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Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet dort ebenso wenig statt, wie im Hauptsacheverfahren.
Lieber Dea,
wir haben aber doch wenigstens, was Du wohl nur aus Vereinfachungsgründen nicht erwähnst, eine Güterabwägung...
Naja, so würde ich es nicht ganz nennen. Die einzigen in der Art gegebene Einschränkungen sind diejenigen des § 940 ZPO und das ist der Verfügungsgrund. Das ist aber an sich weder eine Güterabwägung, noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, da bei der Frage, ob andernfalls wesentliche Nachteile drohen oder die Verfügung "nötig" ist, kein Vergleich zwischen dem beeinträchtigten und dem geschützten Rechtsgut stattfindet. Tatsächlich ist es ein Teil des Rechtsschutzbedürfnisses (Zöller § 940 Rdn. 4).
Diese Aspekte sind ja lediglich vom Antragsteller glaubhaft zu machen und beziehen sich auch allein auf den das eigene Rechtsgut, zu dessen Schutz der Erlass der EV notwendig ist.
Darüber hinaus führt das Gericht keine Güterabwägung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr durch. Hat der Kläger sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, muss das Gericht die EV erlassen (wenn es auch frei in der Wahl der Mittel ist, solange sie das Recht schützen).
Genau aus diesem Grund, weil somit der Verfügungskläger mit wenigen Mitteln erhebliches Bewegen kann, gibt es ja § 945 ZPO und dessen verschuldensunabhängige Haftung.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.11.08, 12:27 Titel:
Chagall1985 hat folgendes geschrieben::
1. Mann sollte vor einer Ev zumindest versucht haben mit der anderen Partei zu sprechen.
Offenbar in diesem Fall sinnfrei, da ja schon erläutert wurde, daß der Betreiber der .de-Domain keine Möglichkeit hat, nur einzelne Links der .org-Domain zu sperren.
Chagall1985 hat folgendes geschrieben::
2. Mann sollte zumindest irgenteinen Verusch unternommen haben ein Problem selbst zu lösen bevor man ein gericht mit sowas belästigen darf!
Da stellt sich aber die Zumutbarkeitsfrage. Ich muß z.B. dann, wenn man mich in einem Buch beleidigt, nicht selbst vor das Verlagstor gehen und die LKW an der Auslieferung zu hindern versuchen.
Chagall1985 hat folgendes geschrieben::
(jeder halbgebildete viertklässler ist selbst in der Lage einen Wiki Eintrag zu ändern)
Ein Wiki-Eintrag kann aber jederzeit zurückgeändert werden. Der Sinn von Unterlassungen ist ja gerade die Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Ansonsten wäre jede Rechtsverletzung "erlaubt", wenn es immer ausreichen würde, sie (erst) zu unterlassen, wenn der Geschädigte es bemerkt/verlangt.
Chagall1985 hat folgendes geschrieben::
Aber unsere Gesetzgebung ist eben nicht im Internet angekommen.
Das Nichtverständnis lag wohl eher auf Seiten des Verfügungsklägers, der nicht verstanden hat, daß es ihm nichts bringt, die .de-Domain dicht zu machen, wenn die .org-Domain nach wie vor erreichbar ist.
Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, eine Rechtsverletzung deswegen nicht zu unterbinden, weil sie an anderer Stelle fortdauert und dort nicht zu unterbinden ist. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.11.08, 23:30 Titel:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Darüber hinaus führt das Gericht keine Güterabwägung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr durch.
Sorry, aber das ist Quatsch. Bei jedem geltend gemachten Anspruch nach §§ 823 I, 1004 BGB ist eine Güterabwägung gegenüber etwaigen höherrangigen Rechten des Verletzers durchzuführen, vgl. statt aller:
BGH, I ZR 96/07, Urt. v. 05.06.2008 hat folgendes geschrieben::
Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die Beklagten ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können. Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzuräumen.
BGH, VI ZR 252/07, Urt. v. 10.06.2008 hat folgendes geschrieben::
Dem Persönlichkeitsrecht werden durch die Kunstfreiheit Grenzen gezogen. Steht fest, dass in Ausübung der Kunstfreiheit durch schriftstellerische Tätigkeit das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt wird, ist bei der Entscheidung über den auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten zivilrechtlichen Abwehranspruch der Kunstfreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Es bedarf daher der Klärung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat. Eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus.
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
... kein Vergleich zwischen dem beeinträchtigten und dem geschützten Rechtsgut stattfindet.
Ich bezog mich ausweislich meiner Ausführungen ausschließlich prozessualrechtlich auf eine Abwägung oder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im einsweiligen Rechtsschutzverfarhen, weshalb ich auch eindeutig § 938 ZPO erwähnt habe und den allgemeinen Irrtum, dieser würde unter Erforderlichkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung fordern (denn das findet man zB. häufig im Internet, u.a. auch zu dem vorliegenden Thema).
Ich habe mich zu dem zugrundeliegenden Anspruch und materiellen Rechtsfragen überhaupt nicht nicht geäußert. Denn ich sagte:
"Die EV ist ein prozessuales Mittel, um Rechte durchzusetzen, wenn diese bestehen."
und
"LIegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht die Rechtsfolge aussprechen."
Dass das natürlich ggf. eine materiell rechtliche Abwägung voraussetzt, ist ja eine ganz andere Frage.
Und dass bei der Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht andere durch Grundrechte geschützte Rechtsgüter begrenzen darf oder nicht, eine inzidente Grundrechtsabwägung stattfindet, ist offensichtlich (wobei ich den Hinweis auf die genannten BGH-Entscheidungen nicht hilfreich finde, da ich Wikipdia nicht unter die Kunstfreiheit subsumieren würde. Allenfalls die Pressefreiheit wäre ggf. relevant, aber auch das halte ich nicht für gegeben, da Wikipedia auch keine Presse- im Sinne und vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Pressefreiheit - ist, worüber man aber sicher streiten kann). Deshalb halte ich hier die Abwägung nicht für besonders erheblich.
Ich denke auch, dass meinen Ausführungen der alleinige Bezug auf das EV Verfahren und nicht auf das materielle Recht eindeutig zu entnehmen war, so dass ich
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.11.08, 15:47 Titel:
Hi Dea,
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Ich denke auch, dass meinen Ausführungen der alleinige Bezug auf das EV Verfahren und nicht auf das materielle Recht eindeutig zu entnehmen war, so dass ich
Zitat:
Sorry, aber das ist Quatsch
etwas ärgerlich finde.
Hey, wir sind hier nicht im Gericht, im Schriftsatz würde ich das natürlich anders formulieren. Wenn Du Dich nur auf das Prozessrecht bezogen hast, kommen wir nicht auf die Güterabwägung, klar. Wenn Du aber schreibst
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Die einzigen in der Art gegebene Einschränkungen
ist das zumindest ungenau und damit mißverständlich, da materiellrechtlich ja eben gerade eine Güterabwägung stattfindet. Ungenau ist dann, weil es sich nur auf die prozesrechtliche Ebene bezieht, ebenso:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet dort ebenso wenig statt, wie im Hauptsacheverfahren.
Insofern ergänzen sich unsere Beiträge letztlich. Darauf sollten wir uns einigen können.
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