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mängel in den ersten tagen - 14 monate später schon wieder!

 
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 12:26    Titel: mängel in den ersten tagen - 14 monate später schon wieder! Antworten mit Zitat

A kauft 09/2007 einen gebrauchtwagen bei händler B, der wagen hat nach wenigen tagen folgende mängel.

auspuff abgefallen (rost) - wurde erneuert
hupknopf ohne funktion - wurde beim zweiten verusch "gangbar gemacht"
quitschen beim gas geben / wegnehmen, dies tritt an regnerischen tagen nicht auf - konnte nach 2 versuchen nicht beseitigt werden

nun ~ 14monate nach dem kauf ist der mangel mit dem hupknopf wieder vorhanden.

-muss B noch einmal "ran" u. den defekten hupknopf gangbar machen, sowie dem quitschen nachgehen?
-muss A die kosten für einen leihwagen, ersatzteile od. reparatur übernehmen?
-wie sollte A argumentieren falls dieser sich weigert/querstellt od. B die kosten auf die 2 jährige gebracuhtwagengarantie abwälzen will!?
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Der Käufer müsste zwar schon beweisen, dass die Mängel beim Kauf vorgelegen haben, jedoch wird dies durch die Vorgeschichte m.E. erheblich erleichtert.

Quietschen ist natürlich immer subjektiv und nicht zwangsläufig ein Sachmangel, bei der Beurteilung dieser Frage spielen Alter und Zustand des Wagens ebenfalls eine Rolle.

Wenn Ansprüche bestehen, kann der V den K nicht auf eine etwaige Garantie verweisen, jedoch kann man mit diesem ja eine eventuell anfallende Kostenübernahme bei Reparatur auf Garantie vereinbaren, damit ist beiden geholfen.

Allerdings würde ich aus eigener Erfahrung mit Autohändlern immer schriftlich verhandeln.
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

das das "quitschen" ein mangel ist, hat selbst der B "festgestellt" u. versucht zu beheben - jedoch ohne erfolg.
das quitschen trat erst nach dem tausch des auspuffs auf, der besitzer vermutet das dies auf eine "vergessen" auspuffdichtung (flammdichtung(?)) zurückzuführen ist.


die frage ist halt nur ob B noch mal ran muss, wer ggf. die kosten für einen leihwagen übernimmt u. wie A argumentieren sollte.

A wollte im laufe der woche mit einem zeugen zu B fahren u. nach bgb§ 439 die mängelbeseitigung fordern aber was ist wenn B sich weigert?
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kosten des Leihwagens sind in aller Regel Schadensersatz, der wiederum ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt.

Dies könnte ggf. in einer fehlerhaften Nacherfüllung bzg. des Auspuffes liegen.

Wenn im Rahmen der Gewährleistung nacherfüllt wird, hat selbstverständlich der V alle dafür erforderlichen Kosten zu tragen, vgl. dazu 439 II BGB.
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