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Ralphholger FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2006 Beiträge: 67
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Verfasst am: 21.11.08, 20:45 Titel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt |
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Vielleicht kann mir jemand Antwort auf folgende Frage geben. Ein Schüler fragte mich und ich sicherte zu, mich zu erkundigen:
es gibt doch einen sog. erweiterten Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrentvorbehalt.
Demnach geht das Eigentum auf den Käufer erst über, wenn sämtliche Forderungen, auch aus anderen Lieferungen beglichen sind.
Wie lange geht das aber nun? Gibt es hier terminliche Fristen?
Man stelle sich vor, ein Unternehmen kauft regelmäßig bei einem anderen. Dann werden doch niemals sämtliche Forderungen beglichen sein?
Danke. |
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Michael Cutter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 98 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 21.11.08, 21:13 Titel: Re: Erweiterter Eigentumsvorbehalt |
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Ralphholger hat folgendes geschrieben:: | Wie lange geht das aber nun? Gibt es hier terminliche Fristen?
Man stelle sich vor, ein Unternehmen kauft regelmäßig bei einem anderen. Dann werden doch niemals sämtliche Forderungen beglichen sein? |
Stimmt so nicht ganz.
Meistens wird im Quartal abgerechnet. Das heißt jeden Quartal zieht der Kreditgeber (Meistens der Verkäufer der auch den Kontokorrent einräumt) eine bestimmte Rate ab. Beispielsweise V räumt K ein Konntokorrent i.H.v 100.000,-€ ein. K kauft auch in dieser höhe Waren (pro Ware 1000,-€) ein. Sie vereinbaren, dass je Quartal eine Rate von 25.000,-€ zu zahlen ist. Alles was die Rate an Warenpreisen deckt geht automatisch ins Eigentum des K über. Da meistens K die Sachen weiterverkauft geht das Eigentum an die Weiterkäufer über.
MfG _________________ Für Rechtsschreibfehler haftet der Leser
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Big Guro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.03.2007 Beiträge: 2888
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Verfasst am: 24.11.08, 10:02 Titel: Re: Erweiterter Eigentumsvorbehalt |
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Michael Cutter hat folgendes geschrieben:: |
Alles was die Rate an Warenpreisen deckt geht automatisch ins Eigentum des K über. |
Das ist "normaler" Eigentumsvorbehalt. Das Ziel des erweiterten Eigentumsvorbehalt ist ein anderes.
Angenommen der Käufer bezieht in 2006 Ware für 100.000 Euro. Bezahlt werden diese in 2007.
Der Käufer bezieht auch 2007 Ware für 100.000 Euro, kann diese aber nicht mehr bezahlen.
Die Ware von 2007 hat er schon weiterverarbeitet bzw. verkauft. Die Ware von 2006 ist noch vorhanden.
Auf die Ware von 2006 - obwohl eigendlich schon bezahlt - kann der Käufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen und die Ware verwerten. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat" |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 24.11.08, 10:37 Titel: Re: Erweiterter Eigentumsvorbehalt |
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Big Guro hat folgendes geschrieben:: | Michael Cutter hat folgendes geschrieben:: |
Alles was die Rate an Warenpreisen deckt geht automatisch ins Eigentum des K über. |
Das ist "normaler" Eigentumsvorbehalt. |
Wohl eher ein verlängerter Eigentumsvorbehalt. Bei einem Normalen, dürfte man die Ware nicht mal verkaufen und wenn dann hätte der ursprüngliche keine Rechte an der Forderung bzw. Bezahlung des Kunden.
Ein Verlängerter ist nicht (zwangsläufig) von Fristen abhängig und auch bezahlte Ware geht nicht (zwangsläufig) ins Eigentum des Käufers über.
http://www.lexexakt.de/glossar/erweitertereigentumsvorbehalt.php |
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Michael Cutter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 98 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 24.11.08, 11:48 Titel: |
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Die Retchlage bei einen verlängerten EV ist doch folgende:
Schuldrechtlich:
Verkäufer === § 433 + verlängerte EV Vereinbarung ===> Käufer === § 433 ===> Abkäufer
Dinglich (Sachenrechtlich):
Verkäufer:
1. Ursprünglicher Eigentümer
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Käufer
1. Erwerb des Anwartschaftsrechts am Eigentum des V gem. § 929 S. 1, 158 BGB
2. Kein Durchgangseigentum des K bei Eintritt der Bedingung
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Abkäufer:
1. Erwerb des Eigentum von K gem. § 929 S. 1, 185 I BGB
Wesen der Verlängerungsklausel ist, dass der Käufer die Sache trotz des EV an den Abkäufer weiter veräußern darf. Bei einen normalen EV ist dies nicht Möglich. Das selbe gilt doch für den erweiterten Eigentumsvorbehalt.
Zur Kontokorrentabrede:
Man kann auch vereinbaren, dass das Eigentum auch an einen Teil der Sachen übergeht, wenn diese abgezahlt sind. Persönlich kenne ich von der Praxis nur solche Vereinbarungen. Im Grundsatz haben Sie recht, bei einen Kontokorrentvorbehalt tritt das Eigentum über bei einen Saldoausgleich. Nur Bitte beachten Sie, dass man davon abweichen kann. _________________ Für Rechtsschreibfehler haftet der Leser
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Big Guro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.03.2007 Beiträge: 2888
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Verfasst am: 24.11.08, 12:23 Titel: |
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Den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt bitte nicht verwechseln bzw. gleichsetzen.
Der verlängerte EV wirkt auch auf den "Abkäufer". Das bedeutet, der "Abkäufer" wird eben nicht gleich Eigentümer. bzw. sollte es nicht werden.
Ist der Erstkäufer zahlungsunfähig und der "Abkäufer" hat die Ware auch noch nicht bezahlt, kann der Erstverkäufer vom "Abkäufer" die Herausgabe der Sache verlangen. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
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Michael Cutter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 98 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 24.11.08, 12:52 Titel: |
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Wie sieht, dann auf der sachenrechtlichen Ebene der erweiterte EV aus. Nachdem was ich lese, ist die sachenrechtliche Ebene beim verlängerten und erweiterten EV gleich. Außer, dass beim erweiterten EV kein Abtretung § 398 BGB der Ansprüche des Käufers ggü des Abkäufers auf den Verkäufer erfolgt. _________________ Für Rechtsschreibfehler haftet der Leser
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 24.11.08, 16:17 Titel: |
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Big Guro hat folgendes geschrieben:: |
Der verlängerte EV wirkt auch auf den "Abkäufer". Das bedeutet, der "Abkäufer" wird eben nicht gleich Eigentümer. bzw. sollte es nicht werden. |
Das würde aber dem Sinn des §932 BGB widersprechen. Ich gehe mal davon aus, dass der "Abkäufer" regelmäßig nicht über den Eigentumsvorbehalt informiert wurde.
Big Guro hat folgendes geschrieben:: |
Ist der Erstkäufer zahlungsunfähig und der "Abkäufer" hat die Ware auch noch nicht bezahlt, kann der Erstverkäufer vom "Abkäufer" die Herausgabe der Sache verlangen. | Der Vorbehaltsverkäufer kann IMHO allesfalls die Zahlung verlangen. |
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Big Guro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.03.2007 Beiträge: 2888
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Verfasst am: 25.11.08, 11:37 Titel: |
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Pünktchen hat folgendes geschrieben:: | Big Guro hat folgendes geschrieben:: |
Der verlängerte EV wirkt auch auf den "Abkäufer". Das bedeutet, der "Abkäufer" wird eben nicht gleich Eigentümer. bzw. sollte es nicht werden. |
Das würde aber dem Sinn des §932 BGB widersprechen. Ich gehe mal davon aus, dass der "Abkäufer" regelmäßig nicht über den Eigentumsvorbehalt informiert wurde.
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Genau das ist das Problem dieser Regelung. Rein theoretisch kann der Käufer mit der Ware überhaupt nix anfangen. Er darf sie nicht verarbeiten und nicht verkaufen, er darf sie nur lagern, was für den Käufer Quatsch ist.
Sinn macht der eEV eigendlich nur bei der Insolvenz des Käufers. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
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