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Verfasst am: 24.11.08, 18:46 Titel: Schenkung mit falscher Unterschrift
Person A übergibt Person B eine Schenkung mit falscher Unterschrift.
Person A will Zivilrechtlich die geschenkten Sachen zurück.
Person B verweißt auf schenkung, worauf Person A die Fälschung, welche selbst von A gefälscht wurde auffliegen läßt.
Person A beschuldigt Person B der Urkundenfälschung, welche Person B nicht glaubhaft abwehren kann.
Kann person B dafür Strafrechtlich belangt werden, so weit Sie nicht glaubhaft machen kann das Sie das Dokument "gefälscht" erhalten hat.
Wie ist die Rechtslage?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.11.08, 20:47 Titel:
Ich verstehe das schon.
A übergibt B Gegenstände aus seinem Eigentum. Grundsätzlich könnte A diese nun jederzeit herausfordern.
Um dies zu verunmöglichen, verfaßt er ein Schriftstück, das bestätigt, daß er B die Gegenstände schenkt.
Faktisch ist das eine Beweiserleichterung für B, daß wirklich eine Schenkung vorlag.
Nun hat A aber "seine Unterschrift gefälscht" und fordert die Sachen mit der Begründung heraus, er könne sein Eigentum daran nachweisen, B aber die Bestätigung nicht als Beweis verwenden, weil A's Unterschrift gefälscht sei.
Lösung:
1. Formal hat A seine Unterschrift nicht gefälscht. Es handelt sich um A's Unterschrift, geschrieben von A. Also ist A an jedes Dokument gebunden, was er so unterschrieben hat.
2. Praktisch läßt sich die Urheberschaft des A wohl durch einen Graphologen beweisen.
Dann ist A sicherlich wegen Betruges, Vortäuschung einer Straftat und falscher Verdächtigung für sehr viele Tagessätze im Geldknast. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Person A hat Person B Nachweislich hohe Geldbeträge gegeben.
Nach geraumer zeit verlangte B schriftlich an das der Geldbetrag geschenkt wird gegen mündliche Leistung.
Da jedoch Person A wusste das Person B sich nicht daran hält wurde die Schenkung am PC von Person B geschrieben und mit einer eingescannten Unterschrift versehen welche auf dem PC von Person B längere Zeit schon hinterlegt war.
Nun tut Person A so als Wüsste diese nichts von dem Schreiben und diesem fällt ein das Person B ja eine Eingescannte Unterschrift besitzt.
Person B weiß von der Fälschung, welche Person A angefertigt hat natürlich nichts, diese geht davon aus das das Schreiben mit einer echten Unterschrift versehen ist da Person B nicht wusste das Person A zu dem Tag noch Zugang zu besagtem PC hatte.
Fakt die Unterschrift stammt vom Rechner der Person B, worauf A aber " eigentlich" keinen Zutritt hatte. Nun kann ja B schwer nachweisen das A das Schreiben selbst gefälscht hat zumal A kein klarer Grund nachzuweisen ist Person B den Geldbetrag zu schenken.
Andersherum kann ebenfalls ein Schuh draus werden: Warum sollte B die Unterschrift fälschen, wenn das Geld doch durch A geschenkt wurde.. Und aus welchem Grund sollte A höhere Geldbeträge an A überweisen, ohne entsprechende Sicherheiten (z.B. ein entsprechendes Dokument über das Verleihen des Geldes). _________________ Geist ist Geil!
es dürfte doch einem Schriftsachverständigen äusserst leicht fallen festzustellen, ob eine Unterschrift gedruckt (also vom PC) oder geschrieben wurde?
Gedruckt dürfte dann für denjenigen der die Eigenhändigkeit der Unterschrift behauptet ein Handicap sein , da ansonsten die Frage nach dem Warum zu stellen wäre.
Warum soll jemand der jederzeit eigenhändig unterzeichnen könnte eine Unterschrift drucken lassen?
Qui bono? Wem nützt eine gedruckte Unterschrift,wem könne sie von Nutzen sein?
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Verfasst am: 27.11.08, 17:30 Titel: go for mündliche Leistung
Hallo,
ein Fundstück aus der Kategorie "Recht nett":
Zitat:
Nach geraumer zeit verlangte B schriftlich an das der Geldbetrag geschenkt wird gegen mündliche Leistung.
Bei Leistung bestünde vielleicht sogar ein Anspruch, vor allem wenn sie befriedigend war.
Scherz beseite: Solange die Sachverhaltsdarstellung nur Zeugnis darüber ablegt, dass die gröblichste Mißachtung von Rechtschreibung und Zeichensetzung sinnentstellend sein kann, ist eine Besprechung des Falles m. E. fürn Poppers.
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