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uneingeschränktes Überfahrtsrecht ? Überfahrtsrecht ?

 
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Schandmaul1973
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 20:39    Titel: uneingeschränktes Überfahrtsrecht ? Überfahrtsrecht ? Antworten mit Zitat

Hallo
In unserer grundakte eines fast erworbenen Hauses steht ein uneingeschränktes Überfahrtsrecht für den Nachbar auf der schraffierten blauen Fläche.

Die Fläche ist bei uns schwarz (Kopie) und das Wort uneingeschränkt ist durchgestrichen !

Ändert das etwas ?

Bedeutet das, das im schlimmsten Fall ich noch nicht einmal ein Auto dort parken darf ? (Parkplatz ist direkt vor der schraffierten Fläche - teilweise auch darauf)

Dankeschön
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cobold64
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.09.2006
Beiträge: 280

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte es sein, dass das Wort ungeingeschränkt nicht durchgestrichen sondern farblich gekennzeichnet ist und nur durch die Kopie so erscheint? Grundsätzlich muss die Fläche freigehalten werden, darf also auch nicht durch Parken blockiert werden.
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Schandmaul1973
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 18:01    Titel: Nein Antworten mit Zitat

Uneingeschränkt ist durchgestrichen.....
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

Dann richten sich Inhalt und Umfang des Überfahrtrechts des Nachbarn nach der Eintragungsbewilligung, auf die die Grundbucheintragung Bezug nimmt.
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Schandmaul1973
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 16:38    Titel: ???? Antworten mit Zitat

Es gibt aber keine ?!?!?!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 17:34    Titel: Re: ???? Antworten mit Zitat

Schandmaul1973 hat folgendes geschrieben::
Es gibt aber keine ?!?!?!

Da staun' ick aber! Frage Frage Frage

Jeder Grundbucheintragung liegt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (siehe unten) eine Eintragungsbewilligung zugrunde. Die Eintragungsbewilligung wird vom Grundbuchamt in den Grundakten aufbewahrt. Der Grundstückseigentümer erhält auf Antrag eine Kopie der Eintragungsbewilligung.

Zitat:
§ 29 GBO

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung
oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen
der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des
Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) pp.
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