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Wie sind die Bearbeitungsfristen bei Behörden?

 
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toni-trixi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 17:19    Titel: Wie sind die Bearbeitungsfristen bei Behörden? Antworten mit Zitat

Hallo und schönen Tag an Alle!
Welche Frist haben Behörden um Anträge oder Widersprüche zu bearbeiten?
Eigentlich waren das immer drei Monate. Ich habe gehört, das diese Zeiten verändert wurden und zwar auf sechs Monate. Stimmt das und wenn ja, wo steht das geschrieben?
Danke im Voraus für Eure Mühe.
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 13.11.08, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt keine Fristen.

Nach 3 / 6 Monaten Untätigkeit kann man allerding eine Untätigkeitsklage einreichen.
Aber die ist formlos, fristlos und meist auch fruchtlos Winken
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

Mona85 hat folgendes geschrieben::

Aber die ist formlos, fristlos und meist auch fruchtlos Winken

Da verwechselt wohl jemand die Untätigkeitsklage mit der Dienstaufsichtsbeschwerde.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 13.11.08, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ähm.. Ja, ich glaubs auch.. Als diesem "Jemand" sollte man wohl mal die Meinung sagen. Winken

anmerk: Der Rest stimmt aber Smilie
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toni-trixi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Bonmot. Das ist aber auch erst einmal egal.
Es gibt eindeutig Fristen, bei der, wenn sie überschritten werden, man eine Untätigkeitsklage androhen oder klagen kann.
Erst waren das drei Monate, dann soll es auf vier Monate und nun auf sechs Monate verändert worden sein. Und genau das muss ich herausfinden, weil ich es benötige.
dazu benötige ich Hilfe, weil keinen Anhaltspunkt habe, wo ich suchen soll.
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 13.11.08, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Haben Sie den Link oben gesehen? Da stehen die Anzahl der Monate und die rechtliche Grundlage dafür.
Kommt drauf an gegen wen man klagen will.
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toni-trixi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, den Link habe ich vollkommen übersehen. Ist ja auch schon Spät.
Nochmals Danke.
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toni-trixi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, ich muß noch einmal Nerven!
Der LINK ist nicht schlecht aber bei der Sozialgerichtsbarkeit sind die sechs Monate nicht genau belegt und somit auch nicht Definitiv. Gibt es eventuelle Nachschlagewerke, die etwas genauer sind?
Danke
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 13.11.08, 22:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, wie jetzt ? Ich gebe zu, ich bin Steuerrechtlerin,

aber wieso ist § 88 SGG nicht einschlägig?
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Old Piper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht geht's ja hier gar nicht ums Sozialrecht, dann ist das SGG natürlich auch nicht einschlägig.

Aber egal, diese 3, 4 oder 6 Monate werden Sie nirgendwo festgeklopft finden, das sind Richtwerte, die sich aus der Rechtsprechung entwickelt haben und natürlich auch im Laufe der Äonen veränderbar sind. Eine Untätigkeitsklage wird i.d.R. nach Ablauf dieser Frist auch nur dann als zulässig angesehen, wenn die Behörde ohne erkennbaren Grund bis dahin nicht entschieden hat.
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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toni-trixi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Old Pieper!
Das war die Antwort, die ich gesucht habe. Es geht hier schon um das Sozialrecht aber die ARGEN versuchen das Gesetz schwammig zu machen, da sie die Flut der Anträge, Widersprüche und Klagen nicht mehr beherrschen. Es galten bisher immer drei Monate und im vergangenen Jahr wollte sogar der Bundestag die Frist auf vier Monate verändern und sogar noch die Klagen sich bezahlen lassen(Stichpunkt war der 01.07.2008). Das scheint aber unter den Tisch gefallen zu sein. Seit kurzem hört man aus dem Gebiet Berlin, die Frist soll nun sechs Monate betragen aber dazu habe ich nichts in Erfahrung bringen können.
Dazu war hier meine Anfrage an Euch Wissenden gerichtet. Also hat sich im Sozialrecht auf der Strecke Bearbeitungsfrist nichts geändert, es bleibt bei den drei Monaten.
Wenn nun doch jemand etwas anderes weis, bitte schreibt mir das oder melded Euch. Ich danke Allen und wüsche schönes Wochenende.
toni-trixi Winken
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Old Piper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist! Also kann der Bundestag auch nichts daran drehen.

Richtig ist, dass nach dem Willen einiger Gruppierungen SG-Verfahren kostenpflichtig gemacht werden sollten, daraus ist aber - erst mal - nichts geworden.
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
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hubert.braun
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 12:22    Titel: Dazu mal: Antworten mit Zitat

Verwaltungsgerichtsordnung:

§ 75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden,
so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von
drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme
des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über
den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch
nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm
bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der
vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist
erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Da ist die Frist von 3 Monaten. Und eine solche Klage hat Wirkung, wenn sie nur regelmäßig eingereicht würde. Denn dann werden die zusätzlichen Belastungen durch die Stellungsnahmen zur den Klagen so umfangreich, dass die Behörden ihr Tempo spürbar erhöhen.
Seit der Herr Amtmann zum dritten Mal beim Verwaltungsgricht erscheinen musste, werde ich blitzschnell bedient.
_________________
Auch mir verleiht unsere Rechtsordnung Macht, ich will sie in Demut ausüben weil ich weiss wie verlockend dieses Gefühl ist.
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