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Privatvertrag über Verkaufserlös

 
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dragon5
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Anmeldungsdatum: 16.10.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 12:48    Titel: Privatvertrag über Verkaufserlös Antworten mit Zitat

Ich möchte im Folgenden einen fiktiven Fall schildern, bei dem mich die mögliche Rechtslage interessiert:


Mann hat mit seiner Mutter vor mehreren Jahren gemeinsam ein Haus gekauft, das aus zwei seperaten Eigentumswohnungen besteht. Berufsbedingt musste Mann mittlerweile umziehen und das Haus wird nun in beiderseitigem Einverständnis von der Mutter genutzt. Auf der Eigentumswohnung bestehen von Seiten des Mannes noch Verbindlichkeiten bei einer Bank.

Nun möchte sich Mann ein neues Haus mit seiner Familie kaufen und erhält hierfür eine finanzielle Unterstützung von seiner Mutter für das neue Haus im Gegenzug für die komplette Nutzung der alten Immobilie.


Wäre folgende vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien rechtsbindend, oder sollte dies vor einem Notar unterzeichnet werden?

"Mutter und Mann vereinbaren bezüglich der Immobilie X folgendes:

Für die Übernahme eines Anteils der Verbindlichkeiten bei der Bank, mit denen die Eigentumswohnung im 1.Stock der Immobilie X belastet ist, durch die Mutter, erklärt sich Mann mit folgender Vereinbarung einverstanden.


Die Mutter erhält lebenslanges und alleiniges Wohnrecht in der oben genannten Immobilie. Mann verzichtet wiederum auf jegliche Nutzung der Immobilie X.

Die alleinige Entscheidung über einen Verkauf trifft die Mutter. Mann erklärt sich hiermit mit einer solchen Entscheidung schon im Vorfeld einverstanden.

Der Verkaufserlös der oben genannten Immobilie wird im Falle eines Verkaufs folgendermaßen aufgeteilt:

Mann erhält 20% des Verkaufserlöses bis zu einer maximalen Obergrenze von 20.000 €. Den restlichen Verkaufserlös erhält die Mutter."



Wie ist die Rechtslage diesbezüglich? Wie müsste ein derartige Vereinbarung formuliert werden, um voll Rechtswirksamkeit zu besitzen? Reicht ein Privatvertrag aus, oder sollte dies notariell beurkundet werden? Gäbe es Alternativen hierzu?
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