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Verfasst am: 22.11.08, 19:25 Titel: Selbstbehalt zu wenig...
Hallo,
habe seit mitte des Jahres endlich Arbeit bekommen.
Aus einer früheren Beziehung ist ein Kind entstanden (3 Jahre alt)
Nun habe ich vom Landrat einen Pfändungs - Überweisungsbeschluss bekommen.
Unterhalt beträgt 175 Euro.
Rückstand vom 01.07.2005 bis 31.10.2008 beträgt 7048 Euro
Nun sollen die 175 Euro von meinem Lohn gepfändet werden.
Mein Selbstbehalt wurde auf 700 Euro zzgl. 2/3 des diesen Betrag übersteigenden Nettoeinkommens.
Nun bin ich verheiratet und zusammen mit meiner Frau habe ich einen 2 jährigen Sohn.
Meine Frau hat erst das Erziehungsjahr beendet und noch keinen neuen Job gefunden.
Mein Bruttoverdienst beträgt 1500 Euro. + 229,68 Euro Zuschuss vom Amt für Unterkunft und Heizung (für uns 3), was direkt an den Vermieter geht, den Rest von 160 Euro der Miete überweisen wir dann selbst.
Nun wurde mein Selbstbehalt auf 700 Euro angesetzt.
Meine Ex-Freundin lebt in einer neuen Beziehung zusammen mit ihrem neuen Partner in der selben Wohnung/Haus.
Leider habe ich nicht wirklich das gefunden was ich suche, darum frag ich einfach mal.
Ist der Selbstbehalt gerechtfertigt?
Das der Selbstbehalt für erwerbstätige bei 890 Euro liegen soll habe ich gefunden.
Aber wie sieht es aus das ich nun verheiratet bin und mit meiner Frau ein gemeinsames Kind habe und wir dazu nur einen Lohn für uns 3 haben (im moment jedenfalls)
Ex-Freundin lebt mit dem gemeinsame Kind in einer neuen Beziehung mit Ihrem neuen Partner zusammen.
War schon beim Amtsgericht und bat darum das der Pfändungsfreibetrag erhöht wird (wurde dann sehr schnell und unfreundlich abserviert
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 23.11.08, 09:40 Titel:
Selbstbehalt und Pfändungsgrenze (Pfändungsfreibetrag) sind zwei Paar Schuhe. Sie haben nichts miteinander zu tun.
Durch den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wird die Höhe des Unterhalts des Unterhaltsberechtigten begrenzt. Er wird bei der Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltszahlung durch das Prozessgericht berücksichtigt.
Die Pfändungsgrenze setzt das Vollstreckungsgericht fest, wenn das Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen wegen eines Unterhaltsanspruchs gepfändet wird. Die Pfändungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitseinkommen pfändungsfrei bleibt. Das Vollstreckungsgericht kann unter Umständen den Pfändungsfreibetrag auf Antrag des Vollstreckungsschuldners erhöhen. Offenbar ist ein derartiger Antrag des Unterhaltspflichtigen erfolglos geblieben.
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