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Verfasst am: 22.10.08, 19:07 Titel: Makler-Courtage bei ZV fällig?
Ich habe folgende Situation und würde mich über jede Antwort freuen, die mich ein wenig erleuchten kann:
Interessent I stößt im Internet auf eine interessante Immobilie, die sich im Rahmen einer ZV günstig erwerben läßt und fordert bei Makler M weitere Informationen an (leider liegt die I-Net-Anzeige nicht mehr vor, aus der evtl. hervorgehen könnte, ob eine Provision (da ZV) verlangt wird). Nach 2-3 kurzen Telefonaten sendet M dem I per mail das Verkehrswertgutachten zu, sonst nichts. Da M auf Nachfragen nicht in der Lage ist, weitere Angaben oder einen Besichtigungstermin zu machen, gerät die ganze Sache etwas in Vergessenheit. 2 Tage (!) vor dem tatsächlichen ZV-Termin (zu kurz, um die sonst üblichen Sicherheitsleistungen noch beantragen und bekommen zu können) erhält I von M per mail die kurze Info über diesen Termin. Nur durch großes Glück (die Bank verzichtet auf Hinterlegung der Sicherheitsleistung, das Amtsgericht akzeptiert) kann I überhaupt mitbieten und erhält den Zuschlag.
Nun flattert I eine Zahlungsaufforderung des M über 4% Makler-Courtage ins Haus (übrigens mit einer Zahlfrist von 11Tagen ab Rechnungsdatum).
Nun die Fragen:
In den meisten Immobilien-Anzeigen steht ja, dass ein Erwerb im Rahmen einer ZV für den Käuder provisionsfrei ist. In welchem Falle ist eine solche Forderung also berechtigt? Wenn ja, wieviel Zeit muß M dem I für die Zahlung zugestehen? (Da I die Finanzierung ohne Kredit durch eine Bank macht, sind natürlich erstmal Gerichtskosten und Grunderwerbsteuer vorangig!)
Falls die Forderung nicht berechtigt ist, wie sieht sinnvollerweise das weitere Vorgehen aus? Direkt zum Anwalt (der kostet ja auch Geld)? Ignorieren (ist sicher die schlechteste Lösung)?
Der Makler pflegt doch die Datenbank der ZV-Objekte. Folglich steht ihm auch seine Provision zu.
kannst du das irgendwie belegen? die Gerichte veröffentlichen die ZV Termine überigens selber. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Der Makler pflegt doch die Datenbank der ZV-Objekte. Folglich steht ihm auch seine Provision zu.
Das sehe ich nicht so.
"Datenbankpflege" ist keine Grundlage für einen Provisionsanspruch. Dies kann nur "Nachweis" oder "Vermittlung" sein, und beides liegt hier offensichtlich nicht vor.
Evenuell könnte der Makler versuchen, seinen Provisionsanspruch mit "Nachweis" zu begründen, aber die Einrede der Vorkenntnis ist durch die öffentliche Bekanntmachung leicht einzuwenden.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Zunächst mal vielen Dank für die Antworten, obwohl die Situation immer noch nicht geklärt ist.
Inzwischen hat sich ergeben, dass M bei der betreibenden Gläubigerbank schon Provision dafür kassiert hat, dass er ihr I, also den Käufer, vermittelt hat. Darf er bei I denn nun nochmal, also 2x Provision fordern
2x volle provi ist nicht zulässig. 2 halbe schon.
Ich bin da anderer Meinung. Ein Makler darf auch 2 x die "volle" Provision verlangen. Er bleibt damit noch unter der Grenze der Sittenwidrigkeit.
Es kommt auf etwas ganz anderes an (egal ob "halbe" oder "volle" Provision):
Der Kunde eines Maklers darf grundsätzlich davon ausgehen, daß der Makler seine Interessen (gegen den Vertragspartner) vertritt - so wie ein Anwalt die Interessen seines Mandanten gegen den Prozessgegner vertritt. In vielen Ländern gibt es auch den Verkäufermakler und den Käufermakler, d.h. ein Makler vertritt jeweils nur eine Vertragspartei.
Ein Rechtsanwalt, der sich von beiden Parteien bezahlen lässt, begeht Parteienverrat und verliert seine Zulassung.
Bei Maklern dagegen ist eine sog. Doppelmaklertätigkeit erlaubt, wenn - und darauf kommt es an - der Makler seinen Kunden darüber informiert.
Guckst Du hier: http://www.ml-fachseminare.de/php/urteile-immobilienwirtschaft/viewtopic.php?p=295&sid=0b0c1ba63ee11ee3e561222b88fd19a1
Wenn der Makler in seinem Nachweis also darauf hingewiesen hat, daß er auch von der Verkäuferseite (Gläubigerbank) bezahlt wird, dann darf er von beiden Seiten Provision verlangen. (ob "halbe" oder "volle" Provision spielt dabei aber keine Rolle).
Unterlässt der Makler gegenüber dem Interesenten den Hinweis auf die Doppelmaklermaklertätigkeit, so ist er seines Lohnes unwürdig, d.h. der Käufer braucht keine Maklergebühr bezahlen - selbst wenn er einen ansonsten ordnungsgemäßen Nachweis erbracht haben sollte, was ja in vorliegendem Beispielfall fragwürdig ist.
Wenn der Makler gegen die Interessen seines Kunden verstösst, z.B. weil er durch Beibringen weiterer Interessenten in die Versteigerung den Preis nach oben treibt, so kann der Makler auch dadurch seinen Provisionsanspruch verwirken. (Verletzung der Treuepflicht)
Ich sehe also 3 Gründe,warum der Käufer bzw. Ersteigerer in diesem Beispielfall keine Maklergebühr bezahlen muss.
MfG
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