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Falschaussage ?!

 
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Timmey1988
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.11.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 12:54    Titel: Falschaussage ?! Antworten mit Zitat

Folgendes Szenario:

Person A hat von andere Personen gehört dass Person B jemanden ins Gesicht geschlagen hat.
Vor Gericht wird Person A gefragt ob er später was mitgekriegt oder gehört habe, Person A verneint die Frage.

Falls es zur Anklage wegen Falschaussage kommen würde, was für reale Konsequenzen hätte das für die Person A ?
Person A wird im Januar 21 (falls das was mit dem Jugendstrafrecht zu tun hat ).
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Toshi78
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Im Grunde sind solche Fragen in Deutschland nutzlos, da 2 die selben Fälle selten auch die selbe Strafe bekommen.

Es ist somit alles drin außer lebenslänglich und Todesstrafe. Verlegen
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 06.12.08, 19:30    Titel: Antworten mit Zitat

@Toshi78,

Ihre Antwort überzeugt hier keinesfalls. Es ging nicht darum, ob Strafverfahren in Deutschland vergleichbar sind, sondern darum, welche realen Konsquenzen auf A zukommen könnten.

Ihre Aussage dahingehend war, dass außer Lebenslänglich und Todesstrafe alles drin sei.

Können Sie dem Forum bitte erklären, woraus sich diesbezüglich Ihr Wissen bezieht?

Vor Antwort wäre es ratsam, den § 153 StGB zu lesen. Daraus können Sie nämlich entnehmen, dass das Strafmaß zwischen drei Monaten und im Höchstmaß fünf Jahre beträgt.

Demnach ist also nicht alles möglich!
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Timmey1988
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.11.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

Da andere vor Gericht zugegeben haben das sie gehört haben wie Person B zugeschlagen hat, war die Falschaussage von Person A nicht behindernt für die Verhandlung.
Kann man also (falls es überhaupt zur Anklage kommt) mit Bewährung rechnen ?
Angenommen Person A ist nicht vorbestraft und macht z.Z. eine Ausbildung.
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Wächter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::

Vor Antwort wäre es ratsam, den § 153 StGB zu lesen. Daraus können Sie nämlich entnehmen, dass das Strafmaß zwischen drei Monaten und im Höchstmaß fünf Jahre beträgt.

Demnach ist also nicht alles möglich!


Wie Volker richtig schrieb ist nicht alles möglich.

Da Person A zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt war kann auch das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen und als Folge können auch Erziehungsmaßregeln gegen A verhängt werden.
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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