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Neuausstellung eines Gutscheins verweigert

 
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gerrit5
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 17:18    Titel: Neuausstellung eines Gutscheins verweigert Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ist es gedeckt, wenn ein Händler eine Reaktivierung / Neuausstellung eines Gutscheint verneint, wenn:
Der Kunde kauft Ware beim hersteller und nutzt zum Bezahlen einen Gutschein und zahl den übrigen Betrag. Die Ware gefällt dem Kunden nicht und er sendet sie zurück, der Händler erstattet nun nur den überwiesenen Betrag (+Versandkosten). Er weigert sich allerdings den Gutschein wieder zu aktivieren / neu auszustellen.

Begründung:
Den Gutschein können wir dir nicht erstatten, da dieser nur für den einmaligen Gebrauch war und du uns deine Ware retourniert hast. Gutscheine werden nur bei Verschulden unsererseits erstattet.


In den AGBs des Händler steht nichts zum begriff 'Gutschein'. Auch bei Aushändigung des Gutscheint wurde diese 'Regel' nicht erläutert.
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

§ 346 BGB
Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Alle Leistungen die der Händler empfangen hat - dazu gehört auch ein Gutschen - muss er dem Kunden zurückgeben.
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Wurde der Gutschein denn vorher bezahlt?
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gerrit5
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir an, dass der Gutschein bei einem Preisausschreiben von der selben Firma ausgespielt wurde, der Gutschein hätte eine Gültigkeit bis 31.12.2008
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ktown
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Also mit einem Gutschein für den letztlich der Verbraucher nichts bezahlt hat, sondern ihn vom Ersteller geschenkt bekommen hat, kann der Ersteller frei bestimmen wie er ihn verwertet.
Heißt: Er kann selbst bestimmen was bei einem Rücktritt vom Kauf damit geschieht.
_________________
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht Winken
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Sheik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 325

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso?
_________________
Vor Gericht kriegt man ein Urteil und nicht etwa Gerechtigkeit, wobei die Hoffnung, dass doch manche Urteile gerecht seien, wohl als Letzte stirbt
Ich habe als Andersdenkender natürlich rote Punkte, hahaha
Die FDP wird alles richten
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Weil der Einzelne (wohl) keinen (Einlösungs-)Anspruch auch auf einen bereits ausgehändigten geschenkten Gutschein hat.

Das könnte lediglich wettbewerbsrechtlich relevant sein.
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