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GmbH Gesellschafterliste

 
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 15:37    Titel: GmbH Gesellschafterliste Antworten mit Zitat

Ein GmbH-Gesellschfter verstirbt. Ist die Gesellschafterliste zu berichtigen?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, § 40 GmbHG
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, bereits bisher war bei jeder Änderung im Bestand der Gesellschafter eine aktualisierte Liste einzureichen (was faktisch nur gemacht wurde, wenn irgendwas im HR geändert werden sollte).

Nach den Änderungen durch das MoMiG gilt inzwischen gem. § 16 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nur derjenige gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, der in einer dem HR vorgelegten Liste eingereicht ist.

Die unmittelbare Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach einer Änderung im Bestand der Gesellschafter steht nach wie vor in § 40 Abs. 1 GmbHG.

Gruß
Dea
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Ja, § 40 GmbHG

Ja, wird den der Anteilsübertrag mit dem Tot wirksam, bedarf es da keiner notariellen Protokollierung?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen


Zuletzt bearbeitet von Chess45 am 11.11.08, 16:05, insgesamt 2-mal bearbeitet
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Genau. Der Übergang erfolgt im Todeszeitpunkt. Der Datenbestand des Handelsregister wird insoweit automatisch mit dem Sterbefall unrichtig. Der Tote kann ja schlecht noch zum Notar.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Ja, § 40 GmbHG

Ja, wird den der Anteilsübertrag mit dem Tot wirksam, bedarf es da keiner notariellen Protokollierung?


Für § 40 GmbHG reicht ja bereits die Änderung im Bestand der Gesellschafter aus und die tritt automatisch mit dem Tod ein (ob dann der Erbe/die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger Gesellschafter wird oder bei einer Nachfolgeklausel ein Mitgesellschafter ist dafür ja egal. Zumal das dann ja per Gesetz eintritt und keiner "notariellen Protokollierung" bedarf).

Gruß
Dea
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Ja, § 40 GmbHG

Ja, wird den der Anteilsübertrag mit dem Tot wirksam, bedarf es da keiner notariellen Protokollierung?


Für § 40 GmbHG reicht ja bereits die Änderung im Bestand der Gesellschafter aus und die tritt automatisch mit dem Tod ein (ob dann der Erbe/die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger Gesellschafter wird oder bei einer Nachfolgeklausel ein Mitgesellschafter ist dafür ja egal. Zumal das dann ja per Gesetz eintritt und keiner "notariellen Protokollierung" bedarf).

Gruß
Dea

Und wie soll die Gesellschft wissen wer die Erben sind?
Oder kann in der Gesellschafterliste Erben des "X" eingetragen werden?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Ja, § 40 GmbHG

Ja, wird den der Anteilsübertrag mit dem Tot wirksam, bedarf es da keiner notariellen Protokollierung?


Für § 40 GmbHG reicht ja bereits die Änderung im Bestand der Gesellschafter aus und die tritt automatisch mit dem Tod ein (ob dann der Erbe/die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger Gesellschafter wird oder bei einer Nachfolgeklausel ein Mitgesellschafter ist dafür ja egal. Zumal das dann ja per Gesetz eintritt und keiner "notariellen Protokollierung" bedarf).

Gruß
Dea

Und wie soll die Gesellschft wissen wer die Erben sind?
Oder kann in der Gesellschafterliste Erben des "X" eingetragen werden?


Das ist ja nun eine praktische Frage, die an der gesetzlichen Regelung nichts ändert.

Im Übrigen wäre zumindest schon einmal das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters eine sofort mögliche Anmeldung. Wird die Einreichung der Liste mit den Rechtsnachfolgern nicht getätigt, solange die Gesellschaft diese nicht kennt, kann ihr mangels Verschulden in der Zeit kein Ordnungsgeld auferlegt werden.

Gruß
Dea
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