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Verfasst am: 22.11.08, 23:13 Titel: Unterhalt an Kindesmutter / Umgangsrecht
Thema: Unterhalt an Kindesmutter / Tochter - Umgangsrecht
Ich habe folgende Frage: Ich habe eine Tochter, 7 Jahre alt. Ich war mit der Mutter meiner Tochter nicht zusammen (Ehe oder Eheaehnlich), wir haben nie zusammengewohnt. Ich zahle an die Mutter Kindesunterhalt, aber keinen Betreuungsunterhalt. Waere ich rechtlich hierzu verpflichtet, obwohl wir nie in einer Partnerschaft gelebt haben, und ich bislang auch nicht zur Zahlung verpflichtet wurde?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 23.11.08, 00:01 Titel:
Die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht verheiratet war, hat nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht gegen den Vater ihres siebenjährigen Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt, soweit sie außerstande ist, ihren Lebensunterhalt durch ihr eigenes Erwerbseinkommen sicherzustellen, weil eine Betreuung des Kindes außerhalb des Haushalts der Mutter nicht möglich ist oder eine Betreuung des Kindes durch seine Mutter, z.B. wegen einer Behinderung des Kindes, zwingend erforderlich ist.
Verfasst am: 23.11.08, 09:25 Titel: von den umstaenden abhaengig ?
Vielen Dank fuer die Antwort. Ist dies nicht aber von den Umstaenden abhaengig, zumal bislang nichts gefordert wurde ? Ich mache mir Sorgen, dass dies als Retourkutsche genutzt wird, da wir ein Problem mit dem Umgangsrecht haben ?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 23.11.08, 11:37 Titel: Re: von den umstaenden abhaengig ?
Andreas1966 hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank fuer die Antwort. Ist dies nicht aber von den Umstaenden abhaengig, zumal bislang nichts gefordert wurde ? Ich mache mir Sorgen, dass dies als Retourkutsche genutzt wird, da wir ein Problem mit dem Umgangsrecht haben ?
Jeder Unterhaltsanspruch ist von den Umständen des gegebenen Falles abhängig.
Außerdem kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu dem der Unterhaltsverpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhalts aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte oder sein Vermögen Auskunft zu erteilen, oder zu dem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen ist (§ 1613 BGB).
Ein etwaiger Anspruch der Mutter auf Betreuungsunterhalt bestünde unabhängig von dem Umgangsrecht des Vaters.
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