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Einen Widerspruch einreichen, Frage zur Frist
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 19:30    Titel: Antworten mit Zitat

Da liegt sie falsch Winken

Der Bescheid wird im Laufe des Tages zugestellt (=ausgehändigt), damit ist die Zustellung ein Anwendungsfall des § 187 Abs. 1 BGB.

Die Widerspruchsfrist läuft einen Monat also ist eine Anwendung des § 188 Abs. 2 BGB vorgesehen:

Zitat:
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

>>>>>>

Aushändigung Bescheid am 22.08.2008

Ende der Frist mit Ablauf des 22.09.2008, also genau um 24.00 Uhr.

das ist so und das war so ;)Und ohne BGB-Änderng wird es auch in Zukunft so sein.....

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Viola109
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Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Da liegt sie falsch Winken

Der Bescheid wird im Laufe des Tages zugestellt (=ausgehändigt), damit ist die Zustellung ein Anwendungsfall des § 187 Abs. 1 BGB.

Die Widerspruchsfrist läuft einen Monat also ist eine Anwendung des § 188 Abs. 2 BGB vorgesehen:

Zitat:
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

>>>>>>

Aushändigung Bescheid am 22.08.2008

Ende der Frist mit Ablauf des 22.09.2008, also genau um 24.00 Uhr.

das ist so und das war so ;)Und ohne BGB-Änderng wird es auch in Zukunft so sein.....

Grüße
Ronny Winken


Super, dann bin ich jetzt gut informiert.
Hast du vielleicht auch noch einen Gesetzestext dem zu entnehmen ist,
dass das Ende einer Widerspruchsfrist auf den nächsten Werktag fällt, falls das ursprügliche Ende auf einen SA; SO oder gesetzlichen Feiertag fällt?

Liebe Grüße
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hast du vielleicht auch noch einen Gesetzestext dem zu entnehmen ist,
dass das Ende einer Widerspruchsfrist auf den nächsten Werktag fällt, falls das ursprügliche Ende auf einen SA; SO oder gesetzlichen Feiertag fällt?
Haben wir... § 193 BGB

Grüße
KurzDa
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Hast du vielleicht auch noch einen Gesetzestext dem zu entnehmen ist,
dass das Ende einer Widerspruchsfrist auf den nächsten Werktag fällt, falls das ursprügliche Ende auf einen SA; SO oder gesetzlichen Feiertag fällt?
Haben wir... § 193 BGB

Grüße
KurzDa


Vielen Dank.
Jetzt habe ich schon wieder eine Frage.

Kann mir jemand anhand eines simplen Beispieles den Unterschied zwischen §187 Abs 2 und Abs 1 erklären?
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 07:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

einen Beispielfall des § 187 Abs. 1 hast Du ja schon selbst genannt:

Ein Ereignis (=Zugang eines Bescheides) fällt in den Lauf eines Tages.

Gleiches würde gelten wenn ich mir heute ein Auto miete und das
für einen Monat , oder
für eine Woche, oder
für ein Jahr
mieten will.
Steht kein vereinbarter Beginn der Mietdauer im Vertrag, so wird der heutige Tag nicht mitberechnet, die Mietzeit beginnt damit (eigentlich)heute Nacht 00:00:01 Uhr. Dementsprechend
endet der Mietvertrag mit Ablauf
des 04.01.2009,
des Donnerstags der nächsten Woche
des 04.12.2009.

Und das klassische Beispiel für eine Anwendung des § 187 Abs. 2 steht im Gesetz selbst.

Der Geburtstag.

Streng genommen ist die Geburt ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis, ergo wäre das erste Lebensjahr erst mit Ablauf des ersten Geburtstages vollendet. Volljährigkeit träte eigentlich (ohne § 187 Abs. 2 ) erst am Tag nach dem 18. Geburtstag ein. Damit hier kein ständiger Diskussionsbedarf entsteht, wurde der Beginn des Tages als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Lebensalters festgelegt (§ 187Abs. 2 Satz 2 BGB).

Die im Laufe des Tages vollendete Geburt wirkt also auf den Beginn des Tages zurück.

Ich hoffe ich habe es einigermassen getroffen?

Grüße
Ronny Winken
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Hast du vielleicht auch noch einen Gesetzestext dem zu entnehmen ist,
dass das Ende einer Widerspruchsfrist auf den nächsten Werktag fällt, falls das ursprügliche Ende auf einen SA; SO oder gesetzlichen Feiertag fällt?
Haben wir... § 193 BGB

Stimmt zwar im Ergebnis, aber nicht mit dieser Begründung. Winken

Zu den BGB-Fristen kommt man im öffentlichen Recht nicht automatisch, sondern über § 26 SGB X. Dort wird im Absatz 1 zwar auf die BGB-Vorschriften verwiesen, aber die Absätze 2 bis 5 setzen Ausnahmen davon fest. Absatz 3 ersetzt § 193 BGB ... Cool
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

Das gilt natürlich nur fürs Sozialrecht und dabei stellt sich dann die Frage, ob sich der Hinweis in Abs. 3 nicht auf in Abs. 2 genannte Fristen bezieht und sich der Gesetzgeber mal wieder äußerst missverständlich ausgedrückt hat. Sonst würde der Verweis auf 187-193 im Abs. 1 nämlich kaum Sinn ergeben.
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kirchturm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Das gilt natürlich nur fürs Sozialrecht

Die diversen Verwaltungsverfahrensgesetze Bund/Länder haben gleiche bis ähnliche Regelungen, beim Bund wäre es § 31. Winken
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Viola109
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Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin außer mir vor Wut.
Es geht um das Verwaltungsrecht.

Die Sachbearbeiterin hat mich heute wiederholt darauf hingewiesen, dass mein Widerspruch unzulässig ist weil er nicht am Sonntag, sondern am Montag eingegangen ist.

Ich bin sehr enttäuscht von den behörden.

Es kann doch unmöglich sein, dass man sich dort nicht an die Gesetze hält und mir willkürlich einredet, ich hätte meine Frist nicht eingehalten!
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich bin sehr enttäuscht von den behörden.
Nicht verallgemeinern. Du bist enttäuscht von dieser Sachbearbeiterin. Gibt es eine Möglichkeit mit deren Vorgesetzten zu sprechen?

Grüße
KurzDa
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Ich bin sehr enttäuscht von den behörden.
Nicht verallgemeinern. Du bist enttäuscht von dieser Sachbearbeiterin. Gibt es eine Möglichkeit mit deren Vorgesetzten zu sprechen?

Grüße
KurzDa


Ich habe Ihren Vorgesetzten versucht anzurufen. Aber man will mich NIE durchstellen.
Entweder ist er nicht im Haus, nicht zu sprechen, oder ist anderweitig verhindert...

Mir entsteht der Eindruck, dass man mich auf diese Art und Weise abzuspeisen versucht.

Jetzt habe ich einen Brief an den Vorgesetzten geschickt, da man telefonisch nicht durchkommt. Hoffe auf eine positive Antwort.
Wenn er mich auch auf diese Art und Weise behandelt, werde ich wohl andere Wege gehen müssen.

Liebe Grüße
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Die Behörde kann den Widerspruch ja nicht einfach so mündlich abtun, es kommt ja zwingend ein Widerspruchs- oder Abhilfebescheid.

Wenn dieser den Widerspruch als unzulässig verwirft, kann dann dagegen geklagt werden.
Daher die Bestätigung der Einreichung des Widerspruches gut aufheben.
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Die Behörde kann den Widerspruch ja nicht einfach so mündlich abtun, es kommt ja zwingend ein Widerspruchs- oder Abhilfebescheid.

Wenn dieser den Widerspruch als unzulässig verwirft, kann dann dagegen geklagt werden.
Daher die Bestätigung der Einreichung des Widerspruches gut aufheben.



Ich habe einen Widerspruchsbescheid! Nur dieser ist eben fehlerhaft und die Sachbearbeiterin meinte am Telefon, dass sie im Recht wäre und ich spätestens am Samstag hätte Widerspruch einreichen müssen.

Die Bestätigung des Einreichens habe ich aufgehoben.
Ich kann ja in der eigentlichen Sache jetzt Klagen.

Aber kann ich auch erstmal dagegen klagen, dass mein Widerspruchsbescheid fehlerhaft ist und mit dr Klage bewirken, dass mir ein richtiger Widerspruchsbescheid ausgestellt wird?

Schließlich hat doch jeder Bürger vor der Klage das Recht, auf ein faires und gerechtes Widerspruchsverfahren.
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Viola109 hat folgendes geschrieben::

Ich kann ja in der eigentlichen Sache jetzt Klagen.

Aber kann ich auch erstmal dagegen klagen, dass mein Widerspruchsbescheid fehlerhaft ist und mit der Klage bewirken, dass mir ein richtiger Widerspruchsbescheid ausgestellt wird?


Nein, Sie klagen nämlich gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids.
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Viola109 hat folgendes geschrieben::

Ich kann ja in der eigentlichen Sache jetzt Klagen.

Aber kann ich auch erstmal dagegen klagen, dass mein Widerspruchsbescheid fehlerhaft ist und mit der Klage bewirken, dass mir ein richtiger Widerspruchsbescheid ausgestellt wird?


Nein, Sie klagen nämlich gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids.



Da kann ja jede Behörde die zu Faul ist oder keine Lust hat eine Angelegenheit zu überprüfen, einen fehlerhaften Widerspruchsbescheid ausstellen und die Leute dadurch indirekt zwingen zu klagen!
Wirklich großartig, was sich einige Leute alles erlauben und sich erlauben lassen können.

Grüße


Zuletzt bearbeitet von Viola109 am 05.12.08, 20:06, insgesamt 1-mal bearbeitet
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