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Herr X und Frau Y leben seid ca. 2,5 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind im Alter von 2,5 Jahren.
Nun folgt die Trennung und der Auszug von Herrn X und somit die Auflösung der Bedarfsgemeinschaft.
Zum einzug in die Wohnung kaufte Herr X zusammen mit seinem Vater eine Einbauküche.
Frau Y stellt nun Besitzansprüche auf die EBK und möchte Herrn X nichts füp die Küche zahlen.
Darf Frau Y die Küche einfach behalten ohne den Restwert auszuzahlen?
Hat Herr X das Recht nach einer schriftlichen Fristsetzung die Küche mitznunehmen oder an einen aussenstehenden zu veräußern?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 17.11.08, 17:19 Titel:
Vorausgesetzt, dass Herr X und Frau Y nicht miteinander verheiratet sind, Herr X beim Kauf der Einbauküche alleiniger Eigentümer geworden ist und Herr X Frau Y nicht das Miteigentum an der Einbauküche übertragen hat, ist Herr X berechtigt, über die Einbauküche zu verfügen. Frau Y ist verpflichtet, die Einbauküche herauszugeben. Herr X darf seinen Herausgabeanspruch jedoch nicht gewaltsam durchsetzen. Er muss notfalls Frau Y auf Herausgabe verklagen.
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