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coMar Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.11.2008 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 27.11.08, 17:47 Titel: Muss ich bei Auszug Rauhfaser tapezieren? |
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Hallo,
ich habe meinen Mietvertrag nach 5Jahren gekündigt und werde im Januar ausziehen. Vergangene Woche war bereits der Hauswart zur Besichtigung vor Ort.
Nun habe ich ein Protokoll erhalten, mit den noch auszuführenden Arbeiten.
Unter anderem soll ich Wohn- & Kinderzimmer, sowie Flur in Rauhfaser tapezieren, da dort momentan Vliesmustertapeten angebracht sind!
Das Wohnzimmer ist vor 4Jahren (ist mal wieder fällig), das Kinderzimmer vor 2 1/2 Jahren und der Flur vor einem 3/4 Jahr neu tapeziert worden. Muss ich trotzdem alles in Rauhfaser machen!
Es wird auch bemängelt, das die bereits bei Einzug vorhandene Einbauküche "Gebrauchsspuren" aufweist und daher geschrubbt werden muss. Genauen Wortlaut kann ich später nachreichen.
Wie darf eine Einbauküche nach 5Jahren Nutzung aussehen?
Ich bedanke mich für eure Hilfestellungen und Kommentare.
Gruß
Marco |
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jelly FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 937
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Verfasst am: 27.11.08, 23:38 Titel: |
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Hi Marco,
es kommt darauf an, was im Mietvertrag zum Thema Schönheitsreparaturen steht. Kannst Du bitte mal nachsehen und den Wortlaut hier schreiben? Wichtig ist auch, ob es ein vorgedruckter Formularvertrag ist, oder ob einige Klauseln (besondes zum Thema Schönheitsreparatur) speziell verhandelt wurden.
Gruss,
Claudia
PS: Welche Farbe haben die Vliestapeten? Und was spricht gegen eine gründliche Reinigung der Küche? |
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pcwilli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.01.2006 Beiträge: 4139 Wohnort: Hattingen
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Verfasst am: 28.11.08, 09:53 Titel: |
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Lese mal diesen Link durch.
http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555C83C/Doc~E72656EA131134E708C95CD527B4089C5~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_aktuell
Ich denke mal das der Teil mit der Farbwahl und den Tapeten hier zutrifft.
Eine Vliesmustertapete, egal in welchem Farbton ist nicht jedermanns Sache und könnte beim Nachmieter anecken. (Raufaser ist auch nicht Jedermanns Sache)
Vielleicht findet ein anderer noch was anderes.
Gebrauchsspuren an der Einbauküche können verschieden sein.
Fettspritzer und Essensreste sowie Standspuren von der Bratpfanne sollte man doch Abwaschen.
Das vielleicht hier und da auf der Arbeitsplatte ein kleiner Kratzer ist, lässt sich wohl nicht vermeiden und wären normale Gebrauchsspuren.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne) |
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coMar Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.11.2008 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 28.11.08, 09:57 Titel: |
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Hallo Claudia,
vielen Dank für die Antwort. Werde mich drum kümmern und den Vertrag rausholen und nachlesen und den Wortlaut hier wiedergeben.
Gegen eine Reinigung spricht überhaupt nichts, ist sogar eher selbstverständlich!
Mich stört eher die Bemerkung "da Gebrauchsspuren vorhanden"!!! Ich habe die Küche doch nicht um sie mir jeden Tag "nur" Anzugucken! Natürlich gebrauche ich sie zum Kochen, Essen und ähnlichem.
Die Vliestapete im Flur ist `weiß`, die im Kinderzimmer `hell aprikot` und im Wohnzimmer ist sie `aprikot/creme` farbend! Nichts aussergewöhnliches, bzw. grelles! Würde ich behaupten. |
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coMar Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.11.2008 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 28.11.08, 10:07 Titel: |
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Danke PCWilli,
ist ein ganz interessanter Link. Aber schlauer macht er mich auch nicht ganz. Da es mir hauptsächlich darum geht, ob ich nun Rauhfaser tapezieren muss oder nicht! Und um da konkret zu Antworten braucht ihr wieder den korrekten Wortlaut meines Mietvertrages!
Gruß
Marco |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 28.11.08, 10:33 Titel: |
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| Naja mehr oder weniger braucht man den Text. Denn es kann sein, das vollkommen unabhängig von irgendwelchen Schönheitsreparaturklauseln, dass der VM einen Rückbauanspruch bei den Tapeten hat. Bei Farben wurde schon geurteilt das diese bei zu "krasser" Farbwahl durch neutralere ersetzt werden müssen. Ich denke dies lässt sich auch auf die Tapeten übertragen. Da es dafür keine genauen Definitionen gibt und auch nie geben wird, muss das in jeden Einzelfall von einen Gericht entschieden werden. Daher kann auch nur ein Gericht verbindlich entscheiden ob der Mieter die Tapeten entfernen muss oder nicht. Die Frage ist also, will man einen Prozess und die damit vielleicht entstehenden Kosten oder renoviert man lieber für ein paar Euro selber? |
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pcwilli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.01.2006 Beiträge: 4139 Wohnort: Hattingen
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Verfasst am: 28.11.08, 12:21 Titel: |
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Das ist ja voll und ganz richtig. Nur, hier würde, bei verlangen nach Rauhfaser, der Mieter doch benachteiligt wenn er erst ein halbes Jahr vorher neu renoviert hätte.
Wir wollen jetzt nicht von einem Rückbauanspruch wegen dem Farbton der Tapete ausgehen. Wie gesagt soll diese nicht in grellen Farben sein.
Es steht nur die Frage im Raum ob der Vermieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand eine Renovierung mit der von ihm gewünschten Raufaser fordern kann.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne) |
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coMar Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.11.2008 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 28.11.08, 19:21 Titel: |
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Hallo,
kann ich hier auch eingescannte Dokumente (PDF) reinsetzen? Wenn ja: WIE?
Ich bin ein bisschen Schreibfaul und wollte nicht alles abschreiben.
Danke |
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maconaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 3479
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Verfasst am: 28.11.08, 19:44 Titel: |
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| Aber in PDF Dokumenten gibt es ein Textauswahlwerkzeug - Text kopieren und hier einfügen.... |
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coMar Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.11.2008 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 28.11.08, 20:33 Titel: |
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Irgendwie funzt das Tool nicht bei mir!
Also hier der Text:
§17 Instandhaltung der Mieträume
1. Der Vermieter ist zur ordunungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichenende Vereinbarung getroffen sind.
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erfoderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innnerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre
Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen werden.
3. Kommt der Mieter den von ihm vorstehenden übernommenen Verpflichtungen trotz Fäligkeit und Fristsetzung nicht nnach, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen; im Falle der Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter deises Recht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Der Mieter hat auch nachweislich entstehenden Mietausfall und die zur Beweissicherung und Ermittlung des Schadens notwendigen Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen.
4. Der Mieter trägt die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizitä, Wasser und Gas, der Heiz- undd Kocheinrichtungen sowie der Fenster- und Türverschlüsse, soweit die Kosten der einzelnen Reparaturen 80,00 EUR und der dem Mieter dadurch in den letzten 12 Monaten entstehenden Aufwand 160,00 EUR, höchstens jedoch 8% der jeweiligen Jahres-Nettomiete niccht übersteigen.
Ergänzung zu § 17 - Instandhaltung der Mieträume und Schönheitsreparaturen
1. Der Vermieter hat die Mieträume bei Vertragsende in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
2. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen inbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen von Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen.
Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichboden zu reinigen, Laminat entsprechend zu pflegen
Bei normaler Benutzung sind die Schönheitsreparaturen - ab Vertragsbeginn gerechnet - in
Küche, Bad und WC alle 3 Jahre
für alle übrigen Räume alle 5 Jahre
auszuführen.
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an den Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich.
Der Mieter verpflichtet sich, vorstehende Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht entsprechend dem Fristenplan auszuführen.
3. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und gibt der Mieter die Wohnung nicht fachgerecht renoviert zurück, so hat der Mieter aufgrund eines eingeholten Kostenvoranschlages eines Fachunternehmers zur Abgeltung der Renovierungspflichten folgende Zahlungen zu leisten:
Liegen die letzten fachgerechten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
für Küche, Bad und WC
länger als 1 Jahr zurück 33% der Kosten des Kostenvoranschlages
länger als 2 Jahre zurück 66% - " -
für alle übrigen Räume
länger als 1 Jahr zurück 20% - " -
länger als 2 Jahre zurück 40% - " -
länger als 3 Jahre zurück 60% - " -
länger als 4 Jahre zurück 80% - " -
So das war es!!!
Ich hoffe ihr könnt mir helfen und erklären "Wie die Rechtslage" ist!
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß
Marco |
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coMar Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.11.2008 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 28.11.08, 20:34 Titel: |
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PS: Bitte entschuldigt etwaige Schreibfehler, aber es ist ganz schön anstrengend solchen Text abzutippen. Ihr kennt das bestimmt!
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 29.11.08, 09:51 Titel: |
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| Sieht für mich unwirksam aus. Es wird kein Bezug zum aktuellen Zustand genommen und somit sieht das schwer nach starren Fristen aus. |
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Frank Oseloff FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.01.2006 Beiträge: 5347 Wohnort: 58332 Schwelm
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Verfasst am: 29.11.08, 14:00 Titel: |
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Ja. Siehe auch entsprechendes BGH-Urteil
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coMar Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.11.2008 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 01.12.08, 11:29 Titel: |
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Ich bedanke mich recht herzlich bei der schnellen Hilfestellung. Werde meine Papiere mal zusammen tun und mich zu einem Anwalt bewegen oder vielleicht auch zu Mieterbund!
Was wäre Eurer Meinung nach besser? Rechtsanwalt oder Mieterbund? Oder ist es egal?
Ein fettes DANKESCHÖN!
Marco |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 01.12.08, 11:36 Titel: |
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Bei nen Anwalt sollte es ein Fachanwalt für Mietrecht sein. Die Rechtsanwaltskammer gibt Auskünfte welche Anwälte sich mit Mietrecht beschäftigen. Empfehlenswert für die Zukunft ist eine Rechtsschutzversicherung.
Der Mieterbund kann gut sein, allerdings nur wenn dort auch Rechtsschutz mit drin ist. Weil sonst spucken die in der Regel nur heisse Luft und am Ende darf der Mieter dann vor Gericht alles alleine ausbaden. Was durchaus teuer werden kann für den Mieter. Natürlich haftet der Mieterbund auch nicht für seine Aussagen. Wenn eine Rechtschutzversicherung drin ist kann man darüber mit einen Anwalt sprechen, allerdings gilt hier, wie bei jeder Rechtsschutzversicherung, ein brennendes Haus kann man nicht mehr gegen Feuer versichern. Mit anderen Worten für diesen aktuellen Fall werden die nicht mehr tätig. |
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