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Verfasst am: 04.12.08, 10:57 Titel: Unvollständige Lieferung gegen Unterschrift
Hallo zusammen,
ich stehe vor einem Sachverhalt, dessen Klärung mir Rätsel aufgibt. Vielleicht hat jemand hier im Forum Ähliches erlebt.
Die Firma in der ich arbeite hat eine Einwegpalette mit 2 Paketen versendet. Die enthaltenen Teile mit sehr hohem Wert sollten vom Empfänger bearbeitet und danach an uns zurück gesendet werden. Leider ist höchst wahrscheinlich nur 1 Paket (ohne Palette) angekommen.
Der Empfänger hat trotzdem folgendes auf dem Speditionsauftrag abgezeichnet:
1 EP ; Gewicht 51kg.
Nun rechtfertigt er sich mit dem Argument, nicht dazu verpflichtet zu sein die Lieferung zu wiegen (hierbei wäre ein niedrigeres Gewicht aufgetreten) und "speditionsinterne Kürzel" wie EP (Einwegpalette; was jeder Lager-/Wareneingangsarbeiter mit 100%-iger Sicherheit weiß) kennen zu müssen. Ich frage mich, ob dieses Argument der Rechtslage entspricht. Wenn nicht, wäre der Fall meiner Ansicht klar: offiziell ist die komplette Lieferung beim Empfänger eingegangen! Für fehlende Teile haftet der Empfänger!
Wie ist die Rechtslage? Welche paragraphen dokumentieren dies?
Gibt es keine Vereinbarung über den Leistungs- oder Erfüllungsort und fehlt es an Ansprachen über den Gefahrenübergang gilt die gesetzliche Regelung.
BGB § 269
Leistungsort(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Demnach trägt der Auftraggeber das Transportrisiko bei Verlust der Sache.
Dies ist die Rechtslage, nach Auswertung der Beweislage - die hier nicht beurteilt werden kann - ist auch ein anders Ergebnis möglich. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
danke für die schnelle Antwort.
Der Leistungsort ist der Betrieb des Empfängers, da er seine Spezialvorrichtungen zur Leistungserstellung (Dienstleistung) verwendet.
Dreht sich damit die Sachlage, sodass der Empfänger bei Verlust haftet?
Gibt es weitere Paragraphen, die evtl. auf eine andere Sachlage verweisen?
Der Leistungsort ist der Betrieb des Empfängers, da er seine Spezialvorrichtungen zur Leistungserstellung (Dienstleistung) verwendet.
Es geht hier nicht um die Leistung an den Endkunden, sondern um die Lieferung an den Empfänger. Das ist hier die Leistung. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
die Frage hätte ich im Subforum Transportrecht gesucht.
In einem solchen Fall, wie er expemplarisch hier beschrieben wurde, hat der mit dem Gut vermutlich vertraute Empfänger eine Empfangsquittung erteilt, § 368 BGB. Deren Beweiswert unterliegt der richterlichen Beweiswürdigung (nur die Abgabe der Erklärung ist bereits voll bewiesen, § 416 ZPO). Das dürfte in einem solchen Fall aber schwer für den Empfänger werden, da rauszukommen. Er hätte einen Vorbehalt erklären können und müssen, wenn nicht eine Palette (sofort erkennbar) und nicht 51 kg angekommen wären.
In Fällen wie diesen kann der Versender praktisch nicht (aus dem oben angesprochenen Grund) unterliegen: Es wird notfalls der Empfänger verklagt und dem Spediteur der Streit verkündet. Entweder haftet der Empfänger, oder es haftet der Spediteur wegen Verlust.
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