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Honoraranspruch bei gravierender Mängelberatung

 
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Nilufer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 12:49    Titel: Honoraranspruch bei gravierender Mängelberatung Antworten mit Zitat

Hallo Forumsteilnehmer,

A geht zum Notar B, um einen Ehevertrag erstellen zu lassen.
Der Sachbearbeiter des Notars B teilt A nach einem halbstündigen Gespräch mit, dass
er keine Rechtsberatung macht. Der Sachbearbeiter empfiehlt einen Fachanwalt für
Familienrecht aufzusuchen, aber er gibt keine Empfehlung für einen bestimmten Anwalt ab, er meint nur: " im Haus haben wir einen Fachanwalt für Familienrecht".

A wendet sich auf Empfehlung an einen Fachanwalt für Familienrecht C.
C erstellt nach einem persönlichen Gespräch mit A einen Entwurf. Der Entwurf wird nach einem weiteren Gespräch mit A und dessen zukünftiger Ehefrau modifiziert und an einen anderen Notar D verschickt.

Als A einen Termin beim Notar D ausmachen möchte, teilt dieser A mit, dass der Entwurf
"unsinnig" sei. Es erfolgen zwei weitere Beratungsgespräche mit dem Notar D und
folgend die notarielle Beurkundung.

A begleicht die Notarsrechnung und bekommt anschliessend die Honrarrechnung des
Rechtsanwaltes C auf Stundenbasis in dreifacher Höhe der Notarskosten.

Nach subjektiver Einschätzung von A ist er zweimal sogar falsch beraten worden, einmal beim Notar B und dann beim Rechtsanwalt C.
Nach objektiver Einschätzung von A weichen die Entwürfe von Rechtsanwalt C in allen Punkten gravierend von dem notariellen Vertrag ab.

Inwiefern ist der Honoraranspruch von Rechtsanwalt C gerechtfertigt.
Kann dieser gemindert werden. Kann A sich zur Klärung der Angelegenheit an die Anwaltskammer wenden ?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nach subjektiver Einschätzung von A ist er zweimal sogar falsch beraten worden, einmal beim Notar B und dann beim Rechtsanwalt C.

Bei Notar B wurde A doch, wie Sie selbst schreiben, überhaupt nicht beraten. Wo soll da eine Falschberatung sein?

Beispiel: Ich gehe in einen Schuhladen und möchte 100 Gramm Mortadella kaufen. Die Verkäuferin sagt: "Wir sind ein Schuhladen, wir führen keine Mortadella. Nebenan ist aber ein italienisches Feinkostgeschäft." Das Feinkostgeschäft verkauft mir Salami als Mortadella, was mir erst abends auffällt, als mein italienischstämmiger Gast mich darauf hinweist. Gegen wen habe ich Ansprüche auf Mängelgewährleistung? Gegen die Schuhverkäuferin, gegen den Feinkostenladen oder gegen beide? Cool
Zitat:
Kann dieser gemindert werden.

Der Anspruch des Rechtsanwalts C kann sogar ganz entfallen, wenn er objektiv falsch beraten hat. Das muß man darlegen und beweisen können.
Zitat:
Als A einen Termin beim Notar D ausmachen möchte, teilt dieser A mit, dass der Entwurf "unsinnig" sei.

Das reicht als Nachweis einer Falschberatung des RA C mit Sicherheit nicht aus. Vielleicht hat Notar D das nur gesagt, weil er C nicht leiden kann oder weil er es anders machen würde. Es müssen objektive Fehler in der Beratung bzw. Gestaltung des Vertrages vorliegen. Von denen lese ich hier nichts. Hat der Notar vielleicht noch etwas Genaueres gesagt, was falsch sein soll?

Nur so am Rande: um zu prüfen, ob ein Anwalt einen Fehler gemacht hat, braucht man meistens einen Anwalt. Winken

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Edit: Da war der Metz schneller. Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Nilufer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn denn der Vertragsentwurf des RA C sogar sittenwidrig ist, würde das evtl. den Verdacht nahe legen das eine "Falschberatung" vorliegt.

Ausserdem könnten doch die Vertragsentwürfe und die notarielle Urkunde miteinander verglichen werden, objektiver geht es doch gar nicht.

Mit Verlaub: Aber von wegen Rechtsanwalt und Notar könnten sich nicht leiden ? Ist das jetzt nicht doch ein wenig aus der Luft gegriffen ?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

Nilufer hat folgendes geschrieben::

Ausserdem könnten doch die Vertragsentwürfe und die notarielle Urkunde miteinander verglichen werden, objektiver geht es doch gar nicht.


Das ist definitiv kein Kriterium. Im Zweifel wird der Notarvertrag immer erheblich vom anwaltlichen Vertrag abweichen, da die Notare regelmäßig nur ihre Vorlagen und Muster modifizieren, während ein Anwalt häufig den Vetrag "maßschneidert".

Im Übrigen gibt es auch im deutschen Recht viele Wege nach Rom und gerade bei dem Attribut "Sittenwidrigkeit" scheiden sich die Geister.

Ganz nebenbei: Nur weil der Notar zu den Dorfhonarationen gehört, heißt es nicht, dass er die juristische Weisheit alleine gepachtet hat. Wenn man sich als Anwalt in der Praxis mit Gesellschafterverträgen befassen muss, die inhaltlich alleine vom Notar stammen, revidiert man gerne die traditionell gebotene Achtung vor diesem Amt.... Sehr böse

Daher kann ich mich im Ergebnis nur dem Metz anschließen: Nur ein Anwalt kann feststellen, ob die Arbeit des Kollegen wirklich unsinn war.....
_________________
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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