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Also:
VA nach §35, Merkmale:
- hoheitliche Maßnahme: (+), da Verbot (jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt, das kraft hoheitlicher Gewalt vorgenommen wird
- Behörde (+), da zuständige Behörde
- öffentliches Recht (+), da eindeutig hoheitliche Handlungsform
- Regelung (+), da Verbot
- Einzelfall (+), hier 35, S.2, Allgemeinverfügung, 1.Alt Adressatenkreis bestimmbar ? - gattungsmäßig bestimmt durch Bezug auf konkreten Fall
- Außenwirkung (+), da gegenüber Personen außerhalb der Verwaltung
--> Ergebnis: VA
Rechtmäßigkeit des VA:
-Prüfung der formellen Rechtsmäßigkeit: Zuständigkeit der Behörde, Verfahrens- und Formvorschriften (nicht jede örtliche Unzuständigkeit führt zu Nichtigkeit, s. § ??); Gelegenheit zur Anhörung vor Erlass eines VA muss gegeben sein, § 28 Anhörung Beteiligter. S. auch § 28, 2 Ausnahmen. Fehlte Anhörung, so kann diese nachgeholt werden, s. § 45.
(-), da keine Anhörung
-Prüfungsschritte für materielle Rechtmäßigkeit:
1.Finden der einschlägigen Rechtsgrundlage, Art. 8,I GG, Art. 18 GG
2.Einklang mit höherrangigem Recht? Vereinbarkeit mit dem Europarecht, Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht der BRD. (+), da Art. 8,I GG, Art. 18 GG
- Europarecht???
Verfassungsrecht:
- Vereinbarkeit mit Bestimmtheitsgrundsatz § 80 GG ???
•Wesentlichkeitstheorie ????
•Vereinbarkeit mit Grundrechten (+)
•Verhältnismäßigkeit (+)
--> Stimmt Verwaltungsakt mit der Rechtsgrundlage überein? (+)
Naja, ich auch. Aber warum sollte dann eine sofortige Vollziehung möglich sein?
Also meines Wissens gilt ein VA als Allgemeinverfügung, wenn der Adressatenkreis zumindest bestimmbar ist, damit hab ich hier so meine Probleme.
Warum der Sofortvollzug in der Aufgabenstellung auftaucht, versteh ich auch nicht so wirklich, denn der wäre nur im äußersten Notfall mündlich verkündbar, vgl. 80 III VwGO.
Ich werd aus der Art der Fragestellung bei diesen Fällen nicht wirklich schlau, vielleicht denken wir zu kompliziert und die Ersteller wollen ganz einfache Antworten haben...
II. Richtige Antragsart
§ 80 V VwGO, wenn ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 VwGO vorliegt:
a) Verwaltungsakt (+)
Problematisch allein, ob Allgemeinverüfgung vorliegt. Das ist aber gegeben, da durch die öffentliche Bekanntmachung potentielle Demonstrationsteilnehmer, die letztlich auch wie beim Straßenschild bestimmbar sind, erreicht werden.
b) Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (+), da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde
III. Antragsbefugnis (+) aus Art. 8 GG
IV. Rechtsschutzinteresse (+), vorheriger Antrag bei Behörde dürfte keine Erfolgsaussichten haben.
B Begründetheit
(+) Wenn das Interesse an der Vollziehung des VA dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgeht. Das richtet sich nach der Erfolgsaussicht in der Hauptsache.
I. Ermächtigungsgrundlage
§ 15 VersG
II. Formelle Rechtmäßigkeit (+)
1. Anhörung nicht möglich bei Allgemeinverfügung, zudem Veranstalter unbekannt. Von zuständiger Behörde kann wohl ausgegangen werden.
2. Ordnungsgemäße Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 3 VwGO. Entweder anzunehmen oder ggf. entbehrlich wegen Gefahr im Verzug.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. TB § 15 VersG (+)
Laut SV ist mit erheblichen Gewalttätigkeiten und der Besetzung des geplanten Deponiegeländes zu rechnen.
2. Ermessen gem. § 40 VwVfG (+)
M.E. hier keine Ermessensfehler ersichtlich, hier wohl sogar Reduzierung auf 0
3. Verhältnismäßigkeit
Abwägung zwischen Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und Art. 8 GG andererseits. Geht wohl zugunsten der ÖS u. O aus.
Gruß
Dea
Zuletzt bearbeitet von cmd.dea am 05.12.08, 17:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
Aber dann kann man doch noch Widerspruch einlegen und anfechten.
Und das hätte dann aufschiebende Wirkung ...
Oder in dem Fall nicht?
Und warum?
Weil die Behörde gemäß § 80 Abs 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat und somit die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S.1 VwGO entfällt.
Naja, ich habe gelernt, dass es drei Arten von AV gibt:
- adressatenbezogene, als Standardbeispiel habe ich hier in meinem Skript "der bekannte oder abstrakte Teilnehmerkreis an einer verbotenen Demonstration, die ggf. aufzulösen ist" ....
- sachbezogene, z.B. Widmung von Straßen
- benutzerbezogene, Benutzer von Bibliotheken etwa oder Verkehrszeichen.
?? Ziemlich kompliziert. Und auch nicht ganz richtig, weil jeder VA Personen- und Sachbezogen ist!
Einfacher ist es so:
Jeder VA bezieht sich auf die jeweiligen Fälle, hat also eine sachliche Komponente (Demonstration, Hausbau etc.).Außerdem richtet sich jeder VA an einen oder mehrere Adressaten (Demonstranten, Grundstückseingetümer).
In sachlicher Hinsicht ist er entweder konkret (ein bestimmter Fall) oder abstrakt (unbestimmte, ungewisse Anzahl an 'Zielfällen').
In personeller Hinsicht entweder individuell (bestimmte Person X) oder generell (unbestimmte Anzahl, z.B. alle Passanten der Straße).
Daraus ergeben sich 4 Möglichkeiten:
1. konkret-individuell: der typische VA (Bauerlaubnis,Führerscheinentzug)
z.B. Person X bekommt die Erlaubnis ein bestimmtes Bauvorhaben umzusetzen.
2. konrekt-generell: Die Allgemeinverfügung
z.B. Alle Personen, welche die Straße XYZ befahren dürfen nur 70 km/h fahren (Straßenschild).
3. abstrakt-individuell: Bestimme Person, aber noch unbestimmte Fallanzahl (z.B. Streupflicht)
z.B. Person X muss an jedem Tag wenn es glatt ist (egal wie oft) die Straße streuen
4. abstrakt-generell: gibts nichts, das wäre ein Gesetz.
Zuletzt bearbeitet von Hafish am 04.12.08, 20:05, insgesamt 2-mal bearbeitet
Aso, ich habs gerade kapiert, hat etwas länger gedauert^^
Dein Skript beschreibt nur Allgemeinverfügungen, die glidern sich dann in die drei Unterkategorien.
Meins bezog sich auf VAe allgemein, die Allgemeinverfügung ist ja nur ein Unterfall. Wieso kenn ich diese Unterteilung der AV nicht
Bzw kannte, hrhr, man lernt nie aus.
btw mein Nick hat nichts mit reißenden Meeresbewohnern zu tun
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