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Nochmal eine kleine Nachfrage zum Feststellungsinteresse bei einem Verwaltungsgerichtsverfahren: Ist es zwingend erforderlich, im Rahmen einer FFK den Schadenersatzanspruch für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage zu beziffern ?
Oder reicht es aus, wenn nur die Absicht erklärt wird, eine Amtshaftungsklage anzustrengen und diese nicht gänzlich aussichtslos erscheint ?
Vielen Dank. _________________ bombing for freedom is like fucking for virginity
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alle anderen nutzen bitte den in der Mitte
Da das Ziel ja nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist, dürfte es dabei lediglich auf das Ziel einer Amtshaftungsklage ankommen, die Höhe müsste also nicht erforderlich sein.
Sicher bin ich mir aber dabei aber auch nicht ganz
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