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Monka7 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.11.2005 Beiträge: 32 Wohnort: Plön
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Verfasst am: 10.11.08, 15:14 Titel: Nachzahlung Hausgeld |
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Hallo, habe eine Frage : Eine ETW wechselt den Besitzer im Jahre x, die Abrechung über das Hausgeld erfolgt im Jahr nach x und ergibt eine Nachzahlung für diese Wohnung.
Wer muss welche Anteile übernehmen ? Der Vorbesitzer kann ja keinen Widerspruch mehr auf der Eigentümerversammlung einlegen...
Monka7 |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 10.11.08, 17:37 Titel: |
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| Da muß der Neue Besitzer ran. Möglicherweise sind durch den Neuen Besitzer mehr verbrauchsmäßige Verbäuche entstanden. |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Verfasst am: 11.11.08, 11:46 Titel: |
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Hier irrt sich leider @migo
Die Kosten werden anteilig getragen.
Maßgeblich ist der Eigentümerwechsel.
z.B. 3 Monate der Alteigentümer und 9 Monate der Neueigentümer.
Der Alteigentümer erhält normalerweise auch eine Abrechnung vom Verrwalter.
Soll ja vorkommen, daß eine Rückvergütung ansteht. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 11.11.08, 13:38 Titel: |
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| emi 10 hat folgendes geschrieben:: | Hier irrt sich leider @migo
Die Kosten werden anteilig getragen.
Maßgeblich ist der Eigentümerwechsel.
z.B. 3 Monate der Alteigentümer und 9 Monate der Neueigentümer.
Der Alteigentümer erhält normalerweise auch eine Abrechnung vom Verrwalter.
Soll ja vorkommen, daß eine Rückvergütung ansteht. |
Falsch... Gegenüber der Gemeinschaft hat im Grundsatz derjenige den Abrechnungssaldo auszugleichen, der bei Fälligkeit Eigentümer ist. Eine Aufteilung nach der Nutzungsdauer sieht das Gesetz bei für Wohnungseigentümer nicht vor. Eine entsprechende Vereinbarung der Eigentümer wäre allerdings möglich, ist aber wohl eher die Ausnahme als die Regel.
Die Vereinbarungen des Kaufvertrags sind ein völlig anderes Thema. Hier können Käufer und Verkäufer beliebige Regelungen über die Kosten treffen. |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Verfasst am: 11.11.08, 22:11 Titel: |
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Der Erwerber haftet nicht für die bei seinem Erwerb bereits fälligen Beitragsschulden.
(BGH, NJW 94, 2950; NJW-RR 2004, 445; NJW 2004, 1990; KG NZM 2005,22)
und Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre
(OLG Zweibrüggen, NZM 2007 ,416).
Diese sind bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich Sache des Veräußerers.
(OLG Hamm, NJW-RR 96,911; BGHZ 131, 228)
Entscheidend ist der bis zum Rechtsverlust begründete und fällige Beitrag.
(OLG Karlsruhe, ZMR 2005, 310)
Frage:
Wie soll ich das verstehen? |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 12.11.08, 14:21 Titel: |
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| emi 10 hat folgendes geschrieben:: | | ...Wie soll ich das verstehen? |
Das ganze ist recht einfach... der jeweilige Wohnungseigentümer haftet für genau die Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft fällig werden. M.a.W.: bereits bestehende Verbindlichkeiten gehen durch einen Verkauf nicht auf den Erwerber über. |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Verfasst am: 12.11.08, 14:51 Titel: |
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| Dann stimmt ja meine Aussage, oder? |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 12.11.08, 15:10 Titel: |
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| emi 10 hat folgendes geschrieben:: | | Dann stimmt ja meine Aussage, oder? |
Welche Aussage? Etwa die...
| emi 10 hat folgendes geschrieben:: |
Die Kosten werden anteilig getragen.
Maßgeblich ist der Eigentümerwechsel.
z.B. 3 Monate der Alteigentümer und 9 Monate der Neueigentümer |
Das ist, ich hatte es weiter oben schon geschrieben, falsch. Begründung ist auch weiter oben nachzulesen. |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 12.11.08, 15:47 Titel: |
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mal sehen ob ich das richtig verstanden habe.
Der Erwerber haftet nicht für Ansprüche die bei Erwerb bereits fällig sind.
z.b. Hausgeldabrechnung aus dem Vorjahr.
Der Erwerber haftet für Ansprüche die nach Erwerb erst fällig werden.
z.b aus der laufenden Abrechnungsperiode im Jahr des Erwerbs. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 13.11.08, 17:47 Titel: |
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| J_Denver hat folgendes geschrieben:: | mal sehen ob ich das richtig verstanden habe.
Der Erwerber haftet nicht für Ansprüche die bei Erwerb bereits fällig sind.
z.b. Hausgeldabrechnung aus dem Vorjahr.
Der Erwerber haftet für Ansprüche die nach Erwerb erst fällig werden.
z.b aus der laufenden Abrechnungsperiode im Jahr des Erwerbs. |
Wenn mit Erwerb der Eigentumsübergang gemeint sein sollte, ist das zutreffend. |
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