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Hinweis nach 139 ZPO

 
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Max2008
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2008
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 14:28    Titel: Hinweis nach 139 ZPO Antworten mit Zitat

Wenn der Richter im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens dem Beklagten folgenden -ohne nähere Ausführungen- Hinweis erteilt:

"In pp. ... wird auf §§ 123, 124 BGB verwiesen."

Was kann er damit meinen?
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Max2008
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2008
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

das ist klar Smilie

Ich meinte, was will er damit dem Beklagtenvertreter sagen?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne genauen Sachverhalt geht's in dem Falle nicht, aber allgemein: Hinweis des Gerichtes an den Beklagten, daß er sich seine Verteidigungsstrategie besser noch mal überlegen sollte. Lies mal alle Absätze zu § 139 ZPO, dann dürfte es klarer werden.
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Max2008
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2008
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Vorab danke für die Antwort.

Der SV ist folgender:

Eine Bank klagt gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte wendet ein, der Darlehensvertrag sei ihm zusammen mit anderen Dokumenten (die er zu unterschreiben gewillt war) an seinem Arbeitsplatz "untergeschoben" worden. Er habe keine Gelegenheit zu prüfen gehabt, welche Schriftstücke es waren, er sei bei seiner Arbeit gestört worden...
Dabei ist unstreitig, dass er den streitgegenständlichen Vertrag unterschrieben hat.

Angesichts der weiteren Umstände scheint mir bereits die Täuschung zweifelhaft...

Vielleicht ist es ein Hinweis darauf?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wohl am ehesten noch ein Hinweis darauf, daß eine evtl. (oder schon erklärte) Anfechtung wegen Täuschung verfristet ist.

Das Gericht wird kaum ohne Not eine Partei darauf hinweisen, daß sie nach §123 BGB anfechten könnte - das wäre von §139 ZPO nicht mehr gedeckt, sondern begründet Besorgnis der Befangenheit. Cool

Jede andere Interpretation wäre Stochern im Nebel.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Max2008
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2008
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, ich denke auch, dass es kein Hinweis darauf war, § 123 zu prüfen, sondern eher darauf, dass die Vorausetzungen nicht vorliegen...
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Max2008
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2008
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Michael A. Schaffrath"]Wohl am ehesten noch ein Hinweis darauf, daß eine evtl. (oder schon erklärte) Anfechtung wegen Täuschung verfristet ist.
quote]

Wie kann denn eine schon erklärte Anfechtung verfristet sein?
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moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Max2008 hat folgendes geschrieben::
Wie kann denn eine schon erklärte Anfechtung verfristet sein?


Wenn die Erklärung nicht innerhalb der Jahresfrist (oder ggf. Zehnjahresfrist) des § 124 BGB erfolgte.

Gruß,
moro
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