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Hallo
In unserer grundakte eines fast erworbenen Hauses steht ein uneingeschränktes Überfahrtsrecht für den Nachbar auf der schraffierten blauen Fläche.
Die Fläche ist bei uns schwarz (Kopie) und das Wort uneingeschränkt ist durchgestrichen !
Ändert das etwas ?
Bedeutet das, das im schlimmsten Fall ich noch nicht einmal ein Auto dort parken darf ? (Parkplatz ist direkt vor der schraffierten Fläche - teilweise auch darauf)
Könnte es sein, dass das Wort ungeingeschränkt nicht durchgestrichen sondern farblich gekennzeichnet ist und nur durch die Kopie so erscheint? Grundsätzlich muss die Fläche freigehalten werden, darf also auch nicht durch Parken blockiert werden.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 20.11.08, 17:34 Titel: Re: ????
Schandmaul1973 hat folgendes geschrieben::
Es gibt aber keine ?!?!?!
Da staun' ick aber!
Jeder Grundbucheintragung liegt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (siehe unten) eine Eintragungsbewilligung zugrunde. Die Eintragungsbewilligung wird vom Grundbuchamt in den Grundakten aufbewahrt. Der Grundstückseigentümer erhält auf Antrag eine Kopie der Eintragungsbewilligung.
Zitat:
§ 29 GBO
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung
oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen
der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des
Nachweises durch öffentliche Urkunden.
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