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Mitarbeiter A hatte 1990 bis 1992 eine Software für Firma A entwickelt.
Mitarbeiter A folgte dem Niederlassungsleiter von A in seine gegründete Firma B.
Dort in Firma B entwickelte Mitarbeiter A die SW aus Firma A weiter im guten Glauben, dass diese SW von Firma A tatsächlich rechtmäßig erworben wurde.
Mitarbeiter A verließ 1994 Firma B und kam 2003 durch Zufall in die Branche nach Firma C zurück.
Nun musste Mitarbeiter A feststellen, dass ein Mitarbeiter B aus Firma B die dort von Mitarbeiter A hinterlassene Software ebenfalls wie der Gründer von Firma B als Gründungsgrundlage für die Firma C nutzte.
Wieder im guten Glauben und einer mündlichen Versicherung von Ex-Mitarbeiter und Gründer B zu einer klaren Rechtsfolge, hatte Mitarbeiter A bis 2006 seine ursprüngliche Software mit letztem Stand aus dem Jahr 1992, auf modernsten Stand gebracht.
Seit 2007 ist Mitarbeiter A in Unternehmen D und hörte nun, dass es mal Streit gab zwischen Firma A und Firma B wie auch Firma C zu dieser wohl doch nicht ganz klaren Rechtsfolge oder schlicht gesagt, wohl alles nur in Folge von Firma A geklaut sein könnte.
Nun gibt es Firma A nicht mehr.
Mitarbeiter A ist ja der Schöpfer und den gibt es noch.
Wie ist nun die Rechtslage?
Könnte Mitarbeiter A stellvertretend für Firma A Ansprüche geltend machen?
Oder welche anderen Konsequenzen könnten sich aus so einer Konstellation ergeben?
Wenn ich das richtig verstehe, möchten Sie wissen, ob ein Arbeitnehmerurheber, der eine Software (gehen wir davon aus, es sei ein Computerprogramm iSd. § 69a UrhG) für einen Arbeitgeber, also in Ansehung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung, erstellt hat, selbst Ansprüche aus dem Urheberrecht innehält.
Wenn dazu keine Regelung im Arbeitsvertrag stattgefunden hat, so ist § 69b UrhG anzuwenden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Ja, ich gebe zu, dass nicht nur diese Sache sehr verworren ist.
Nur wo liegt die Verantwortung, wenn Arbeitnehmer da in Geschichten reinschliddern, die einfach nur noch abenteuerliche und abstruse Züge angenommen hatten?
OK, also das war klar, dass der Mitarbeiter A gegenüber seinem Arbeitgeber A keine Ansprüche hatte.
Nun gibt es nur angebliche Rechtsnachfolgen auf Firma B, dann auf Firma C.
Nirgendwo tauchen nun heute aber schriftliche Vereinbarungen dazu auf und es soll eben schon mal Streit gegeben haben, wo Firma A nicht mit dem wohl eigenmächtigen Abzug der Software durch Firma B einverstanden gewesen sein sollte.
Wenn ich es richtig verstanden hatte, kam der Streit allerdings erst gegenüber dem Unternehmen C auf und da gibt es bis heute nur Nebelkerzen, wie da von Firma B nach C übergeben wurde.
Meine Frage zielt ja deshalb darauf ab, ob Mitarbeiter A überhaupt eine Software weiterentwickeln durfte, deren Urheberrechte mutmasslich immer noch bei Firma A liegen.
Oder sind die Rechte automatisch verwirkt, nur weil es Firma A nicht mehr gibt?
Können solche Urheberrechte quasi "herrenlos" werden?
Fragen über Fragen eben nicht nur in dieser Sache.
Urheberrechte (bzw, Verwertungsrechte) können m.E. ebenso wenig herrenlos werden wie Sachen, die im Eigentum eines Unternehmens stehen. Bei Auflösung eines Unternehmens fallen dessen Vermögenswerte den Eigentümern (bzw. den Gläubigern) zu. Wenn bei der Auseinandersetzung Eigentumspositionen vergessen werden ist m.E. die Auflösung des Unternehmens nicht abgeschlossen. Was für Folgen das hat, müsste man vermutlich anhand der Rechtsform des Unternehmens (GbR, GmbH, AG etc.) beurteilen.
Allerdings kann es dem Arbeitnehmer egal sein, ob die Software, die er weiter entwickelt, von seinem Arbeitgeber berechtigt genutzt wird. Schadensersatzpflichtig macht sich der Arbeitgeber. Von daher muss der AN sicherlich nicht nachvollziehen, wem in dem ganzen Chaos die Verwertungsrechte zustehen. Er macht seinen Job, weist seinen Arbeitgeber evtl. darauf hin, dass die Rechtslage unklar ist, wenn dem Arbeitgeber das nicht bekannt ist, und hat ansonsten keine Verpflichtungen.
Können solche Urheberrechte quasi "herrenlos" werden?
In Ergänzung zu rettich:
Urheberrechte bleiben immer beim Urheber (sprich: beim Schöpfer des jeweiligen Werks), da diese nicht übertragbar sind, außer per Erbe
Deshalb gilt das, was rettich schreibt auch nur für Verwertungs-/Nutzungsrechte, nicht für Urheberrechte.
Das nur so am Rande _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Vielen Dank für die ausführliche Richtungsweisung.
OK, dann könnte es wohl für B und C noch interessant werden, da A einen Rechtsnachfolger mit E weder in B noch in C gefunden hatte.
Der AN aus A jetzt in D ist aber der Einzige der beweisbar die Sachlage für E darstellen könnte, da B und C wohl kaum daran interessiert sein dürften.
Die Rechtsform von A, dem Schöpferunternehmen, war eine Personengesellschaft & Co. KG.
Na, mal sehen, ist eben nicht so einfach alles...
Die Rechtsform von A, dem Schöpferunternehmen, war eine Personengesellschaft & Co. KG.
Schöpferunternehmen gibt es nicht.
Urheber kann immer nur eine natürliche Person sein, nicht eine juristische Person - folglich auch kein Unternehmen.
Siehe auch hier.
Ein Unternehmen kann lediglich vom Urheber eingeräumte Verwertungs-/Nutzungsrechte haben. Die können allerdings auch ausschließlich sein, so dass der Urheber zwar das Urheberrecht inne hat, es ihm aber nicht viel nützt. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Ja ja, es wurde schon verstanden.
Nur ist es für Mitarbeiter A als Schöpfer in Person doch recht unbedeutend, da er seine Schöpfung ja nicht nutzen kann, daher der Kunstbegriff Schöpferunternehmen.
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