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entscheidung über widerspruch kostenpflichtig?
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Danke. Hatte mir schon vom Gefühl her gedacht, dass es nicht in Ordnung sein kann nach einer unterbliebenen Anhörung im Verwaltungsverfahren Widerspruchsgebühren zu erheben. Im §80 HmbVwVfG steht das sehr ähnlich:
Zitat:
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist.

Hatte mir vom Gefühl her schon gedacht, dass diese Drohung in den Gebührenbescheiden, die ich dort zu sehen bekommen habe, rechtlich nicht so ganz haltbar war.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verweis auf Gebühren ist ja grundsätzlich nicht zu beanstanden.
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 03:28    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Der Verweis auf Gebühren ist ja grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Das ist er in der Tat nicht. Sehr wohl zu beanstandenswert finde ich aber, wenn die Behörde entgegen der Gesetzeslage erst die Anhörung der Betroffenen vor dem Erlass von Verwaltungsakten pflichtwidrig unterlässt und ihnen dann noch (indirekt) den Eindruck vermittelt, dass sie in jedem Fall ein Kostenrisiko eingehen, wenn sie veranlassen, dass die Behörde erstmals prüft, ob die Verwaltungsakte so überhaupt hätten erlassen werden dürfen.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 05:54    Titel: Antworten mit Zitat

Fraglich könnte bei der Erhebung von Studiengebühren die Entbehrlichkeit der Anhörung (symbolisch) nach 28 II Nr. 4 VwVfG sein.
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