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Verfasst am: 17.11.08, 02:35 Titel: Frau gibt Wohnsituation falsch an, strafbare Handlung?
Hallo Gemeinde...
nehmen wir mal an die Frau hat im ersten Scheidungstermin gesagt, sie lebt zur Miete.....
nehmen wir mal an Mann hat VOR dem 2ten Termin festgestellt das die Frau das Haus in dem Sie angeblich zur Miete lebt gekauft (Grundbuchauszug liegt vor...)
nehmen wir mal an das der Mann vermutet das hier das Geld was von dem (verheimlichten) Konto der Frau (Kontoauszug liegt vor) was aber angeblich bereits ausgegeben wurde (Kontostand und Endaufstellung bei Vermögensaufstellung fehlen etwa 50.000 €) gekauft hat.
Berechtigterweise stellt der Mann die Fragen:
- wo war denn das Geld für den Erwerb her (vom gemeinsamen Konto wurden Gelder nachweislich umgeleitet, Gehälter fehlen etc.)
- wieso war das Geld denn bei der Vermögensaufstellung weg und 2 Monate nach der Aufstellung wurde ein Haus gekauft...
- Ist die falsche Angabe zur Wohnsituation schon ein Versuch der Bereicherung (Berechnung des Unterhaltsanspruches ist falsch wegen dem Wohnwertvorteil)
** Das Haus wurde übrigens nach dem Scheidungsantrag gekauft und ist somit NICHT im Zugewinn, das "vergessene Geld" aber sicherlich schon....
Hat die Frau einen Unterhaltsanspruch durch die bewussten falschen Angaben und dem Versuch des Betruges/ Bereicherung verloren ?
Hat ein Antrag auf 1024 Illoyale Wertminderung erfolg auf Aussicht?
Muss der Antrag VOR dem Gerichtstermin gestellt werden, oder reicht die Beantragung beim Termin?
Hat sich die Frau strafbar gemacht ?
Kontoauszüge und Grundbuch etc. können vorgelegt werden...
ob hier der Verdacht einer illoyalen Vermögensverschiebung - § 1375 Abs. 2 BGB, § 1024 BGB hat damit wohl weniger zu tun - begründet ist, kann man von hier aus nur schwer beurteilen.
Ggf. kann man auf die geschilderten Umstände und Verdachtsmomente einen erweiterten Auskunftsanspruch stützen, damit das ganze auch mit Hand und Fuß ins Verfahren eingeführt werden kann.
helpmeout hat folgendes geschrieben::
Ist die falsche Angabe zur Wohnsituation schon ein Versuch der Bereicherung (Berechnung des Unterhaltsanspruches ist falsch wegen dem Wohnwertvorteil)
...
Hat die Frau einen Unterhaltsanspruch durch die bewussten falschen Angaben und dem Versuch des Betruges/ Bereicherung verloren ?
Auch das wird sich hier nicht abschließend klären lassen. Ggf. könnte ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB vorliegen. _________________ Gruß
Peter H.
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