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Ich bin freiberuflich tätig und habe für einen Seminarraum ein Eckaquarium im Internet gesucht und im bekannten Auktionshaus einen entsprechenden Shop gefunden, den ich dann per Telefon kontaktiert habe, um persönlich einen Liefertermin abzusprechen. Der Liefertermin war mir besonders wichtig, da ich meine Fische wg. eines Umzugs ohne Umstände neu unterbringen musste.
Per Telefon wurde mir auch ein Liefertermin zugesagt ("Wir sind jetzt noch 3 Tage weg, dann wird ihr Aquarium sofort gefertigt und Ende nächster Woche haben sie das. Sorgen Sie aber auf jeden Fall dafür, dass die Spedition nicht vor verschlossener Tür steht"). Dieses Telefonat hat mein Büro-Untermieter mit angehört, da er ebenfalls an der Einrichtung des Seminarraums interessiert war.
Per Fax wurde ein Kaufvertrag von mir unterschrieben (dummerweise), der einen Rücktritt bei kundenspezifischer Sonderanfertigung ausschloss.
Da ich nur nach Modulen auf der Internetseite ausgesucht habe, bin ich überhaupt nicht auf die Idee gekommen, diese "Sonderanfertigung" als für meine Bestellung zutreffend einzuordnen. Ich habe das für einen allgemeinen Passus auf dem Auftrag gehalten, denn auf seiner Seite und in seinen AGBs warb der Verkäufer mit seiner Großzügigkeit bei Rückgabe und Rücktritt. In seinen AGBs war auch von einer "Lieferung spätestens 10 Werktage nach Auftragserteilung" die Rede.
Vereinbart war Vorauskasse, die ich aber nicht geleistet habe. Um ehrlich zu sein, habe ich gedacht, dass ... sollte die Lieferung tatsächlich innerhalb von 10 Tagen erfolgen .... der Verkäufer schon mal an die Vorkasse erinnern würde. Immerhin kannte ich den Shop ja nicht und wollte mein Geld nicht gleich irgendwohin in den Orkus überweisen.
Leider kam es so, dass auch nach 4 Wochen das Aquarium noch immer nicht eingetroffen war. In diesen 4 Wochen war der Verkäufer weder per Mail noch per Telefon zu erreichen.
Nun erhielt ich auf meine Anfrage, wann den nun mit dem Aquarium zu rechnen sei, die Antwort, dass man jetzt erstmal 3 Wochen Betriebsferien mache und dann ausliefere.
Meine Nachfrage, wann das genau sei und was ich in der Zwischenzeit mit meinen Fischen machen solle, wurde überhaupt nicht beantwortet.
Ich habe daraufhin erklärt, dass ich das Aquarium nicht mehr wolle und vom Vertrag zurücktrete.
Der Verkäufer bestand jedoch darauf, dass die Ware eine Sonderanfertigung sei und ich nicht zurücktreten könne.
Ich sagte ihm dann auf den Kopf zu, dass ich vermute, er habe meinen Auftrag vergessen und wolle jetzt doch noch ein Geschäft machen, denn immerhin habe er ja auch die Vorauskasse noch nicht erhalten und dies noch nicht mal bemerkt.
Nun ja, was soll ich sagen, jetzt mahnte er natürlich die Vorauskasse an.
Bis September passierte dann gar nichts, bis ich ein Schreiben seines RAs erhielt, in dem dieser mir Vertragsmüdigkeit vorwarf, die Abnahme des kundenspezifisch gefertigten A. verlangte und jetzt auch noch die Kosten für die Lagerhaltung anrechnete.
Weiter ging es dann im Mai d.J. mit einer Klage vor Gericht, die Verhandlung war vor 3 Tagen. Diese ging leider nicht gut für mich aus.
Die Richterin empfing mich gleich mit den Worten, dass man eine Bestellung nicht widerrufen könne, höchstens, wenn Weihnachten nicht rechtzeitig geliefert werde.
Sie hörte zwar meinen Kollegen als Zeugen an, forderte mich auf, ihm Fragen zu stellen, mäkelte rum, als ich keine hatte, rief 4 mal aus, dass ich SO den Prozess niemals gewinnen könne, stellte sich auf den Standpunkt, dass ich dem Verkäufer einen schriftlichen 2. Liefer-Termin per Einschreiben/Rückschein hätte stellen müssen und ausserdem seien 4 Wochen Verzögerung ja gar nicht angefallen, sondern höchstens 2 Wochen, wenn man den ausgefallenen Liefertermin rechnet (Wie bitte???). Und dann war`s das.
Zu Wort gekommen bin ich eigentlich überhaupt nicht und im tiefsten Innern hatte ich den Eindruck, dass ich auch noch vorgeführt werden sollte, weil ich die Sache ohne Anwalt angegangen bin, und die Dame aufzeigen wollte, wie doof ich doch in juristischen Dingen bin. Wie gesagt, ich war ja sogar zu doof, richtige Fragen an meinen Zeugen stellen.
Sie verkündete ihre Entscheidung dann für 3 Stunden später, ich könne dann ja gerne nochmals vorbeikommen, falls ich denn die Zeit hätte.
Den Entscheid habe ich noch nicht, kann mir aber ausrechnen, was da kommen wird.
Momentan koche ich vor Wut! Vor allem auch, weil mittlerweile über diesen Händler diverse Beurteilungen im Internet stehen, die über die gleichen schlechten Erfahrungen berichten. Und zwar nicht nur, was den Lieferservice betrifft, sondern auch die Qualität seiner Aquarien.
Dazu passt auch, dass seine ursprünglichen Internetseiten nicht mehr existieren, er jetzt auch noch Möbel verkauft und im Auktionshaus schon kurz nach meiner Bestellung keinen Auftritt mehr hatte.
Was mache ich bloss? Sollte ich wirklich dazu "verknackt" werden, dieses A. abzunehmen, wird er dann wieder Vorauskasse verlangen?
Ich weiß überhaupt nicht, wohin mit dem Ding, da ich mir damals Ersatz anschaffen musste. Weiterverkaufen wird wohl auch nix werden!
Lohnt es sich, gegen das Urteil Revision einzulegen? Kann man das überhaupt und wenn ja, gibt es überhaupt eine Chance?
In mir schreit alles danach, selbst Schadenersatz zu verlangen, weil der mich dazu gezwungen hat, zwei viel teurere A. anzuschaffen in meiner Not. Am liebsten würde ich mich darin selbst ersäufen, so schrecklich ist mir zumute. Bitte gebt mir einen Rat!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.11.08, 11:25 Titel:
Wenn Vorauskasse vereinbart war, ist völlig irrelevant, ob der VK überhaupt liefern konnte oder geliefert hat - solange Sie nicht die vereinbarte Vorkasse geleistet haben, war der VK zur Lieferung gar nicht verpflichtet.
Dementsprechend bringt das Argument "selbst wenn ich gezahlt hätte, hätte er nicht liefern können" nichts.
Von daher klingt es danach, als wären Rechtsmittel pure Geldverschwendung, da Sie offenbar schon aus elementaren Gründen erneut unterliegen würden.
Das hat auch nichts damit zu tun, daß man Sie "vorführen" wollte oder der Richterin Ihr Gesicht nicht gepaßt hat. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Und, ganz am Rande:
Wenn ich es richtig verstehe, haben Sie das Aquarium als Freiberufler für Ihren Seminarraum bestellt, also als Selbständiger und nicht als Verbraucher.
Da ist dann, Sonderanfertigung hin oder her, ohnehin nichts mit Widerruf und Rücktritt, es sei denn, der VK hat es Ihnen explizit zugesichert. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Dann bin ich als Selbständiger sozusagen den Haien zum Fraß vorgeworfen!?
Als Selbständiger habe ich keinen Mieterschutz, keinen Verbraucherschutz - habe ich überhaupt einen Schutz?
Kann mir jemand sagen, aufgrund welcher Sachverhalte dies so ist?!
Nicht jeder Selbständige ist in der Lage, sich einen Hausanwalt zu halten bzw. ein abgeschlossenes Studium der Jus in Vertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht (kann beliebig fortgesetzt werden) vorzuweisen. Und Beschiss bleibt doch Beschiss, oder nicht?! Ob das jetzt einen Selbständigen trifft oder einen Privatmann!
Ich zumindest bin kein Vollkaufmann, gehe mit meiner Unterschrift so sorgsam um, wie es jeder tun sollte und habe im Grunde genug mit der Erhaltung meines "Ladens" zu tun. Vor dem Finanzamt genieße ich ja auch keinen Schutz und muss meine Steuern zahlen, wie jeder andere auch!
Weiters würde mich interessieren, warum meine Sache denn überhaupt v e r h a n d e l t wurde, wenn die Rechtslage so eindeutig und klar ist. Wäre ja ne teuere Angelegenheit, wenn`s nur dazu dient, mich aufzuklären!
Haltet mich bitte nicht für einen Deppen - ich bin nicht der Einzige, der sich das fragt!
Und zuletzt: Ob jetzt Vorkasse geleistet wurde oder nicht, der VK hat keinen Liefertermin nennen wollen ("irgendwann nach nochmals drei Wochen"). Hätte ich ihn dann tatsächlich nochmals in Verzug setzen müssen, obwohl ich doch deutlich gemacht habe, dass ich bei Lieferverzug das A. nicht mehr brauche?
Niemand ist dazu gezwungen sich selbstständig zu machen.
Auch wird es einem Kaufmann zugetraut, wenn er schon etwas freiwillig macht, sich auch um seine Rechten und Pflichten selbst zu informieren. Sollte man dazu nicht in der Lage sein, muss man sich halt Hilfe holen. Natürlich muss man diese Kosten dann auch auf seine Produkte umlegen.
Die geschichtlichtliche Entwicklung ist halt so das Verbraucher abhängig von Kaufleuten wurden und deswegen besonders schutzbedürftig wurden.
Und zuletzt: Ob jetzt Vorkasse geleistet wurde oder nicht, [..] Hätte ich ihn dann tatsächlich nochmals in Verzug setzen müssen, obwohl ich doch deutlich gemacht habe, dass ich bei Lieferverzug das A. nicht mehr brauche?
Wenn Vorkasse vereinbart war und Sie diese nicht geleistet haben sind erstmal Sie in Zahlungsverzug, nicht der VK in Lieferverzug! _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.11.08, 10:48 Titel:
goldfischli hat folgendes geschrieben::
Weiters würde mich interessieren, warum meine Sache denn überhaupt v e r h a n d e l t wurde, wenn die Rechtslage so eindeutig und klar ist. Wäre ja ne teuere Angelegenheit, wenn`s nur dazu dient, mich aufzuklären!
Na Sie hätten sich doch sicher bitterlich beschwert, wenn ohne Verhandlung einfach ein negatives Urteil gegen Sie erlassen worden wäre. Oder nicht?
Im übrigen hat das mit dem elementaren Grundrecht auf rechtliches Gehör zu tun.
Ohne Anhörung/Verhandlung ergehen nur einstweilige Verfügungen in dringlichen Fällen (die sind aber nicht ewig gültig, spätestens nach 6 Monaten muß die Gegenseite dann schon in der Hauptsache klagen) und Strafbefehle (gegen die man Einspruch erheben kann, dann gibt es eine Verhandlung). _________________ DefPimp: Mein Gott
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Wenn Vorkasse vereinbart war und Sie diese nicht geleistet haben sind erstmal Sie in Zahlungsverzug, nicht der VK in Lieferverzug!
D.h doch, der Aquariumbauer hätte gleich ne 5,00 Euro Mahnung loslassen können. Wäre er freundlich gewesen, hätte er mit der Mahnung gleichzeitig den Hinweisgegeben, dass der Auftrag erst nach erhalt der Vorrauskasse bearbeitet werden kann. Und somit danach ein Verbindlicher Liefertermin genannt werden kann. Vertraglich könnte man wegen der Lieferzeit ja bei Lieferverzug "Konventionalstrafen" vereinbaren.
Im übrigen gibt es ja das HGB.
Anmeldungsdatum: 08.03.2007 Beiträge: 377 Wohnort: Geistig und körperlich: Hessen
Verfasst am: 26.11.08, 11:17 Titel:
Moin.
Ähm, ich stelle mir gerade eine Frage, die sich der TE vielleicht bereits bei Vertragsunterzeichnung hätte stellen sollen. Wenn ich Waren bestelle und im Vertrag einen fixen Liefertermin vereinbare (ist dies hier geschehen, auch schriftlich?), dann befindet sich der Verkäufer automatisch in Lieferverzug, auch, wenn Vorkasse vereinbart war (dies hätte natürlich auch schriftlich geschehen müssen). Ich kann dann sogar vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware für einen ganz bestimmten Anlass (hier: Umzug der Fische ins neue Aquarium zu einem bestimmten Zeitpunkt) bestimmt war.
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das nur für's Warengeschäft gilt oder auch, wenn ein Kaufmann z.b. Büroausstattung bestellt.
Oder vergleiche ich grad Äpfel mit Birnen?
Mfg DefPimp _________________ Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
1.) Diese beiden Vereinbarungen würden sich in der Form ggf. widersprechen und wären auszulegen, daher wird wohl der fixe Liefertermin unter der Prämisse der bereits erfolgten Zahlung zu sehen sein.
2.) Ob der Umzug ins neue Aquarium eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung ermöglicht, erscheint mir ebenfalls zweifelhaft.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.11.08, 15:59 Titel:
spraadhans hat folgendes geschrieben::
Diese beiden Vereinbarungen würden sich in der Form ggf. widersprechen und wären auszulegen, daher wird wohl der fixe Liefertermin unter der Prämisse der bereits erfolgten Zahlung zu sehen sein.
Genau so sehe ich das auch.
Es wäre unlogisch, wenn einerseits Vorkasse vereinbart wäre, andererseits aber der K diese Regelung de facto umgehen könnte, indem er einfach bis zum vereinbarten Liefertermin nicht zahlt.
Ebenso unlogisch wäre, wieso der VK einerseits Vorkasse vereinbart haben sollte, andererseits aber auch zur Lieferung ohne Vorkasse bereit gewesen sein sollte.
Nicht unlogisch wäre hingegen anzunehmen, daß der Liefertermin unter der Bedingung als vereinbart gelten sollte, daß zuvor die vereinbarte Vorkasse erfolgt wäre.
Außerdem kann zwar Vorkasse eine Voraussetzung für Einhaltung des Liefertermins sein, umgekehrt aber die Einhaltung des Liefertermins nicht Voraussetzung für Vorkasse (denn dann wäre es ja keine *Vor*kasse mehr).
Folglich wäre die Klausel so auszulegen, daß die Terminvereinbarung unter der Voraussetzung einer erfolgten Zahlung zu sehen ist bzw., anders herum, die Terminvereinbarung unter der auflösenden Bedingung einer nicht vorher erfolgten Zahlung zu sehen wäre. _________________ DefPimp: Mein Gott
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