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Diebstahl nach Entwendung
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 16:34    Titel: Diebstahl nach Entwendung Antworten mit Zitat

Jetzt aber Diebstahl:

T entwendet den Sportwagen des O für eine kleine Spritztour, plant also zunächst, den Wagen nach dem Gebrauch wieder zurückzugeben. Als er die Annehmlichkeiten des Wagens entdeckt, beschließt er, diesen zu behalten. Strafbarkeit des T?

Ok, also "Eine reine Sachentziehung ohne Zueignung ist straflos".

Aber dann:
objektiver TB: Fremde bewegliche Sache +
Tathandlung Wegnahme +

Subjektiver TB Tatbestandsvorsatz erst - dann +
Zueignungsabsicht erst - dann +
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung +
Vorsatz bezüglich der objektiven RW der Zueignung vermutlich auch + aber eigentlich verstehe ich den Unterschied nicht zu dem davor genannten.
Rechtswidrigkeit der WEgnahme +, kenne keine Rechtfertigungsgründe hier an der Stelle
Schuld + (§ 20 greift nicht)
Besonders schwerer Fall nach 243? (=Regelbeispielkatalog): Ich gehe davon aus, dass der Wagen verschlossen war und ohne Schlüssel, also daher +
Strafantragserfordernis bei Angehörigendiebstahl -

Also Diebstahl begangen +

Oder??
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Oder??
Nee.
Zitat:
objektiver TB: Fremde bewegliche Sache +
Tathandlung Wegnahme +
Beides Mal ja.
Zitat:
Subjektiver TB Tatbestandsvorsatz erst - dann +
Warum erst (-). T wusste von der Fremdheit und wusste und wollte die Wegnahme.
Zitat:
Zueignungsabsicht erst - dann +
Richtig, aber das ist der Knackpunkt. Im Zeitpunkt der Tathandlung (also der Wegnahme) muss die Zueignungsabsicht vorliegen. Also Zueignungsabsicht (-); der Rest also nur per Hilfsgutachten.
Zitat:
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung +
Davon ist auszugehen; der SV gibt da nichts her. Die erstrebte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie mit der Eigentumsordnung kollidiert. Hätte T einen zivilrechtlich fälligen und einredereien Anspruch auf das Auto gegen O, dann wäre die Zueignung nicht rechtswidrig.
Zitat:
Vorsatz bezüglich der objektiven RW der Zueignung vermutlich auch + aber eigentlich verstehe ich den Unterschied nicht zu dem davor genannten.
Den Prüfungspunkt gibbet nit.
Zitat:
Rechtswidrigkeit der WEgnahme +, kenne keine Rechtfertigungsgründe hier an der Stelle
Rechtswidrigkeit der Straftat, die durch obj. und subj. TB verwirklicht wurde; nicht nur bzgl. der Wegnahme. Rechtfertigungsgründe kämen aber hier laut SV keine in Betracht.
Zitat:
Schuld + (§ 20 greift nicht)
Schuld (+), da nichts dazu im SV steht.
Zitat:
Also Diebstahl begangen +
Also (-). Was käme noch in Betracht?
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!!!! Aber was für eine Schuld denn jetzt?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Danke!!!! Aber was für eine Schuld denn jetzt?
Wie Schuld?

Diebstahl liegt doch nicht vor. Was könnte Deiner Ansicht nach denn noch vorliegen?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::

Zitat:
Vorsatz bezüglich der objektiven RW der Zueignung vermutlich auch + aber eigentlich verstehe ich den Unterschied nicht zu dem davor genannten.
Den Prüfungspunkt gibbet nit.


Doch, den gibt es. Denn die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung wird ja nach der Zueignungsabsicht geprüft und damit im subjektiven Tatbestand. Das es sich aber wiederum um ein objektives Tatbestandsmerkmal handelt, muss danach auch noch subjektiv der Vorsatz diesbezüglich geprüft werden, da es ja kein objektives Tatbestandsmerkmal geben darf, auf dass sich kein Vorsatz bezieht.

ZB. hier unter 3. b)

Gruß
Dea
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hätt ich doch nochmal nachschauen sollen Verlegen
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Darf ich noch mal nachfragen:

T hat sich nicht des Diebstahls strafbar gemacht, da er im Zeitpunkt der Wegnahme keine Zueignungsabsicht hatte, richtig? Woher weiß ich denn so was?

Und hat er sich jetzt komplett gar nicht strafbar gemacht oder wonach kann man ihn belangen?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Oder ist hier der Vorsatz maßgeblich - und maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist der Zeitpunkt des Versuchsbeginns. Also wenn er bei "Begehung der Tat" keinen Vorsatz hatte, sondern erst später - dann hat er einfach gar keinen? Und da er keinen Vorsatz hatte, ist es auch kein Diebstahl?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

Adriana hat folgendes geschrieben::
Darf ich noch mal nachfragen:

T hat sich nicht des Diebstahls strafbar gemacht, da er im Zeitpunkt der Wegnahme keine Zueignungsabsicht hatte, richtig? Woher weiß ich denn so was?


Na, in der Frage stand doch:

"T entwendet den Sportwagen des O für eine kleine Spritztour, plant also zunächst, den Wagen nach dem Gebrauch wieder zurückzugeben. "

Da stehts doch.

Zitat:
Und hat er sich jetzt komplett gar nicht strafbar gemacht oder wonach kann man ihn belangen?


§ 248b StGB und wohl auch § 246 StGB, da es ja später eine rechtswidrige Zueignung gab, es in dem Moment aber an der Wegnahme fehlte.

Gruß
Dea
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Adriana hat folgendes geschrieben::
Oder ist hier der Vorsatz maßgeblich - und maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist der Zeitpunkt des Versuchsbeginns. Also wenn er bei "Begehung der Tat" keinen Vorsatz hatte, sondern erst später - dann hat er einfach gar keinen? Und da er keinen Vorsatz hatte, ist es auch kein Diebstahl?


Nein, Vorsatz war überall gegeben. Es fehlte an der Zueignungsabsicht im Moment der Wegnahme. Ohne diese gibt es keinen Diebstahl. Spätere Zueignung einer Sache, die man bereits im Besitz hat, ist lediglich Unterschlagung.

Gruß
Dea
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
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BeitragVerfasst am: 13.11.08, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
T hat sich nicht des Diebstahls strafbar gemacht, da er im Zeitpunkt der Wegnahme keine Zueignungsabsicht hatte, richtig?
Ja.

Zitat:
Woher weiß ich denn so was?
Wegen:
Zitat:
entwendet den Sportwagen des O für eine kleine Spritztour, plant also zunächst, den Wagen nach dem Gebrauch wieder zurückzugeben.


Zitat:
Und hat er sich jetzt komplett gar nicht strafbar gemacht oder wonach kann man ihn belangen?
Was sagt denn Dein Rechtsverständnis? Wie wärs mit § 246 StGB?

Zitat:
Oder ist hier der Vorsatz maßgeblich - und maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist der Zeitpunkt des Versuchsbeginns.
Wo siehst Du hier einen Versuch?

Zitat:
Also wenn er bei "Begehung der Tat" keinen Vorsatz hatte, sondern erst später - dann hat er einfach gar keinen?
Ja, seine Wegnahme erfolgte ohne Zueignungsabsicht.

Zitat:
Und da er keinen Vorsatz hatte, ist es auch kein Diebstahl?
Ja.

EDIT: Dea war schneller...
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
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BeitragVerfasst am: 13.11.08, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Lachen
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank!
Mit "woran sieht man das" meinte ich, wo kann ich das nachlesen,wer hat das so festgelegt?
Und wird er jetzt also nach 248 oder 246 belangt?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 19:59    Titel: Antworten mit Zitat

Adriana hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank!
Mit "woran sieht man das" meinte ich, wo kann ich das nachlesen,wer hat das so festgelegt?


In jedem Kommentar und jedem Lehrbuch zu § 242 StGB sowie einschlägigen Entscheidungen hierzu.

Zitat:
Und wird er jetzt also nach 248 oder 246 belangt?


Sowohl als auch, da sich dir Normen nicht gegenseitig ausschließen (§ 248b StGB übrigens).

Gruß
Dea
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!!
Er wird also zweimal mit bis zu drei Jahren bestraft? Smilie)
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