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es gibt da ein Problem. Es ist zwar vielleicht nicht wirklich Mietrecht hat aber mit einer gekauften Wohnung zu tun.
Ich beschreibe die Situation mal.
Person A hat über einen Makler eine Wohnung von Person B gekauft. Es würde während der Besichtigung auf keine Mängel hingewiesen.
Nach Kauf und einzug stellt Person A fest das der Boiler, der für warmes Wasser und die Heizung zuständig ist nicht funktioniert. Person A machte den Makler darauf aufmerksam der dann einen Techniker in die Wohnung bestellt hatte. Es schien zu funktionieren doch nach zwei Stunden brach das System zusammen.
Das ganze also noch einmal. Person A informiert den Makler ein zweites Mal. Dieser ordert wieder einen Techniker der eher hilflos wirkte und nur mit Hilfe von Person A das Problem löste. Der Techniker wollte keine Rechnung aushändigen allerdings Geld haben um danach die Rechnung zuzuschicken. Person A hat noch nicht gezahlt und wartet auf die Rechnung. Und das System brach nach 2 Stunden wieder zusammen. Wieder keine Heizung und kein warmes Wasser.
Im Kaufvertrag gibt es einen Paragraphen über die Mängelhaftung. Wenn es hilft stelle ich diesen hier noch gerne ein.
Bei den draußen herrschenden Temparaturen möchte Person A gerne heizen und warm duschen.
Was kann Person A nun also machen und wer muss die Rechnungen bezahlen?
Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz und Eigentumsübergang des Wohneigentums, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Ausgeschlossen werden alle Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Baulasten. Der Verkäufer erklärt, dass ihm von solchen nichts bekannt ist.
Der Käufer hat das Wohneigentum eingehend besichtigt, Der Verkäufer schuldet kein bestimmtes Flächenmaß. Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Grundstück und am Gebäude werden einschließlich nicht erkennbarer Mängel ausgeschlossen. Der Verkäufer erklärt, dass ihm verdeckte Mängel, insb. gegenwärtiger oder früherer Schwamm- oder Hausbockbefall sowie schädliche Bodenverunreinigungen i.S.D. § 2 BBodSchG, nicht bekannt sind. Der Verkäufer tritt hiermit etwaige Rückgriffsansprüche gegen den Voreigentümer an den dies annehmenden Käufer aufschiebend bedingt mit vollständiger Kaufpreiszahlung ab. Ausgleichsansprüche der Parteien untereinander werden ausgeschlossen.
Von vorstehender Einschränkung der gesetzlichen Ansprüche aufgrund der Mängel ist die Haftung für Vorsatz ausgenommen.
<ZITATENDE>
Was bedeuted dies nun? Bleibt Person A auf dem kaputten Boiler oder vielleicht sogar der komplett kaputten Anlage sitzen oder kann er dies jemandem (dem Verkäufer) in Rechnung stellen. Selbst wenn er eine Vorauszahlung für Dienstleistungen leistet?
Was bedeuted dies nun? Bleibt Person A auf dem kaputten Boiler oder vielleicht sogar der komplett kaputten Anlage sitzen oder kann er dies jemandem (dem Verkäufer) in Rechnung stellen. Selbst wenn er eine Vorauszahlung für Dienstleistungen leistet?
Das ist ein üblicher Gewährleistungsausschluss und es wird bedeuten, dass der Käufer die Instandsetzung zu zahlen hat. Pech gehabt...
Einzige Ausnahme wäre eine arglistige Täuschung. Der Käufer wird dem Verkäufer allerdings nachweisen müssen, dass dieser den Mangel gekannt hat. Der Käufer wird weiter darzulegen haben, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt. Damit wäre die Frage zu beantworten, warum der Käufer sich nicht von der Funktion des Geräts überzeugt hat. Alles in allem vermutlich relativ schlechte Aussichten...
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