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Verfasst am: 07.12.08, 12:14 Titel: Kündigung nach 53 Jahren
Hallo
meine Frage geht um die Kündigung eines Mieters nach mehr als 50 Jahren.
der Mietvertrag sieht dabei vor:
§2
Die Dauer dieses Vertrages ist von einer gegenseitigen Kündigung abhängig. Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Monats zulässig, sie hat spätestens am 3. Werktag des Monats zu erfolgen
§5
Die Wohnung wird übernommen wie sie ist. der Mieter ist verpflichtet in allen zur Wohnung gehörigen Räumen die Erneuerung des Anstrichs und der Tapezierung, sowei saämtliche vorkommenden Instandsetzungen aller Art einschließlich der Instandhaltung der Lichtanlage auf seine Kosten vorzunehmen. Der Fußboden ist dauernd im guten Anstrich zu erhalten.
§13
Verläßt der Mieter die Mieträume unter Fortnahme des größten Teils seiner Sachen, so müssen die Mieträume besenrein und mit allen dazugehörigen Schlüsseln übergeben werden. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, in den Mieträumen Änderungen und Ausbesserungen vorzunehmen, auch den neune Mieter 14 Tage vor Ablauf dieses Vertrages einziehen zu lassen, ohne dass der Mieter eine Entschädigung oder einen Abzug von der Miete beanspruchen kann...
Die Wohnung ist in einem ziemlich verwohnten Zustand. Die Badewanne ist entsprechend alt, die Toilette in einem erbärmlichen Zustand. Holzdecken und Strukturputz wurde im Lauf der Zeit angebracht, der Boden ist mit alten Teppichen ausgelegt, darunter alte Teppichfliesen.
So, jetzt meine Fragen zu so einem alten Vertrag.
Wie lange sind die Kündigungsfristen ? Gelten die heute üblichen von 3 Monaten ? und muss hier der Vermieter der Kündigung zustimmen (gegenseitig..)
Renovierung: Besenrein nach § 13 verstehe ich als "nichts weiter" als die Teppiche und Fliesen entfernen und der Boden ausgefegt, oder ?
Instandhaltung: Muss das Bad und die Toilette in einen vermietbaren Zustand vom Altmieter versetzt werden ?
Verfasst am: 07.12.08, 13:15 Titel: Re: Kündigung nach 53 Jahren
egon(II) hat folgendes geschrieben::
Hallo
meine Frage geht um die Kündigung eines Mieters nach mehr als 50 Jahren.
der Mietvertrag sieht dabei vor:
§2
Die Dauer dieses Vertrages ist von einer gegenseitigen Kündigung abhängig. Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Monats zulässig, sie hat spätestens am 3. Werktag des Monats zu erfolgen
§5
Die Wohnung wird übernommen wie sie ist. der Mieter ist verpflichtet in allen zur Wohnung gehörigen Räumen die Erneuerung des Anstrichs und der Tapezierung, sowei saämtliche vorkommenden Instandsetzungen aller Art einschließlich der Instandhaltung der Lichtanlage auf seine Kosten vorzunehmen. Der Fußboden ist dauernd im guten Anstrich zu erhalten.
§13
Verläßt der Mieter die Mieträume unter Fortnahme des größten Teils seiner Sachen, so müssen die Mieträume besenrein und mit allen dazugehörigen Schlüsseln übergeben werden. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, in den Mieträumen Änderungen und Ausbesserungen vorzunehmen, auch den neune Mieter 14 Tage vor Ablauf dieses Vertrages einziehen zu lassen, ohne dass der Mieter eine Entschädigung oder einen Abzug von der Miete beanspruchen kann...
Die Wohnung ist in einem ziemlich verwohnten Zustand. Die Badewanne ist entsprechend alt, die Toilette in einem erbärmlichen Zustand. Holzdecken und Strukturputz wurde im Lauf der Zeit angebracht, der Boden ist mit alten Teppichen ausgelegt, darunter alte Teppichfliesen.
So, jetzt meine Fragen zu so einem alten Vertrag.
Wie lange sind die Kündigungsfristen ? Gelten die heute üblichen von 3 Monaten ? und muss hier der Vermieter der Kündigung zustimmen (gegenseitig..)
Renovierung: Besenrein nach § 13 verstehe ich als "nichts weiter" als die Teppiche und Fliesen entfernen und der Boden ausgefegt, oder ?
Instandhaltung: Muss das Bad und die Toilette in einen vermietbaren Zustand vom Altmieter versetzt werden ?
Wie ist die Rechtslage ?
Danke schon mal für die Antworten
§544 BGB regelt:
Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Normalerweise ist die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate und für den Vermieter bei Mietverträgen die länger als 8 Jahre laufen von 9 Monaten.
Die s.g. Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten dürften alle unwirksam sein.
Die Pflichten über die Mietsache des Vermieters regelt §535 BGB.
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Für Holzdecken und Strukturputz sollte die Genehmigung des VM vorliegen, ansonsten könnte er auf Herstellung des Urzustandes bestehen. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 07.12.08, 13:59 Titel: Re: Kündigung nach 53 Jahren
SLash hat folgendes geschrieben::
Für Holzdecken und Strukturputz sollte die Genehmigung des VM vorliegen, ansonsten könnte er auf Herstellung des Urzustandes bestehen.
Ich möchte nicht wissen wie der Urzustand war...... _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Verfasst am: 17.12.08, 08:04 Titel: Re: Kündigung nach 53 Jahren
SLash hat folgendes geschrieben::
Für Holzdecken und Strukturputz sollte die Genehmigung des VM vorliegen, ansonsten könnte er auf Herstellung des Urzustandes bestehen.
Selbst wenn der Vermieter das Anbringen der Holzdecke und des Strukturputzes genehmigt hat, bedeutet das nicht unbedingt, das der Mieter das nicht wieder zurückbauen muß. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Verfasst am: 17.12.08, 08:58 Titel: Re: Kündigung nach 53 Jahren
SLash hat folgendes geschrieben::
§544 BGB regelt:
Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Normalerweise ist die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate und für den Vermieter bei Mietverträgen die länger als 8 Jahre laufen von 9 Monaten.
Dass dieser Vertrag schon über 30 Jahre lief, bedeutet aber keinesfalls, dass er für mehr als 30 Jahre abgeschlossen wurde. Gemeint sind im 544 Zeitmietverträge mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren. Der Paragraph ist hier also nicht einschlägig, - was aber auf die genannten Fristen keinen Einfluss hat _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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