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Ad 1: Ja eine Klausur ist eine Urkunde iSd. § 267 StGB. Verkörperte Gedankenerklärung (+), lässt ihren Aussteller erkennen idR. auch (+), zum Beweis geeignet und bestimmt (+)
Ad 2: Es kommt drauf an... Was bezweckt der Dozent denn mit dem falschen Datum? Oder passiert das Ganze vielleicht sogar nur aus Versehen?
ich habe einige Fragen und hoffe, dass ich im richtigen Forum bin.
1 Frage: Ist eine Klausur eine Urkunde?
Ja
Zitat:
2 Frage: Darf ein Dozent die Korrektur einer Klausur mit falschem Datum unterschreiben? Oder fällt sowas schon in den Bereich der Urkundenfälschung?
Nein, es ist keine Urkundenfälschung, da das Datum von ihm stammt, also von dem, der die Korrektur verfasst hat. Es handelt sich um eine nicht von § 267 StGB erfasste schriftliche Lüge.
ich habe einige Fragen und hoffe, dass ich im richtigen Forum bin.
1 Frage: Ist eine Klausur eine Urkunde?
Ja
Zitat:
2 Frage: Darf ein Dozent die Korrektur einer Klausur mit falschem Datum unterschreiben? Oder fällt sowas schon in den Bereich der Urkundenfälschung?
Nein, es ist keine Urkundenfälschung, da das Datum von ihm stammt, also von dem, der die Korrektur verfasst hat. Es handelt sich um eine nicht von § 267 StGB erfasste schriftliche Lüge.
Gruß
Dea
Gibt es einen § oder eine andere Möglichkeit, nach dem der Lehrer dazu verpflichtet ist das Datum zu verbessen?
Es wurde auf die nette Art und Weise versucht, allerdings sieht sich die Lehrkraft nicht dazu bereit.
Die Abschlussprüfung um die es geht wurde im Jahr 2007 geschrieben. Der Prüfer hat die Korrektur mit Datum von 2004 unterschrieben!
Naja, eine spezielle Vorschrift wird es dafür nicht geben, aber die Behörde unterliegt dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist demnach verpflichtet, richtige Angaben zu tätigen.
Gibt es einen § oder eine andere Möglichkeit, nach dem der Lehrer dazu verpflichtet ist das Datum zu verbessen?
Es wurde auf die nette Art und Weise versucht, allerdings sieht sich die Lehrkraft nicht dazu bereit.
Die Lehrkraft darf ein solches Anliegen m.E. auch nicht in eigenem Ermessen entscheiden. Da es sich angeblich um eine (Klausur für eine) Abschlussprüfung handelt, wäre wahrscheinlich ein Fachprüfungsausschuss der richtige Ansprechpartner, der eine mögliche Änderung veranlassen könnte. Das setzt allerdings voraus, dass man gegen den fraglichen Teil oder gegen das gesamte Ergebnis der Prüfung fristgemäß Widerspruch oder Beschwerde erhoben hätte. Klausuren aus Abschlussprüfungen sind in der Regel nicht ohne Weiteres einsehbar. Woher stammt das Wissen um das fehlerhafte Datum?
correllschrieb:
Zitat:
Die Abschlussprüfung um die es geht wurde im Jahr 2007 geschrieben. Der Prüfer hat die Korrektur mit Datum von 2004 unterschrieben!
Wann war das Gespräch? Gibt der Prüfer für sein Handeln auch eine Begründung?
cmd.dea schrieb:
Zitat:
Naja, eine spezielle Vorschrift wird es dafür nicht geben, aber die Behörde unterliegt dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist demnach verpflichtet, richtige Angaben zu tätigen.
Zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehört allerdings auch, dass Verwaltungsentscheidungen Bestandskraft erhalten, sofern keine rechtlichen Schritte dagegen eingeleitet werden - auch wenn sie letztlich fehlerhafte Angaben enthalten. Inwiefern der TE in seinen Rechten lediglich durch das fehlerhafte Datum in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 noch im Jahre 2008 verletzt wird, kann ich dabei ohnehin nicht erkennen.
Ich bin mir sicher, dass es in dem für diesen Fall einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetz eine entsprechende Vorschrift wie diese aus dem Sozialrecht gibt:
§ 38 SGB X hat folgendes geschrieben::
Offenbare Unrichtigkeit im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
_________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Die Lehrkraft darf ein solches Anliegen m.E. auch nicht in eigenem Ermessen entscheiden. Da es sich angeblich um eine (Klausur für eine) Abschlussprüfung handelt, wäre wahrscheinlich ein Fachprüfungsausschuss der richtige Ansprechpartner, der eine mögliche Änderung veranlassen könnte. Das setzt allerdings voraus, dass man gegen den fraglichen Teil oder gegen das gesamte Ergebnis der Prüfung fristgemäß Widerspruch oder Beschwerde erhoben hätte.
Das hat hiermit nichts zu tun, da sich ein Widerspruch gegen die Sachentscheidung selbst richtet. Die Korrektur eines fälschlich eingesetzen Datums ist eine solche nicht, da das Ergebnis inhaltlich nicht abgeändert würde.
Zitat:
Zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehört allerdings auch, dass Verwaltungsentscheidungen Bestandskraft erhalten, sofern keine rechtlichen Schritte dagegen eingeleitet werden - auch wenn sie letztlich fehlerhafte Angaben enthalten.
In Bestandskraft erwächst lediglich der von dem VA (wenn es ein solcher ist) erfasste Regelungsgehalt, mithin die Rechtsfolge. Das Datum der Korrektur hat hiermit nichts zu tun.
Ebenso wenig werden Schreibfehler in einem Urteil von der Rechtskraft erfasst, so dass ein Gericht diese jederzeit auch ohne Antrag korrigieren kann.
Zitat:
Inwiefern der TE in seinen Rechten lediglich durch das fehlerhafte Datum in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 noch im Jahre 2008 verletzt wird, kann ich dabei ohnehin nicht erkennen.
DIe Rechtsverletzung ist für die Frage der Handlungspflicht der Behörde auch irrelevant. Da sie grundsätzlich dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit unterliegt, hat sie immer richtige Angaben zu tätigen und zwar unabhängig davon, ob hierdurch eine Rechtsverletzung begründet wird oder nicht.
Das Thema wäre erst iRd. Klagebefugnis in einem Verwaltunssteitvefahren zu klären.
kirchturm hat folgendes geschrieben::
Ich bin mir sicher, dass es in dem für diesen Fall einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetz eine entsprechende Vorschrift wie diese aus dem Sozialrecht gibt:
§ 38 SGB X hat folgendes geschrieben::
Offenbare Unrichtigkeit im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
So ist es, es handelt sich um den gleichlautenden § 42 VwVfG (und somit vermutlich auch um die gleichlautende Landesregelung).
Hiernach ist zudem für die Berichtigung, die mit Blick auf das vorstehend Gesagte unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft erfolgen kann, keine Rechtsverletzung erforderlich. Die Behörde kann in jedem Fall berichtigen und muss hierbei - unter Berücksichtigung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - ihr Ermessen gem. § 40 VwVfG zutreffend ausüben.
Kann der Antragstgeller sogar ein berechtigtes Interesse geltend machen, muss berichtigt werden.
Zitat: [Anton Reiser]
Zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehört allerdings auch, dass Verwaltungsentscheidungen Bestandskraft erhalten, sofern keine rechtlichen Schritte dagegen eingeleitet werden - auch wenn sie letztlich fehlerhafte Angaben enthalten.
cmd.dea
In Bestandskraft erwächst lediglich der von dem VA (wenn es ein solcher ist) erfasste Regelungsgehalt, mithin die Rechtsfolge. Das Datum der Korrektur hat hiermit nichts zu tun.
Wir beurteilen den Sachverhalt offenbar aus zwei unterschiedlichen Perspektiven: Für den Fall, dass im falschen Datum lediglich die Voraussezungen gem. § 42 VwVfG (NRW) vorliegen sollten, ist Ihren Ausführungen natürlich nichts hinzuzufügen.
Ich ging in meiner Antwort allerdings davon aus, dass das falsche Datum auf der Klausur möglicherweise Teil der Sachentscheidung selbst bzw. Grundlage für die getroffene Entscheidung war, mithin ein geändertes Datum auch eine geänderte Sachentscheidung nach sich ziehen könnte. Immerhin scheint der TE selbst einen bloßen Schreibfehler auszuschließen und eine bewusste Täuschung zu vermuten.
Im vorliegenden Fall hat die "Behörde" entweder von sich aus keine Berichtigung vorgenommen, weil sie ihn tatsächlich für einen bloßen Schreibfehler hielt, der weder die Sachentscheidung selbst noch das Interesse des TE berührte oder sie hat bislang überhaupt keine Kenntnis darüber, dass ein solcher Fehler eben auch Inhalt ihrer Entscheidung war oder sie hält das Datum für richtig. Sein Interesse an einer Änderung des Datums hat der TE bislang offensichtlich lediglich einem Prüfungsmitglied kundgetan, nicht aber der "Behörde".
Wir beurteilen den Sachverhalt offenbar aus zwei unterschiedlichen Perspektiven:
Offensichtlich.
Zitat:
Für den Fall, dass im falschen Datum lediglich die Voraussezungen gem. § 42 VwVfG (NRW) vorliegen sollten, ist Ihren Ausführungen natürlich nichts hinzuzufügen.
Ich ging in meiner Antwort allerdings davon aus, dass das falsche Datum auf der Klausur möglicherweise Teil der Sachentscheidung selbst bzw. Grundlage für die getroffene Entscheidung war, mithin ein geändertes Datum auch eine geänderte Sachentscheidung nach sich ziehen könnte.
Also ich spekuliere selten über Sachverhalte. Aber wie soll das Datum der Korrektur irgendwetwas mit der Sachentscheidung zu tun haben? Zudem hat der TE ja auch keinen einzigen Ansatz dazu genannt, dass, wie und warum sich das Datum hierauf auswirken sollte? Aus diesem Grunde sehe ich für einen Angriff gegen diese auch keinen Raum.
Natürlich...wenn es so wäre, hätten Sie Recht, aber mir ergeben sich hierfür halt nicht die geringsten Anhaltspunkte (nich mal theoretisch - wie soll das Korrekturdatum sich auf die Entscheidung auswirken?).
Zitat:
Immerhin scheint der TE selbst einen bloßen Schreibfehler auszuschließen und eine bewusste Täuschung zu vermuten.
Und? Selbst wenn er bewusst über das Datum täuscht, wie soll das dei Entscheidung beeinflussen? Vielleicht tue ich ihm wirklich Unrecht, aber ich vermute, er ärgert sich über das Ergebnis und sucht einen Anhaltspunkt für irgendeine Beschwerde.
Also ich spekuliere selten über Sachverhalte. Aber wie soll das Datum der Korrektur irgendwetwas mit der Sachentscheidung zu tun haben?
Das wäre denkbar, wenn die Klausur im Rahmen der Abschlussprüfung beipielsweise zur Ermittlung der Vornote oder zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eben mit dem "falschen" Datum auch dem falschen Zeitraum zugeordnet worden ist. Durch unterschiedliche Gewichtung von Vor- und Abschlussnote könnte sich grundsätzlich ein anderes Gesamtergebnis ergeben - abgesehen davon, dass möglicherweise die gesamte Prüfung unter falschen Voraussetzungen durchgeführt worden sein könnte. Mögliches Motiv für den Lehrer (u.a): In 2004 hat er einen schriftlichen Leistungsnachweis zu wenig, in 2007 einen zuviel schreiben lassen. Soll angeblich schon vorgekommen sein:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=150873&postdays=0&postorder=asc&start=15
Ein bloßer Schreibfehler unter einer Abschlussklausur ist natürlich nach wie vor möglich, setzt allerdings aller Wahrscheinlichkeit voraus, dass durch eine beantragte Akteneinsicht Einsicht in die Klausur genommen worden ist. Bei dieser Gelegenheit hätte man auf den Fehler hinweisen können und er wäre vermutlich auch korrigiert worden.
cmd.dea schrieb:
Zitat:
Zudem hat der TE ja auch keinen einzigen Ansatz dazu genannt, dass, wie und warum sich das Datum hierauf auswirken sollte?
Stimmt: Der TE hat überhaupt nicht erkennen lassen, welche Bedeutung er der Änderung des Datums beimisst. Nachfragen hierzu sowie zum möglichen Motiv des Lehrers blieben bislang unbeantwortet.
cmd.dea schrieb:
Zitat:
er ärgert sich über das Ergebnis und sucht einen Anhaltspunkt für irgendeine Beschwerde.
Wie andere Anfragen des TE zeigen, befindet er/sie sich offenbar im Widerspruch- bzw. Klageverfahren. Darüber, ob diese etwas mit dem hier geschilderten Sachverhalt zu tun haben, müsste man erneut spekulieren
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