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Behörde stellt den Führerschein nicht aus
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bodiring
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 23:27    Titel: Behörde stellt den Führerschein nicht aus Antworten mit Zitat

hallo zusammen,

folgender sachverhalt:

führerscheinentzug wegen alkohol, folge eine MPU mit abschluss, der besagt eine weitere teilnahme an einem §70 kurs. am kurs teilgenommen. teilnahmebescheining bei behörde eingeicht. behörde stellt weder den vorläufigen noch einen normalen führerschein aus. aussage: gegen den antragsteller läuft ein verfahren wegen "schwarzfahren". der antragsteller hat noch keine anklage bekommen.

kann man bei der behörde trotz einer behauptung auf den führerschein bestehen?
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Verschiebibert ins Verwaltungsrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 07:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
die Behörde prüft auch die charakterliche Eignung zum Führen eines Kfz im öffentlichen Verkehrsraum.
Anscheinend wird die hier in Frage gestellt und es soll erst das Urteil des Gerichts in der Strafsache abgewartet werden.

Man könnte natürlich auf einen förmlichen Bescheid drängen (der dann ins Verkehrszentralregister eingetragen wird) und gegen diesen mit den zulässigen Rechtsmitteln vorgehen (das Vorliegen von Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes (hier Erteilen der FE) ist gerichtlich überprüfbar).

Gruß
HaWeThie
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bodiring
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 22:11    Titel: Die Behörde stellt kein Führerschein aus! Antworten mit Zitat

Den förmlichen Bescheid - wo sollte man den anfragen?

Es sind schon drei Wochen vergangen und immer noch keine Anklage im Briefkasten? Und wieso weiss die Führerschein stelle mehr als Angeklagte, falls es ein Anklage gibt?

Wann bekommt man in der Regel Bescheid erteilt, wenn gegen eine Person irgenwelcher Verfahren läuft?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein Fahrerlaubnisloser in einer Kontrolle erwischt wurde, sollte er davon doch eher Kenntnis haben als die Führerscheinstelle, oder?

Wurde denn jemand ohne Führerschein erwischt?
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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bodiring
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 11:00    Titel: Behörde stellt kein Führerschein aus Antworten mit Zitat

jetzt weiß man näheres:

Die Stadtverwaltung macht eine Anzeige, indem die führerscheinlose Person ein Fahrt begeht.

Besteht die Möglichkeit auf den Führerschein zu bestehen?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal die Frage:

Ist der Antragsteller ohne Führerschein gefahren und wenn ja, warum sollte ausgerechnet die Stadt ihn deshalb anzeigen?
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bodiring
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 21:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die Stadtverwaltung hat angeblich die Person am Steuer gesehen. Die Antragstellerin behauptet was anderes. Das ist eine sehr lange Prozedur um die Schuld oder Unschuld zu beweisen. Die Frage ist jetzt:

Da der Führerscheinentzug wegen anderer Angelegenheit basiert und die ganzen Anforderung auf Wiedererteilung erfühlt sind. Hat man jetzt einen Anspruch auf die Erteilung von dem Führerschein???
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

Vermutlich fehlt es hier aber beim Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis an der (charakterlichen) Eignung. Hat nun genau die Zulassungsbehörde Kenntnis von einem solchen Vorfall, ist sie m.E. nicht auf die Feststellung der Straftat durch das zuständige Gericht angewiesen und kann die Erteilung der Fahrerlaubnis zumindest zurückstellen.
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bodiring
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Für wie lange kann die Behörde das Erteilen einstellen?

Bis das Verfahren wegen "schwarz Fahren" eingestellt wird?
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Michael Cutter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich hat die Behörde von Amts wegen Eignungszweifel aufzuklären und zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 Satz 1 StVG, § 22 Abs. 2 FeV), jedoch nur beschränkt auf die Eignungskriterien des § 2 Abs. 4 StVG. Der Antragstellerin muss sie konkret darlegen, aus welchen Gründen an seiner Eignung gezweifelt wird. Die Behörde hat jedem Hinweis, auch anonymen, nachzugehen. Dabei darf jedoch ein anonymer Hinweis nicht als richtig hingestellt, sondern nur als Anlass genommen werden, aufklärend weiter tätig zu werden. § 2 Abs. 7 Satz 2 und 3 StVG regeln den Umfang der Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde nicht abschließend.

Gemäß den gestellten Sachverhalt wird die Person der "Schwarzfahrt" verdächtigt. Da die Person schon einmal wegen Straf- und Verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat und der Verdacht auf neue Verstöße vorliegt, kann die Behörde die Erlaubnis so lange vorenthalten, bis sich die Vorwürfe klären. Dabei bedeutet "kann" ein behördliches Ermessen.

Die Person kann noch zur Sicherheit einen Fachanwalt für Verwaltungs- bzw. Straßenverkehrsrecht fragen, aber ich persönlich Glaube, dass hier nicht viel zu erreichen ist.

MfG
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dabei bedeutet "kann" ein behördliches Ermessen.


Eben gerade nicht:
Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist eine gebundene Entscheidung, d.h. wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift vorliegen, muss die Erlaubnis erteilt werden. Das ergibt sich aus Art. 14 und ggf. Art. 12 GG.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen auch keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, denn die Erteilung von Fahrerlaubnissen ist nichts anderes als spezielles Sicherheitsrecht.

Gemeint sein könnte bestenfalls ein behördlicher Beurteilungsspielraum, der immer dann vorliegt, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind.
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Michael Cutter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nicht habe nicht die Gebundenheit der Rechtsfolge an die Voraussetzungen der Vorschrift angezweifelt. Ich betone, dass bei der Feststellung, ob der Antragsteller diese Erfordernisse erfüllt hat oder nicht ein Ermesse bzw. Beurteilungsspielraum der Behörde zusteht. Lesen sie bitte dazu die Entsprechende kommentierung zu § 2 StVG.

Ohne die Möglichkeit des Beurteilungsspielraum wäre der § 2 Abs. 4 StVG Sinnlos, da bei einen anhägigen Verfahren müsste nach Ihrer Auffassung erstmal die Behörde den Führerschein erteilen und wenn in 3 Monaten ein negatives Urteil fällt wieder zurückfordern. Insbesondere bei Vergehen gegen die StVO, das StVG und das StGB kann so eine kurzfristige Erteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Deshalb muss die Behörde eine Möglichkeit gegeben sein die Ausstellung der Erlaubnis bis zur Aufklärung der Vorwürfe zurückzuhalten.

Zu den Ausführungen zu Art. 12 und 14 GG nehme ich keine Stellung, da sie nichts zur Sache beitragen.

MfG
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Zuletzt bearbeitet von Michael Cutter am 26.11.08, 22:59, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Michael Cutter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Der "Jagow/Burmann/Heß - Straßenverkehrsgesetz" spricht vom Beurteilungsspielraum
Der LexisNexis Kommentar zum StVG spricht von einen Ermessen bei der Beurteilung, ob die einzelnen Voraussetzugen vorliegen.

Ich habe jetzt auch nicht das Wissen, wie die Rechtsprechung dazu steht.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 05:48    Titel: Antworten mit Zitat

Mir ging es nur darum, verwaltungsrechtliche Begrifflichkeiten klarzustellen.

Ermessen ist immer dann gegeben, wenn der Behörde durch den Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite ein bestimmter Spielraum zugestanden wird (Entschließungs- und Auswahlermessen).

Ein Beurteilungsspielraum liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber (gewollt oder ungewollt) Tatbestandsvoraussetzungen unbestimmt verfasst hat und diese zwangsläufig ausgelegt werden müssen.
Dieser Beurteilungsspielraum ist im Gegensatz zum behördlichen Ermessen einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Wenn nun ein Kommentar das Wort Ermessen auf die Tatbestandsseite zieht, mag das umgangssprachlich okay sein, juristisch ist das jedoch schlicht falsch.

Zitat:
da bei einen anhägigen Verfahren müsste nach Ihrer Auffassung erstmal die Behörde den Führerschein erteilen und wenn in 3 Monaten ein negatives Urteil fällt wieder zurückfordern.


Hierzu sollten sie genau lesen, was ich geschrieben habe, i.Ü ergäbe sich das auch inhaltlich überhaupt nicht aus meinem Beitrag:

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Hat nun genau die Zulassungsbehörde Kenntnis von einem solchen Vorfall, ist sie m.E. nicht auf die Feststellung der Straftat durch das zuständige Gericht angewiesen und kann die Erteilung der Fahrerlaubnis zumindest zurückstellen.
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