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Ich hab nee Frage zu den Anträgen in der mündlichen Verhandlung und in der Klageschrift. Welche Anträge sind nun maßgebend für die Beurteilung ,ob eine Klageänderung, Klagerücknahme vorliegt.
Fallbeispiel: Ich reiche Klageschrift ein, mit folgenden Anträge
I. B wird verurteilt 3000 Euro zu bezahlen
II. Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt ( andere Streitgegenstand)
wenn ich nun in der mündlichen Verhandlung nur noch Ziffer II beantrage, was hat das für Auswirkungen? Ist Antrag I immer noch vorhaden und muss zurückgenommen werden? Liegt eine Klageänderung/Klagerücknahme vor?
oder sind die Anträge in der Hauptverhandlung maßgebend? Dann könnte eine Klageänderung/Klagerücknahme zeitlich immer nur nach ANtragstellung in der mündlichen Verhandlung eine Rolle spielen? Ist das so richtig?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 19.11.08, 18:24 Titel:
Eigentlich ist eher ungewöhnlich, noch mal getrennt mündlich Anträge zu stellen, solange man nicht explizit wünscht, seine vorprozessualen Klageanträge zu ergänzen oder anderweitig abzuändern.
*Wenn* aber in der HV Anträge gestellt werden, dürften die maßgeblich sein. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Eigentlich ist eher ungewöhnlich, noch mal getrennt mündlich Anträge zu stellen, solange man nicht explizit wünscht, seine vorprozessualen Klageanträge zu ergänzen oder anderweitig abzuändern.
*Wenn* aber in der HV Anträge gestellt werden, dürften die maßgeblich sein.
Hä? Es müssen in der mündlichen Verhandlung (nicht: "HV"!) Anträge gestellt werden - i.d.R. durch Bezugnahme auf Schriftsätze. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.11.08, 10:12 Titel:
Scusa, da habe ich mich falsch ausgedrückt. In der Praxis wird ja in der Tat auf die Schriftsätze verwiesen, aber der Antrag nicht noch einmal inhaltlich wiederholt, das habe ich gemeint. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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d.h. nun folgendes bezüglich meines Ausgangsfalles =
da der Antrag I noch in der Welt ist,wird er beschieden,auch wenn ich in der mündlichen Verhandlung nicht stelle? Ich hätte insoweit den Antrag zurücknehmen müssen?
d.h. nun folgendes bezüglich meines Ausgangsfalles =
da der Antrag I noch in der Welt ist,wird er beschieden,auch wenn ich in der mündlichen Verhandlung nicht stelle? Ich hätte insoweit den Antrag zurücknehmen müssen?
Wenn Sie ihn in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt haben, haben Sie ihn stillschweigend zurückgenommen! _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
und außerdem bleibt der Ausgangsfall wohl recht theoretisch, weil ein Gericht nach § 139 ZPO verpflichtet ist, den Kläger/Antragsteller auf so entscheidungsrelevante Unklarheiten hinzuweisen. Jeder Richter würde hier nachfragen "Herr Y, stellen Sie Ihren Antrag aus dem Schriftsatz vom ...?". Dann wird sich Herr Y entscheiden müssen. Wenn er dann sagt, "nein, den Antrag I. stelle ich nicht mehr", dann liegt eben die Rücknahme vor.
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