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Die Durchgriffshaftung besteht jedoch im Übrigen gegenüber den Gesellschaftern der GmbH, nicht gegenüber dem Geschäftsführer.
Und auf welcher Rechtsgrundlage das? Die Gesellschafter haben sich doch korrekt verhalten: Die Stammeinlage komplett eingezahlt, den Geschäftsführer gewählt. Wenn der GF also Mis. baut, müssen die Gesellschafter ggf. nachzahlen?
Da musst Du prinzipiell den BGH fragen....
Rechtsgrundlage ist die rechtsfortbildende Rechtsprechung des BGH. Ansatzpunkt ist der Gedanke, dass die Gesellschafter entgegen dem Grundsatz der Haftungsbeschränkung in der GmbH doch haften, weil sie letztere gerade missbräuchlich benutzt haben (insb. durch bewusste Existenzvernichtung, Vermögensvermischung, Unterkapitalisierung). Es wäre in dem Falle natürlich auch unbillig, nebem dem Geschäftsführer, der der GmbH ohnhin haftet, nicht die Eigentümer der Gesellschaft haften zu lassen, da diese an dem (wie natürlich vom Gericht festzustellen ist) Missbrauch ja maßgebliches Interesse und letztlich den Vorteil haben.
Eben darin besteht ja auch der Sinn der "Durchgriffs"-Haftung, da sie durch den Haftungsschild der GmbH hindurchgreift auf diejenigen, die ihn missbräuchlich benutzen. Diese stützt der BGH dogmatisch allerdings nunmehr auf § 826 BGB
Vgl. bspw. aus neuerer Rechtsprechung. BGH, Urteil vom 16.07.2007 - Az. II ZR 3/04 (zum Fall des existenzvernichtenden Eingriffs):
"Der Senat hält zwar weiterhin - zur Vermeidung einer durch das Haftungssystem der §§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen Schutzlücke (dazu grundlegend: Röhricht, Festschrift 50 Jahre BGH, Bd. I, 83, 92 ff.; ders., ZIP 2005, 505, 514; vgl. auch: Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 13 Rdn. 18; Zöllner, Festschrift Konzen, 1, 13 f.; Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034, 2037) - an der begrifflich auch künftig als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende "kompensationslose" Eingriffe in deren der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschaftsvermögen (vgl. nur BGHZ 151, 181) und den diesen Eingriffstatbestand nach dem bisherigen Entwicklungsstand der Senatsrechtsprechung kennzeichnenden sowie näher eingrenzenden Merkmalen (vgl. zuletzt: Sen.Urteile v. 13. Dezember 2004 aaO) fest.
Der Senat gibt jedoch das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.
Nach dem vom Senat in seiner bisherigen neueren Rechtsprechung - unter Aufgabe der Haftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu: BGHZ 122, 123, 130 - TBB) - entwickelten Haftungstatbestand der Existenzvernichtungshaftung (seit: BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan) hat der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich einzustehen, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich - offen oder verdeckt - Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Greift er in das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen gleichwohl ein und bringt dadurch die Gesellschaft in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße erfüllen zu können, so missbraucht er nach dem bisherigen Senatskonzept die Rechtsform der GmbH. Damit soll er zugleich grundsätzlich die Berechtigung verlieren, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen, soweit die der Gesellschaft durch den Eingriff insgesamt zugefügten Nachteile nicht bereits durch etwa bestehende Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden können; abwenden kann der Gesellschafter die unbeschränkte Außenhaftung nur, wenn er nachweist, dass der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist (vgl. dazu die Entwicklung der Senatsrechtsprechung seit BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan; BGHZ 150, 61; BGHZ 151, 181 - KBV; zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 aaO - je m.w.Nachw.).
Bei kritischer Analyse und Bewertung des derzeit erreichten Entwicklungsstandes dieses Rechtsprechungsmodells (vgl. insoweit exemplarisch aus dem umfangreichen Schrifttum: Altmeppen, ZIP 2001, 1837; Dauner-Lieb aaO S. 2034; Grigoleit, Gesellschafterhaftung für interne Einflussnahme im Recht der GmbH, 183 ff.; Liebscher, GmbH-Konzernrecht Rdn. 437 ff.;Lutter/Banerjea, ZGR 2003, 402; Matschernus, Die Durchgriffshaftung wegen Existenzvernichtung in der GmbH, 64 ff.; Priester, ZGR 1993, 512; K. Schmidt, NJW 2001, 3577; Ulmer, ZIP 2001, 2021; Wiedemann, ZGR 2003, 283; Zöllner aaO S. 3 ff.; zuletzt: Weller, DStR 2007, 1166; Ihrig, DStR 2007, 1170) ist festzustellen, dass zum Schutze des zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlichen Gesellschaftsvermögens gegen existenzvernichtende, d.h. zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder eine solche vertiefende Eingriffe des Gesellschafters eine Haftungssanktion gegen diesen unzweifelhaft erforderlich ist, soweit das gesetzliche System der §§ 30, 31 GmbHG versagt bzw. wegen seiner begrenzten Reichweite die gebotene Schutzfunktion von vornherein nicht erfüllen kann."
Für den GF ist es doch unerheblich, ob er an Gläubiger der Gesellschaft, die Gesellschaft selbst oder die Gesellschafter zahlen darf. Es ist doch wohl klar, dass die Gesellschafter sich im Rahmen der Durchgriffshaftung erfolgte Zahlungen vom GF wiederholen werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Für den GF ist es doch unerheblich, ob er an Gläubiger der Gesellschaft, die Gesellschaft selbst oder die Gesellschafter zahlen darf. Es ist doch wohl klar, dass die Gesellschafter sich im Rahmen der Durchgriffshaftung erfolgte Zahlungen vom GF wiederholen werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Das ist richtig, in den Fällen, in denen die Durchgriffshaftung greift, aber meist faktisch nicht so relevant, da hier Geschäftsführer und Gesellschafter idR. personenidentisch sind.
Ja, der Urteil ist bekannt. Ich habe die drei Urteile aus unserer Hausarbeit hierhin kopiert . Aber dort geht es darum, dass sich die Gesellschafter falsch verhalten haben. Bei meiner Frage im letzten Beitrag meinte ich jedoch, dass die Gesellschafter an der Geschäftsführung nicht teilgenommen haben und nur der GF etwas falsch gemacht hat. Und wenn der GF zu den Gesellschaftern gehört, dann war die Frage, warum die anderen Gesellschafter für seine Fehler mithaften sollen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ja, der Urteil ist bekannt. Ich habe die drei Urteile aus unserer Hausarbeit hierhin kopiert . Aber dort geht es darum, dass sich die Gesellschafter falsch verhalten haben. Bei meiner Frage im letzten Beitrag meinte ich jedoch, dass die Gesellschafter an der Geschäftsführung nicht teilgenommen haben und nur der GF etwas falsch gemacht hat. Und wenn der GF zu den Gesellschaftern gehört, dann war die Frage, warum die anderen Gesellschafter für seine Fehler mithaften sollen.
Na, so isses ja nu auch wieder nicht. Die Gesellschafter haften im Rahmen der Durchgriffshaftung natürlich nur, wenn sie selbst Mist gebaut haben. Das geht ja zB. bei Unterkapitalisierung und Existenzvernichtenden Entnahmen garnicht anders, da diese Maßnahmen allein von der Gesellschafterversammlung getroffen werden können. Hier wird den Geschäftsführern ohnehin kein Verschulden anzulasten sein, weil die bei der Ausführung (iG. zum Vorstand bei der AG) sehr stark an die Weisungen der Gesellschafter gebunden sind.
Die Haftung von GF und Gesellschaftern ist grundlegend unterschiedlich. Die Haftung der GF ist eine allein vertragliche und organschaftliche Haftung, die nur gegenüber der Gesellschaft besteht. Hier geht es um allgemeine Pflichtverletzungen iRd. Bindungen, wie sie einer allgemeinen vertraglichen Haftung vergleichbar ist.
Die Haftung der Gesellschafter hat eine völlig andere Grundlage, da sie eine Missbrauchshaftung ist und daher auch nach außen - also den durch die Prinzipien der Durchgriffshaftung Geschützten gegenüber - geht. Sie wird daher ja, völlig anders als beim Geschäftsfüher, garnicht im Vertragsrecht oder der GmbH-Organschaft begründet, sondern im Deliktsrecht.
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