehmlichen Vertragsänderung dahingehend ausgehen, dass für diesen Mangel dennoch ein Gewährleistungsrecht besteht (dann wäre V gebunden). Das ist wohl eher unwahrscheinlich (die Auslegung spricht hier eher für eine einfache Zuwendung des V an K, den Vertrag als solchen wollte er wohl eher nicht ändern, warum auch?) und zudem durch die übrige Gesamtabgeltungsvereinbarung nicht wirklich anzunehmen.
Mann kann argumentieren, dass es sich um einen Vergleich iSd. § 779 BGB handelt (auch dann wäre V gebunden). Das ist aber wohl ebenfalls nicht gegeben, weil die Voraussetzung für einen Vergleich ist, dass zuvor über die Rechtslage Ungewissheit bestand und beide Parteien etwas nachgegeben haben. Das ist aber nicht der Fall, da hier von einer Ungewissheit nicht geredet werden kann. Der Gewährleistungsausschluss war eindeutig und K hatte keine Ansprüche.
Letztlich wird man dann wohl dazu kommen, dass V sich, da vertraglich nicht verpflichtet hierzu, aus reiner Kulanz bereit erklärt hat, die Rechnung zu bezahlen. Vertragsrechtlich wäre das dann eine Schenkung iSd. § 516 BGB. Denn V leistet wie gesagt freiwillig (die "Zuwendung" iSd. § 516 BGB) und letztlich liegt auch eine Unentgeltlichkeit vor. V war ja nicht verpflichtet dazu und auch die Zusatzvereinbarung, dass sonst keine Ansprüche bestehen, stellt keine wirklich Gegenleistung dar, da solche Ansprüche aufgrund des Gewährleistungsausschlusses ohnehin nicht bestanden.
Das Problem ist nun leider, dass der Schenkungsvertrag (vor dem Vollzug) nicht wirksam ist, so er nicht notariell beurkundet wurde (§ 518 Abs. 1 BGB). Insofern ist V zwar nicht wirksam von der Zusatzvereinbarung zurück getreten, sie war jedoch ohnehin bisher nicht wirksam und er muss nicht leisten.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.11.08, 11:01 Titel:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Letztlich wird man dann wohl dazu kommen, dass V sich, da vertraglich nicht verpflichtet hierzu, aus reiner Kulanz bereit erklärt hat, die Rechnung zu bezahlen. Vertragsrechtlich wäre das dann eine Schenkung iSd. § 516 BGB. Denn V leistet wie gesagt freiwillig (die "Zuwendung" iSd. § 516 BGB) und letztlich liegt auch eine Unentgeltlichkeit vor. V war ja nicht verpflichtet dazu und auch die Zusatzvereinbarung, dass sonst keine Ansprüche bestehen, stellt keine wirklich Gegenleistung dar, da solche Ansprüche aufgrund des Gewährleistungsausschlusses ohnehin nicht bestanden.
Sehe ich anders. Der VK anerkennt hier einen Anspruch des K auf Übernahme gewisser Kosten. Daß der VK dazu nicht gesetzlich oder durch eine vertragliche Regelung verpflichtet war/ist, ändert daran nichts. Ein einmal anerkannter Anspruch kann aber nicht einfach so (ohne weitere Voraussetzungen) widerrufen oder gar über eine Umwegkonstruktion als "Schenkung" deklariert werden.
Ansonsten wäre z.B. auch ein Schuldschein "ich schulde dem A 1000 EUR" wertlos, weil ich einwenden könnte, ich schulde dem A gar keine 1000 EUR, folglich sei der Schuldschein ein unwirksames Schenkungsversprechen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Sehe ich anders. Der VK anerkennt hier einen Anspruch des K auf Übernahme gewisser Kosten. Daß der VK dazu nicht gesetzlich oder durch eine vertragliche Regelung verpflichtet war/ist, ändert daran nichts. Ein einmal anerkannter Anspruch kann aber nicht einfach so (ohne weitere Voraussetzungen) widerrufen oder gar über eine Umwegkonstruktion als "Schenkung" deklariert werden.
Hier muss das Trennungsprinzip beachtet und die vertragliche Grundlage definiert werden.
Der Punkt liegt doch gerade darin, dass kein Anspruch anerkannt, sondern eine freiwillige Zuwendung geleistet wird. Nur weil K sich eines Anspruchs berühmt, liegt hierin keine klassische "Anerkennung" iSe. Vergleichs oder, noch entscheidender, eines konkreten Schuldanerkenntnisses. Denn dazu, und hier bedarf es eben einer dogmatisch genauen Differenzierung, ist eben nunmal eine Ungewissheit, bzw. eine Streit über das Bestehen des Anspruchs notwendig.
Wir kommen eben nicht um das Trennungsprinzip und darum herum, dass für die Leistung des V - die freiwillige Übernahme der Pflicht zur Bezahlung einer Reparatur - zugleich eine vertragliche Grundlage besteht. V verspricht ohne Grund eine Leistung für die er keine Gegenleistung erhält, und das ist vertragsrechtlich nun einmal eine Schenkung. Wir können nicht darauf verzichten, einen vertraglichen Rechtsgrund zu finden, da V ansonsten sogar kondizieren könnte, und müssen uns der gesetzlichen Typen bedienen, die für eine freiwillige und gegeleistungslose Leistung bestehen. Das ist keine "Umwegkonstruktion", sondern Schuldrecht BT.
Zitat:
Ansonsten wäre z.B. auch ein Schuldschein "ich schulde dem A 1000 EUR" wertlos, weil ich einwenden könnte, ich schulde dem A gar keine 1000 EUR, folglich sei der Schuldschein ein unwirksames Schenkungsversprechen.
Das ist auch sehr gut möglich (siehe die unten genannte BGH-Entscheidung). Denn so einfach ist es nicht. Auch hier muss man sich wiederum an das Trennungsprinzip halten und die vertragliche Grundlage suchen. Der Schuldschein selbst ist ja lediglich der Vollzug einer solchen (wie gesagt, wenn es keine gäbe, könnte er jederzeit kondizieren, so er nicht an § 814 BGB scheitert).
Für einen solchen "Schuldschein" oder auch unsere freiwillige Reparaturübernahme (die beides eben nur der Vollzugsakte sind) kommen daher nur wenige Vertragstypen in Betracht: Der Vergleich, das abstrakte und konkrete Schuldanerkenntnis und eben die Schenkung (wobei, dazu unten, letztere ja dogmatisch bzgl. des Schuldgrundes identisch sind).
Für den Schuldschein kommt es immer darauf an, aus welcher Situation er resultiert. Hierbei liegen meist Schuldanerkenntnisse oder Vergleiche (die Formulierung: "ich schulde dem A 1000 EUR" ist ja eine typische Vergleichsformulierung) vor (der Schuldgrund, den wir ja hier gerade suchen, muss zwar in der Urkunde nicht genannte werden, man kann aber rechtlich auf ihn nicht verzichten). Ist der Schuldgrund eine Schenkung, kann er mit der Übergabe des Schuldscheins ggf. schon der Vollzug sein und den Formmangel heilen, wenn der "Schuldschein" nicht wie dargestellt lediglich eine Eklärung, sondern eine Urkunde ist, aus der der Anspruch bereits folgt.
Die selbe Frage muss man für den vorliegenden Fall stellen:
Ein Vergleich liegt wie gesagt sowohl mangels Streit über den Anspruch als auch dem Nachgeben beider Seiten nicht vor.
Ein konkretes Schuldanerkenntnis liegt ebenfalls mangels strittigem Anspruchsgegener nicht vor, da weder ein Anspruch besteht (der Gewährleistungsausschluss ist ja nun offensichtlich), noch der Anspruchsgegner in Frage steht.
Möglich wäre somit außer der Schenkung allenfalls ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Und - damit sind wir am entscheidenden Punkt - dieses stellt ja eine Schenkung dar und unterliegt aus diesem Grunde dem Formerfordernis des § 518 BGB, wenn der Erklärende, wie hier, keine Gegenleistung enthält (BGH, Urteil vom 14.01.2008 - Az. II ZR 245/06 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 14.06.1976 - Az. III ZR 105/74).
Hieraus folgt also, dass immer dann, wenn jemand, ohne dass gegen ihn ein Anspruch besteht oder ein solcher zuvor im Streit war, einem anderen ohne Gegenleistung einen Anspruch gegen ihn einräumt (also der vorliegende Fall) die vertragliche Grundlage als Schenkung (ggf. in Form des abstrakten Schuldanerkenntnisses) einzuordnen ist und der Form des § 518 BGB bedarf. Vor Vollzug ist der Erklärende bei Formverstoß hieran also nicht gebunden (weshalb es wie gesagt nicht einmal eines Widerrufs bedarf).
So der BGH in der o.g. Entscheidung aus dem Jahr 1974:
"Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB), wenn es schenkweise erteilt wird, der – hier nicht eingehaltenen – notariellen Form des § 518 Abs. 1 S. 2 BGB bedarf."
Ohne die Definition der vertraglichen Grundlage des Zahlungsversprechens, sei es wie hier die Eklärung aus Punkt 3 oder wie in Deinem Beispiel der Schuldschein, kann die Frage der Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung garnicht geklärt werden.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.11.08, 17:21 Titel:
Nach Lektüre der beiden zitierten BGH-Urteile bin ich geneigt, Ihnen zuzustimmen. Danke für die detaillierten Ausführungen.
Im Beispielfall bleibt IMO aber noch die Frage, ob der VK nicht mit der Kostenübernahmezusage aber jedenfalls deswegen dem K gegenüber verpflichtet ist, weil dieser die Reparatur nach Zusage des VK vorgenommen hat.
Damit hätte der K einerseits eine zusätzliche finanzielle Belastung auf sich genommen, auf die er ohne Zusage des VK vielleicht verzichtet hätte (daß er insofern durch den Wertgewinn des Krads auch bereichert ist, sollte nicht ausschlaggebend sein).
Andererseits hätte er sich durch eine solche Reparatur um die Möglichkeit gebracht, dem VK ggfs. arglistiges Verschweigen der Mängel nachzuweisen und damit trotz Gewährleistungsausschluß einen Anspruch begründen zu können.
Der VK hätte durch diesen "Trick" also eventuelle Regreßansprüche vereitelt.
Schon von daher frage ich mich, ob nicht auch bei unwirksamem Schenkungsversprechen der VK nicht aus anderer Anspruchsgrundlage haften muß. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach Lektüre der beiden zitierten BGH-Urteile bin ich geneigt, Ihnen zuzustimmen. Danke für die detaillierten Ausführungen.
Gerne
Zitat:
Im Beispielfall bleibt IMO aber noch die Frage, ob der VK nicht mit der Kostenübernahmezusage aber jedenfalls deswegen dem K gegenüber verpflichtet ist, weil dieser die Reparatur nach Zusage des VK vorgenommen hat.
ehem. PVV? Gut möglich.
Zitat:
Damit hätte der K einerseits eine zusätzliche finanzielle Belastung auf sich genommen, auf die er ohne Zusage des VK vielleicht verzichtet hätte (daß er insofern durch den Wertgewinn des Krads auch bereichert ist, sollte nicht ausschlaggebend sein).
Jupp
Zitat:
Andererseits hätte er sich durch eine solche Reparatur um die Möglichkeit gebracht, dem VK ggfs. arglistiges Verschweigen der Mängel nachzuweisen und damit trotz Gewährleistungsausschluß einen Anspruch begründen zu können.
Der VK hätte durch diesen "Trick" also eventuelle Regreßansprüche vereitelt.
Die Frage wäre vielleicht auch, ob man dadurch nicht zugleich die Formvorschrift des § 518 BGB umgeht und der Gesetzgeber eben genau das nicht wollte.
Zitat:
Schon von daher frage ich mich, ob nicht auch bei unwirksamem Schenkungsversprechen der VK nicht aus anderer Anspruchsgrundlage haften muß.
Wie gesagt, gut möglich. In jedem Fall aber ein interessantes Thema.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.