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Berufungssumme - Berechnung

 
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Horatio
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.12.2007
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 09:58    Titel: Berufungssumme - Berechnung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen.
Habe mal eine Frage zur Berufungsfähigkeit einer Streitsache.

Wie sieht es aus, wenn ich in einer Klage beispielsweise ein Schmerzensgeld geltend mache für einen Vater (mind. 500,00 EUR) und für dessen Tochter (auch mind. 500,00 EUR). Im Einzelnen erreiche ich damit die Berufungssumme ja nicht, aber wenn ich die beiden Schmerzensgeldbeträge addiere. Geht das mit der Addition?


Viele Grüße


Horatio
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja, § 5 ZPO.
_________________
Gruß
Peter H.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Antwort wäre eher ein "kommt drauf an".

- Wenn der Beklagte antragsgemäß verurteilt wird, liegt seine "Beschwer" bei 1.000,- EUR, also oberhalb der Berufungssumme. Er kann also Berufung einlegen.
- Wenn die Kläger (oder einer von ihnen) dagegen verlieren, beträgt ihre "Beschwer" max. 500,- EUR. Sie können also keine Berufung einlegen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

klingt zwar plausibel, aber ich weiß nicht, ob das tatsächlich so ist.

Gefunden habe ich z.B. diese BGH-Entscheidung:

BGH v. 19.10.2000, I ZR 176/00 hat folgendes geschrieben::
Zwar sind, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen, für die Berechnung der Beschwer - soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt - die Werte der Beschwer aller Streitgenossen nach §§ 2, 5 ZPO zusammenzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das Berufungsurteil auch von allen Streitgenossen angefochten worden ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1980 - VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; Beschl. v. 23.6.1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928; Urt. v. 23.5.1989 - IVa ZR 88/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 - Streitgenossen 1).


M.E. muss man auch darauf abstellen, was in der Ausgangsinstanz anhängig war, nämlich ein Streit nach §§ 2, 5 ZPO über insgesamt 1.000,00 €.
_________________
Gruß
Peter H.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ich ergänze meine Ausführungen dahingehend, dass, wenn beide Kl. Berufung einlegen, eine Zusammenrechnung erfolgt, sodass die Berufungen zulässig sind. Ich bleibe aber dabei, dass die Berufung nur eines Kl. unzulässig sein dürfte. Was sagt denn Landrichter .dea dazu?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Was sagt denn Landrichter .dea dazu?

Warum habe ich gerade "Der zerbrochene Krug" assoziiert? Teufel-Smilie
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Iwenn beide Kl. Berufung einlegen, eine Zusammenrechnung erfolgt, sodass die Berufungen zulässig sind. Ich bleibe aber dabei, dass die Berufung nur eines Kl. unzulässig sein dürfte.


In dem obigen Zitat des BGH führt er ja ausdrücklich aus, dass unabhängig davon, ob alle anfechten, die Werte der Streitgenossen zu addieren sind!?

Evtl. guckt ja mal einer in einen Kommentar?! Mit den Augen rollen
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Gruß
Peter H.
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