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Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 24.11.08, 12:26 Titel: mängel in den ersten tagen - 14 monate später schon wieder!
A kauft 09/2007 einen gebrauchtwagen bei händler B, der wagen hat nach wenigen tagen folgende mängel.
auspuff abgefallen (rost) - wurde erneuert
hupknopf ohne funktion - wurde beim zweiten verusch "gangbar gemacht"
quitschen beim gas geben / wegnehmen, dies tritt an regnerischen tagen nicht auf - konnte nach 2 versuchen nicht beseitigt werden
nun ~ 14monate nach dem kauf ist der mangel mit dem hupknopf wieder vorhanden.
-muss B noch einmal "ran" u. den defekten hupknopf gangbar machen, sowie dem quitschen nachgehen?
-muss A die kosten für einen leihwagen, ersatzteile od. reparatur übernehmen?
-wie sollte A argumentieren falls dieser sich weigert/querstellt od. B die kosten auf die 2 jährige gebracuhtwagengarantie abwälzen will!? _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Der Käufer müsste zwar schon beweisen, dass die Mängel beim Kauf vorgelegen haben, jedoch wird dies durch die Vorgeschichte m.E. erheblich erleichtert.
Quietschen ist natürlich immer subjektiv und nicht zwangsläufig ein Sachmangel, bei der Beurteilung dieser Frage spielen Alter und Zustand des Wagens ebenfalls eine Rolle.
Wenn Ansprüche bestehen, kann der V den K nicht auf eine etwaige Garantie verweisen, jedoch kann man mit diesem ja eine eventuell anfallende Kostenübernahme bei Reparatur auf Garantie vereinbaren, damit ist beiden geholfen.
Allerdings würde ich aus eigener Erfahrung mit Autohändlern immer schriftlich verhandeln.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 24.11.08, 13:33 Titel:
das das "quitschen" ein mangel ist, hat selbst der B "festgestellt" u. versucht zu beheben - jedoch ohne erfolg.
das quitschen trat erst nach dem tausch des auspuffs auf, der besitzer vermutet das dies auf eine "vergessen" auspuffdichtung (flammdichtung(?)) zurückzuführen ist.
die frage ist halt nur ob B noch mal ran muss, wer ggf. die kosten für einen leihwagen übernimmt u. wie A argumentieren sollte.
A wollte im laufe der woche mit einem zeugen zu B fahren u. nach bgb§ 439 die mängelbeseitigung fordern aber was ist wenn B sich weigert? _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
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