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falsche Aktivlegitimation

 
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 11:24    Titel: falsche Aktivlegitimation Antworten mit Zitat

Was hat eigentlich die falsche Aktivlegitimation in einem Verfahren zur Folge?

Wenn z.B. die Klägerin in einen Verfahren mit Erika Müller bezeichnet wird, sie aber in Wahrheit und aufgrund von Heirat Erika Müller-Meier heißt, hat das irgendwelche Auswirkungen für das Erkenntnis- oder das anschließende Vollstreckungsverfahren? Frage
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 12:17    Titel: Re: falsche Aktivlegitimation Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Was hat eigentlich die falsche Aktivlegitimation in einem Verfahren zur Folge?

Wenn z.B. die Klägerin in einen Verfahren mit Erika Müller bezeichnet wird, sie aber in Wahrheit und aufgrund von Heirat Erika Müller-Meier heißt, hat das irgendwelche Auswirkungen für das Erkenntnis- oder das anschließende Vollstreckungsverfahren? Frage

Das ist keine Frage der Aktivlegitimation, sondern der Parteibezeichnung. Wenn die Identität der Klägerin klar ist (also z.B. Anspruchsinhaberin nicht zufällig eine weitere, im selben Haus wohnende Erika Müller-Meier ist o.ä.), ist eine einfache Rubrumsberichtigung möglich.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Klaus B
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.

Ich formuliere meine Frage genauer. Verlegen

Hat die falsche bzw. ungenaue Parteibezeichnung Folgen für das Erkenntnis- oder das anschließende Vollstreckungsverfahren?

Urteil ergeht zugunsten der Frau Meier. Beklagter Schmitz wird verurteilt an Frau Müller 1000 € zu zahlen.

Kann der Schmitz beispielsweise im Vollstreckungsverfahren einwenden, dass die Vollstreckung unzulässig, weil Parteibezeichnung falsch?
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird das Vollstreckungsorgan idR schon von sich aus bemängeln. Ansonsten kann der Schuldner dies auch im Wege der Erinnerung geltend machen.
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Das wird das Vollstreckungsorgan idR schon von sich aus bemängeln. Ansonsten kann der Schuldner dies auch im Wege der Erinnerung geltend machen.


Frage Wenn der Gerichtsvollzieher zu Schuldner Schmitz dackelt, um dort die Vollstreckung durchzuführen, wird er vielleicht schauen ob der Name des Schuldners mit dem Namen auf dem Titel übereinstimmt. Er wird aber kaum erst überprüfen, ob die Gläubigerin immer noch Müller oder durch Heirat nun Müller-Meier heißt.
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Das wird das Vollstreckungsorgan idR schon von sich aus bemängeln. Ansonsten kann der Schuldner dies auch im Wege der Erinnerung geltend machen.


Frage Wenn der Gerichtsvollzieher zu Schuldner Schmitz dackelt, um dort die Vollstreckung durchzuführen, wird er vielleicht schauen ob der Name des Schuldners mit dem Namen auf dem Titel übereinstimmt. Er wird aber kaum erst überprüfen, ob die Gläubigerin immer noch Müller oder durch Heirat nun Müller-Meier heißt.


Frau Müller erteilt Vollstreckungsauftrag, Titel lautet auf Frau Meier. Da wird der Gerichtsvollzieher nicht einfach losdackeln.
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Klaus B
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Das wird das Vollstreckungsorgan idR schon von sich aus bemängeln. Ansonsten kann der Schuldner dies auch im Wege der Erinnerung geltend machen.


Frage Wenn der Gerichtsvollzieher zu Schuldner Schmitz dackelt, um dort die Vollstreckung durchzuführen, wird er vielleicht schauen ob der Name des Schuldners mit dem Namen auf dem Titel übereinstimmt. Er wird aber kaum erst überprüfen, ob die Gläubigerin immer noch Müller oder durch Heirat nun Müller-Meier heißt.


Frau Müller erteilt Vollstreckungsauftrag, Titel lautet auf Frau Meier. Da wird der Gerichtsvollzieher nicht einfach losdackeln.


Wo steht denn das im Sachverhalt?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ist es denn sonst gemeint?

Zur Erläuterung der Eingangsfrage: Aktivilegitimation ist in anderen Worten die Klageberechtigung. Wenn der A beim B Schulden hat, wäre z.B. der C ohne weiteres nicht aktivlegitimiert, das Geld von A einzuklagen. (Dazu müßte er seine Aktivlegitimation schon nachweisen, etwa durch Vollmacht als RA, Vertretungsberechtigung als Geschäftsführer der B, Abtretung des Anspruchs durch B an ihn etc.)
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Das wird das Vollstreckungsorgan idR schon von sich aus bemängeln. Ansonsten kann der Schuldner dies auch im Wege der Erinnerung geltend machen.


Frage Wenn der Gerichtsvollzieher zu Schuldner Schmitz dackelt, um dort die Vollstreckung durchzuführen, wird er vielleicht schauen ob der Name des Schuldners mit dem Namen auf dem Titel übereinstimmt. Er wird aber kaum erst überprüfen, ob die Gläubigerin immer noch Müller oder durch Heirat nun Müller-Meier heißt.


Frau Müller erteilt Vollstreckungsauftrag, Titel lautet auf Frau Meier. Da wird der Gerichtsvollzieher nicht einfach losdackeln.


Wo steht denn das im Sachverhalt?


Urteil ergeht zugunsten der Frau Meier. Beklagter Schmitz wird verurteilt an Frau Müller 1000 € zu zahlen.
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Ich darf doch bitten, etwas sachlich zu bleiben. M.A. S. hat es doch bereits gesagt. Hier wird doch Aktivlegitimation mit Parteienbezeichnung verwechselt.


Nein, wurde! Sehr glücklich s.o.

Bob Loblaw hat natürlich Recht, wenn er auf meinen Schreibfehler oben hinweist.

Es geht aber letztlich nur um die Frage der negativen Folgen für Frau Müller-Meier, die sich als Klägerin im Verfahren nur als Müller bezeichnet. Natürlich wird sie unter diesem Namen auch die Vollstreckung einleiten.

Daher noch einmal die Frage: Wenn dem Beklagten (=Schuldner) nun auffällt, dass die Klägerin nicht Müller, sondern eben Müller-Meier heißt, droht da außer einen Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung sonst noch ein Nachteil für die Klägerin?
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Ich darf doch bitten, etwas sachlich zu bleiben. M.A. S. hat es doch bereits gesagt. Hier wird doch Aktivlegitimation mit Parteienbezeichnung verwechselt.


...nein, das war V.R.! Mr. Green

Zitat:
Ein Nachteil kann doch der Klägerin nicht entstehen, wenn dem Beklagten doch bekannt ist, dass es sich um die gleiche Person des Klägers handelt


Was hat das mit der Frage zu tun? Der GV fühlt sich mal soeben ins Köpfchen und Herzchen von Gläubiger und Schuldner ein, um festzustellen, wer eigentlich gemeint ist??

Ich bin auch der Meinung, dass vor der ZV eine - ok die letzte Frage betont die ZV - Rubrumsberichtigung ausreicht.

Ich habe aber auch schon Fälle erlebt, in denen da bis zum Exzess wegen Aktiv- oder Passivlegitimation rumgestritten wurde. Im Einzelfall ist die Sache so klar nicht immer.

Wenn aber nun der GV einen Titel vollstrecken soll der

Zitat:
in einen Verfahren mit Erika Müller bezeichnet wird, sie aber in Wahrheit und aufgrund von Heirat Erika Müller-Meier heißt,


...ergangen ist, so wird m.E. der GV munter losvollstrecken, wenn Antragsteller in der ZV gleichen Namens ist wie der, auf den der Titel lautet. Geschockt

Ist das nicht der Fall, wird er es ggf. verweigern und der Titel müßte umgeschrieben werden auf den tatsächlichen Gläubiger. Ich denke KoMa müßte/könnte da ggf. noch mehr zu berichten haben. Mit den Augen rollen
_________________
Gruß
Peter H.
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