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Mir ging es nur darum, verwaltungsrechtliche Begrifflichkeiten klarzustellen.
Ermessen ist immer dann gegeben, wenn der Behörde durch den Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite ein bestimmter Spielraum zugestanden wird (Entschließungs- und Auswahlermessen).
Wenn Sie schon Begrifflichkeiten klarstellen, dann aber Bitte Vollständig:
Die Anwendung des § 40 VwVfG hängt davon ab, ob eine spezielle Rechtsvorschrift der Behörde eine Ermessensbefugnis einräumt. Ob und in welchem Maße dies der Fall ist, hängt von der Fassung und dem Sinnzusammenhang der jeweiligen Vorschrift ab.
Das BVerwG hat auch der Behörde ein Versagungsermessen bei möglicherweise bestehenden zwingenden Versagungsgründen eingeräumt.
spraadhans hat folgendes geschrieben::
Ein Beurteilungsspielraum liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber (gewollt oder ungewollt) Tatbestandsvoraussetzungen unbestimmt verfasst hat und diese zwangsläufig ausgelegt werden müssen.
Dieser Beurteilungsspielraum ist im Gegensatz zum behördlichen Ermessen einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
Es wäre von Vorteil, wenn Sie auch erwähnt hätten in welchen Fällen ein Beurteilungsspeilraum der Verwaltung von der Rspr. angenommen wird. Das BVerfG hat in seinen Beschluss, wo er über die Frage der Beurteilungsspielräume zu entscheiden hat folgende Fallgruppen konstruiert in denen er einen Beurteilungsspeilraum annimmt:
1. Eingungs- und Leistungsprüfungen
2. Im Beamtenrecht
3. bei Eintscheidungen sachverständig-plural zusammengesetzter Gremien
4. bei planerischen Entscheidungen
5. bei politischen Entscheidungen
Bevor Sie jedoch auf einen unbestimmten Rechtsbegriff argumentieren, bitte ich Sie zu kenntnis zu nehmen, dass wir hier über diesen Teil des § 2 Abs.4 StVG diskutieren: "...nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat." Ich glaube nicht, dass hier ein unbestimmter Rechtsbegriff vorliegt.
spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wenn nun ein Kommentar das Wort Ermessen auf die Tatbestandsseite zieht, mag das umgangssprachlich okay sein, juristisch ist das jedoch schlicht falsch.
Also analyieren wir doch mal meine Aussage:
Michael Cutter hat folgendes geschrieben::
Da die Person schon einmal wegen Straf- und Verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat und der Verdacht auf neue Verstöße vorliegt, kann die Behörde die Erlaubnis so lange vorenthalten, bis sich die Vorwürfe klären. Dabei bedeutet "kann" ein behördliches Ermessen.
Wie Sie lesen können schreibe ich nicht, dass die Behörde ein Ermessen hat bzgl. der Ausstellung der Fahrerlaubnis, wenn die Voraussetzugen vorliegen. Ich schreibe nur, dass die Behörde ein Ermessen bei der Vorenthaltung hat bis zu Sachverhaltsklärung. Diese Aussage ist weder umgangssprachlich noch juristisch unkorreckt, da ein Beurteilungsspielraum als auch ein unbestimmter Rechtsbegriff nicht vorliegt und die Behörde aber einen Spielraum zur Entscheidung haben muss. Besonders in den Fällen wo ein Verdaht vorliegt, der aber durch die StA geprüft werden muss und durch ein Gericht bestätigt oder verworfern wird.
MfG _________________ Für Rechtsschreibfehler haftet der Leser
Für die richtigkeit der Antworten übernehme ich keine Garantie.
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"...nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat." Ich glaube nicht, dass hier ein unbestimmter Rechtsbegriff vorliegt.
Also wenn 'erheblich' bzw. 'nicht erheblich' kein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dann erklären Sie doch mal, was überhaupt einer ist... _________________ MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Ausgangspunkt für einen unbestimmten Rechtsbegriff ist der Umstand, das der Sinngehalt eines Begriffes nicht offenkundig ist, sondern durch Auslegung ermittelt werden muss. Diese Begriffe finden sich i. d. R. auf der Tatbestandsseite einer Rechtsvorschrift und legen die Voraussetzungen fest, unter denen die Behörde handeln muss.
Bitte lesen Sie "erheblich" im Kontext der ganzen Aussage. Sie haben zusätzlich zu dem Begriff "erheblich" bzw. "nicht erheblich" noch den Zusatz, dass es Verletzungen gegen das Straßenverkehrsrecht und das Strafgesetzbuch handeln muss. Aus diesen Gesammtkontext können Sie ohne Auslegung den Sinn dieses Wortes feststellen.
Ein gutes Beispiel für einen unbestimmten Rechstbegriff ist die Formulierung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG: "zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Um die Geeignetheit im Sinne dieses Gesetzes festzustellen müssen Sie den Begriff erstmal Auslegen, da der Begriff sich nicht so einfach aus den Kontext ergibt. Bei der Erheblichkeit der Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht und das Strafgesetzbuch ist eine Auslegung nicht erforderlich.
Man hat mir in der Universität beigebracht, dass der Maßstab zur Beurteilung, ob ein unbestimmter Rechtsbegriff vorliegt der Sichtpunkt eines Juristen ist und nicht der, des rechtsunkundigen Bürgers. Zudem glaube ich auch, dass ein Jurist nunmal die Bedeutung der erheblichen Verletzungen von des Straßenverkehrsrechts und des Strafgesetzbuchs auch ohne Aulegung weiß. _________________ Für Rechtsschreibfehler haftet der Leser
Für die richtigkeit der Antworten übernehme ich keine Garantie.
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