Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
folgender Fall:
Jemand wurde wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung und Beleidigung erstinstanzlich zu 60 Tagessätzen verurteilt und geht in Berufung.
In 2. Instanz blieb von den Vorwürfen nur Beleidigung übrig und die Strafe wurde auf 20 Tagessätze reduziert.
Jedoch werden dem Angeklagte die vollen Gebühren auferlegt, weil dies gem. § 473 Abs. 4 StPO angeblich nicht "unbillig" sei.
Mich würde interessieren, ob das im Rahmen einer Ermessensentscheidung zulässig ist, wenn 2 von 3 Tatbeständen nicht erfüllt sind und die Strafe auf 1/3 reduziert wurde. Oder liegt hier ein Ermessensmißbrauch und damit eine Rechtsbeugung vor? M.E. dürften dem Angeklagten nur 1/3 der Kosten zur Last fallen. _________________ Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
wenn das verhandeln von 3 taten keine wesentlichenmehrkosten verursacht, sehe ich kein problem. rechtsbeugung ist das sicher nicht. außerdem hat es in deutschland meines wissens nach noch keine verurteilung eines richters wegen rechtsbeugung gegeben, lasse mich aber gerne eines besseren belehren, gern mit fundstelle. _________________ Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
Mich würde interessieren, ob das im Rahmen einer Ermessensentscheidung zulässig ist, wenn 2 von 3 Tatbeständen nicht erfüllt sind und die Strafe auf 1/3 reduziert wurde.
Wäre es denn billiger gekommen, wenn von vornherein nur ein Tatbestand angeklagt worden wäre?
pragmatiker hat folgendes geschrieben::
außerdem hat es in deutschland meines wissens nach noch keine verurteilung eines richters wegen rechtsbeugung gegeben, lasse mich aber gerne eines besseren belehren, gern mit fundstelle.
@ Pragmatiker:
Es geht nicht darum, ob jemals ein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, sondern darum, ob es sich im konkreten Fall um eine solche handelt. I.Ü. erinnere ich an den "Erdbeerrichter", der auf Antrag seiner Tochter, die Anliegerin war, bei dem Erdbeerfest in Erbach/Rhg. Ruhe ab 22:00 Uhr anordnete.
@ Redfox
Es wäre billiger gekommen, wenn die Kosten reduziert worden wären.
Letztendlich geht es also darum, ob es der Billigkeit entspricht, einen überwiegend (zu 2/3) freigesprochenen Angeklagten mit der vollen Gebühr zu belasten. Ferner geht es um Ermessensmißbrauch. _________________ Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
@volker kles: wurde der "erdbeerrichter" wegen rechtsbeugung veruteilt ? wenn ja, hast du die fundstelle ? _________________ Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
Siehe auch hier --> http://dejure.org/dienste/hrr/StGB/339/1.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.