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Einkommen eines Kindes (Zinsen)

 
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La_Fos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 11:18    Titel: Einkommen eines Kindes (Zinsen) Antworten mit Zitat

Hat sich ein volljähriges Kind, dass jährlich Zinsen etc. aus einer größeren Geldanlage erhält, diesen Ertrag als eigenes (monatliches) Einkommen anrechnen zu lassen ?
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 24.11.08, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, ist ja seines.

Um was geht es denn hier eigentlich ?
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Lilly66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.10.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 11:25    Titel: Re: Einkommen eines Kindes (Zinsen) Antworten mit Zitat

La_Fos hat folgendes geschrieben::
Hat sich ein volljähriges Kind, dass jährlich Zinsen etc. aus einer größeren Geldanlage erhält, diesen Ertrag als eigenes (monatliches) Einkommen anrechnen zu lassen ?


Das kommt zunächst mal darauf an, ob es ein privilegiert Volljähriger ist (also noch zu Hause wohnt und zur Schule geht), oder nicht -- davon hängt dann ab, ob das Zins-Einkommen zu 50 oder 100% bedarfsdeckend eingesetzt wird.
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La_Fos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Kind ist privilegiert und die Erträge werden angespart. Es geht um Kindesunterhalt.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ein volljähriges Kind, auch ein so genanntes privilegiertes volljähriges Kind (§ 1603 Abs. 2 BGB), hat eigenes Vermögen mit Ausnahme einer gewissen Kapitalreserve für plötzlich auftretenden Sonderbedarf (z.B. infolge eines Unfalls) zur Deckung seines Lebensbedarfs einzusetzen. Solange das Vermögen des volljährigen Kindes zur Deckung seines Lebensbedarfs ausreicht, ist es nicht bedürftig im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB und sind seine Eltern nicht unterhaltspflichtig.

Nur einem minderjährigen unverheirateten Kind haben die Eltern Unterhalt zu gewähren, auch wenn es Vermögen hat (§ 1602 Abs. 2 BGB).
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