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Verfasst am: 04.11.08, 21:30 Titel: Anwalt faxt Privates in die Firma
Was wäre wenn ein zugelassener Anwalt einen Schriftsatz mit Forderungsaufstellung nebst Klageandrohung an ein für jeden zugängliches Fax in einer Firma faxt. Betroffener sei ein Mitarbeiter der Firma, welcher sich auch noch im Urlaub befindet. die Anschrift der Firma war dem Anwalt bekannt, somit hätte eine Zustellung per Post o.ä. erfolgen können. Termindruck bestand ebenfalls nicht.
Wie ist hier die Rechtslage? _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
Nix. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nur gegenüber dem Mandanten. Man kann überlegen, ob der Kollege, der das Fax aus dem Gerät nimmt, etwas falsch gemacht hat, weil er über die Adresszeile (die ja wohl nur den Betroffenen enthielt) weiter gelesen hat....
Edit: Wenn der Anwalt eine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners hätte, würde er spätestens bei einer Gehaltspfändung ein Problem haben....
(die Grenze ist eine VORSÄTZLICHE sittenwidrige Schädigung.... der Anwalt wird hier jedoch nicht beabsichtigen, dass der Betroffene seinen Job verliert... dann kann er ja nichts mehr zahlen....) _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
So kann also ein Anwalt unbedarft sensible und Private Daten per Fax blind an den AG schicken. Das kann ich kaum glauben _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
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hat der Anwalt die Fax-Nummer des Betriebes vom Mandanten erhalten?
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
hat der Anwalt die Fax-Nummer des Betriebes vom Mandanten erhalten?
MfG
Darauf kommt es meines Erachtens nicht an, da er ja die Sachen nicht an den AG des eigenen Mandanten, sondern an die Fa. des Gegners gefaxt hat. Die Fa. des Gegners ist zwar keine geeignete Zustellungsadresse für Klage oder Mahnbescheid. Man darf aber unterstellen, dass der eigene Mandant damit einverstanden ist.
Wenn man aber in der Praxis sieht, wie oft manche Schuldner umziehen, welche Nachlässigkeit selbige beim Ummelden an den Tag legen und wie bereitwillig diese beim Einzug bei Mutter/Freundin/WG-Mitbewohner auf den eigenen Namen am Briefkasten verzichten, nimmt man die Arbeitsstelle gerne als Empfängeradresse auf. Und ein Fax mit Sendeprotokoll spart nunmal noch das Einschreiben....
ich sehe hierbei den Anwendungsbereich des 203 StGB nicht eröffnet. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Der AN hat vom Anwalt der gegnerischen Partei dieses Fax erhalten. Der AN arbeitet im Kassenbereich. Neben diversen privaten Dingen ( z.B. dass eine Trennung besteht) weiß jetzt nahezu die gesamten Belegschaft, dass bereits eine EV abgegeben wurde, dass Streitigkeiten wegen Geld bestehen und dass eine Klageandrohung über eine 6-stellige Summe besteht.
Alles nicht unbedingt für die MA der Firma bestimmt.
Gibt es denn in Richtung Datenschutz oder Standesordnung keine Option diesem übereifrigen Advocaten mal auf die Finger zu klopfen?
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Konkret kann ich dazu leider nichts sagen es gibt vom bayrischen Datenschutzbeauftragten eine Seite wo Faxe thematisiert werden click
Ein Problem könnte sein, dass bei Datenschutzverstößen und, die liegen hier meiner Meinung nach vor, zwar Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können aber die höhe des entstandenen Schaden belegt werden muss.
Würde mir sowas passieren, würde ich mit meinem Anwalt sprechen und ggf. klagen.
Unter http://www.lawyer-pietsch.de/online/telefax.htm gibt es schon geteilte Meinungen. Einige Gerichte betrachten den Sendeprotokoll als Anscheinsbeweis. Die bestreitende Partei kann diesen Anscheinsbeweis für den Zugang widerlegen/erschüttern, indem sie eigenes Empfangsprotokoll des Faxgerätes vorlegt o.ä.
Und auf der Rechtsberatungsplattform wurde ebenfalls geschrieben, dass der Sendeprotokoll zum Nachweis des Zugangs nicht ausreichend ist. Dort wurde auf BGH NJW 95, 665; KG NJW 94, 3172 verwiesen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Das gleiche Problem hat man doch mit dem Einschreiben auch. Nur mit dem Rückschein ist noch nicht geklärt, was zugegangen ist. Für einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber Privatpersonen ist das Fax in der Praxis ohnehin nicht geeignet.
Im Übrigen gilt für die meisten der zugrunde liegenden Entscheidungen, dass es sich beim Empfängerfax um ein Behördenfax handelt. Da wird gern der Grundsatz geschaffen, dass hier jedes Problem zunächst ein Problem des Absenders ist.
Wenn der säumige Schuldner behaupten will, er wurde nie außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert, reicht ein Faxbericht mit Anzahl der gesendeten Seiten und der Kopie der ersten Seite auf dem Bericht vor Gericht allemal, um dies zu widerlegen. _________________ _______________________________________________
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Das gleiche Problem hat man doch mit dem Einschreiben auch. Nur mit dem Rückschein ist noch nicht geklärt, was zugegangen ist.
Beim Fax ist nicht geklärt, ob etwas zugegangen ist, beim Einschreiben schon.
Zitat:
Für einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber Privatpersonen ist das Fax in der Praxis ohnehin nicht geeignet.
Wegen dieser Beweisprobleme oder (auch) aus anderen Gründen?
Zitat:
Wenn der säumige Schuldner behaupten will, er wurde nie außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert, reicht ein Faxbericht mit Anzahl der gesendeten Seiten und der Kopie der ersten Seite auf dem Bericht vor Gericht allemal, um dies zu widerlegen.
Also Sendeprotokoll reicht als Zugangsnachweis nicht aus, aber Faxbericht schon? Ich kenne mich mit Faxgeräten nicht aus, aber dachte, das wäre dasselbe. Hängt die Beweiskraft von Seitenanzahl ab? Und die Kopie der ersten Seite kann höchstens beweisen, was abgeschickt wurde, aber nicht den Zugang... für mich als Laien irgendwie unverständlich . _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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Das mit dem Faxen machen, Zugangsnachweis und verkehrt rum reinlegen ist alles ganz richtig aber der Versand in die Firma im Umschlag zur Weitergabe wäre kein Problem gewesen. Und da liegt meines Erachtens nach die Frechheit. Von daher geht es dem AN letztlich auch nur darum dem betreffenden Juristen in gepflegtem Deutsch seine Meinung möglichst juristisch fundiert kund zu tun. Der AN hat nämlich den Verdacht, dass er beim AG in Verruf gebracht werden sollte. _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
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Dass Schreiben per Fax der Gegenseite zugeschickt werden, ist im Anwaltsberuf gängige Praxis. Im vorliegenden Fall frage ich mich jedoch, ob wirklich dem Anwalt der Vorwurf gemacht werden kann. Vielleicht hat die Ex, die von dem besagten RA vertreten wird, diesem ja die Faxnummer des Arbeitgebers gegeben, mit dem Hinweis, dass dies die Faxnummer des Ex wäre. Wie war denn das Anschreiben adressiert? Normale Postanschrift der Wohnung und nur die Faxnummer des Arbeitgebers? Wenn ja spricht viel dafür, dass hier die Ex falsch gespielt hat.
Ein deutlicher Hinweis, dass darum gebeten wird, dass private Post nicht mehr über die Faxnummer des AG versendet wird, sollte dann ausreichen.
Und ich kenne viele Trottelkollegen die das Faxmaterial immer noch falsch rum ins Gerät legen
Es ist zwar Off Topic, aber ich erzähle die Geschichte so gerne:
Das seinerzeit erste Faxgerät des Büros wird aufgestellt und soll nun in der Praxis getestet werden. Der Trottelkollege hat nur die Hälfte mitgekriegt, will aber als erster. (Senioritätsprinzip.)
Die Sekretärin legt das Schriftstück vor aller Augen richtig herum rein. Die Nummer wird gewählt. Die Leitung steht, die Vorlage wird eingezogen. "Halt!", brüllt der Kollege: "Sofort anhalten! Das ist das Original, das können wir nicht versenden!" _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Dass Schreiben per Fax der Gegenseite zugeschickt werden, ist im Anwaltsberuf gängige Praxis. Im vorliegenden Fall frage ich mich jedoch, ob wirklich dem Anwalt der Vorwurf gemacht werden kann. Vielleicht hat die Ex, die von dem besagten RA vertreten wird, diesem ja die Faxnummer des Arbeitgebers gegeben, mit dem Hinweis, dass dies die Faxnummer des Ex wäre. Wie war denn das Anschreiben adressiert? Normale Postanschrift der Wohnung und nur die Faxnummer des Arbeitgebers? Wenn ja spricht viel dafür, dass hier die Ex falsch gespielt hat.
Ein deutlicher Hinweis, dass darum gebeten wird, dass private Post nicht mehr über die Faxnummer des AG versendet wird, sollte dann ausreichen.
Das Fax trägt die Anschrift des AG. Der AN wird erst im Betreff erwähnt. Der Anwalt wusste also was er tat.
@kdM
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