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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.11.08, 16:43 Titel:
Ja, wenn er aber krank war und dies (in den Augen des Gerichts) nicht ausreichend entschuldigt, kann er in derselben Instanz nicht weitermachen (es sei denn, es liegt ein Fall des § 321a ZPO vor), muß also in die Berufung.
wieso problematisch bei einem 2. VU? Taucht der Beklagte zum 2. Termin nicht auf, so wird doch der Einspruch auf das 1. VU durch 2. VU verworfen.
Auch gegen ein zweites VU ist Rechtsmittel möglich, allerdings kein Einspruch mehr, sondern nur noch (sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen) Berufung.
edit: O.k., der Metz war diesmal sehr viel schneller.
@Schreiberin85: Ging dem streitigen Verfahren ein Mahnverfahren voraus und hat der Beklagte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid erhoben? _________________ Karma statt Punkte!
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