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Herr A (Vater) hat mit 16 Jahren im Jahre 2001 in begleitung von Frau B (Mutter) damals auch 16 mit Begleitung der gesetzlichen vertreter eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben. Herr A und Frau B sind seit 5 Jahren getrennt und waren auch nicht verheiratet. Nun die frage selbst wenn Herr A einen Vaterschaftstest macht zum heutigen tage heimlich oder abgesprochen, kann er dann überhaupt noch die vaterschaft anfechten???
Zweitens. Der verdacht hierüber kommt, da Herr a von einem Ex Freund von Frau B erfahren hat das Frau damals ein verhältniss bzw sexuellen kontakt hatte mit Herrn A`s vater. Ist es richtig da mann bei der anfechtung einen Bestimmten Grund haben muss?? Und darüber hinaus hat frau B damals gesagt sie wurde angeblich 3 mal vergewaltigt was aber niemals angezeigt wurde. Reichen diese Gründe???
Und drittens. Kann mir jemand ein biologisches Büro empfehlen in der mann solch einen Test machen kann der auch ausschließt das Herr A der Vater ist und nicht der Vater von herrn A??????
Herr A (Vater) hat mit 16 Jahren im Jahre 2001 in begleitung von Frau B (Mutter) damals auch 16 mit Begleitung der gesetzlichen vertreter eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben. Herr A und Frau B sind seit 5 Jahren getrennt und waren auch nicht verheiratet. Nun die frage selbst wenn Herr A einen Vaterschaftstest macht zum heutigen tage heimlich oder abgesprochen, kann er dann überhaupt noch die vaterschaft anfechten???
Wer die Vaterschaft anerkannt hat, ist berechtigt, die von ihm anerkannte Vaterschaft anzufechten, wenn er den Verdacht hat, dass er nicht der wirkliche Vater ist.
Der Anfechtende muss die Umstände, die die Anfechtung begründen, vortragen. Erforderlich ist der Vortrag von Umständen, die geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft des Anfechtenden zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen. Ein Vaterschaftstest ist nicht erforderlich, kann aber hilfreich sein.
Die Anfechtung muss binnen einer Frist von zwei Jahre erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den die Anfechtung begründenden Umständen erfährt.
Über die Anfechtung entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat.
Zitat:
Zweitens. Der verdacht hierüber kommt, da Herr a von einem Ex Freund von Frau B erfahren hat das Frau damals ein verhältniss bzw sexuellen kontakt hatte mit Herrn A`s vater. Ist es richtig da mann bei der anfechtung einen Bestimmten Grund haben muss?? Und darüber hinaus hat frau B damals gesagt sie wurde angeblich 3 mal vergewaltigt was aber niemals angezeigt wurde. Reichen diese Gründe???
Wenn Frau B bei ihrer Aussage bleibt, dass sie in der Empfängniszeit freiwilligen oder erzwungenen Geschlechtsverkehr mit anderen Männern hatte, dürfte diese Aussage als Begründung eines Verdachts für die Zweifelhaftigkeit der Vaterschaft des Herrn A ausreichen.
danke schonmal für die antworten.
Nur eine frage noch. Diese dauer von zwei jahren beginnt die ab zeitpunkt der unterschreibenen annerkennung oder ab jetzt oder wenn Herr A beginnt anzufechten???
Die zwei Jahre beginnen ab dem Zeitpunkt, ab dem der vermeintliche Vater erfährt, dass die Möglichkeit besteht, dass er nicht der Vater ist.
Sprich, ab dem Zeitpunkt, an dem ihm gesagt wurde, dass die Mutter Verkehr mit andernen Männern hatte.
Wenn ich den Text jetzt genau lese, wußte der Vater damals schon, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis zu mindestens drei anderen Männern sexuelle Kontakte hatte (freiwillig oder nicht sei dahingestellt).
Wenn ich Jurist wäre, würde ich sagen, die Frist ist verstrichen. Er hätte die Vaterschaft schon damals anfechten müssen.
Aber... ich bin ja kein Jurist. _________________ Dies ist meine persönliche Meinung!
ahja okay naja. Wie sieht es den aus wenn Herr A jetzt einen Vaterschaftstest macht und feststellt das er nicht der Vater ist?? natürlich mit dem einverständniss der Mutter.
ahja okay naja. Wie sieht es den aus wenn Herr A jetzt einen Vaterschaftstest macht und feststellt das er nicht der Vater ist?? natürlich mit dem einverständniss der Mutter.
Hallo,
da würde an einer evtl. bereits verfristeten Anfechtung nichts mehr ändern. Er bliebe rechtlich der Vater wenn er die Frist daals versäumt hätte.
Einzig ein evtl. noch nicht beglückter biologischer Vater könnte dann ggf. noch ein Anfechtungsrecht haben, oder das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
na klasse toller deutscher staat aber da findet sich bestimmt eine lösung mit nem guten anwalt. und wenn mann nun sagt das mann jetzt erst zweifel hat und mit der mutter zusammen reines gewissen haben möchte deswegen einen test mache dann beginnt die frist doch mit dem zeitpunkt wo Herr a mit der mutter des kindes geredet hat oder??
Nein, die Frist beginnt an dem Tag zu laufen an welchem er erstmals berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil ihm die Holde gebeichtet hat, dass sie von mehr als einem Zahn geritzt worden ist.
Zitat:
na klasse toller deutscher staat
Lass den Stammtisch zu Hause, der deutsche Staat kann für Euer Lotterleben nun wirklich nicht haftbar gemacht werden.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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