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Rechtsbehelfsbelehrungsfrist

 
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ZodiacXP
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.10.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 13:33    Titel: Rechtsbehelfsbelehrungsfrist Antworten mit Zitat

Rechtsbehelfsbelehrungsfrist. Was ein Wort, wenn es das gibt.

Nach http://bundesrecht.juris.de/vwgo/__70.html soll sie 1 Monat betragen.
Wenn man in die Rechtsbehelfsbelehrung schreibt: "Gegen diesen Bescheid können sie innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe weitere Beschwerde bei.... einlegen"

Ist dies ein Fehler, der die Frist auf 1 Jahr ( http://bundesrecht.juris.de/vwgo/__58.html )
nach § 58.2 VwGO anhebt?

Gilt VwGO für Ämter und Wehr gleich?
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yamato
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

UM diese Frage zu beantworten müsste mann wissen, welche Behörde über welchen Tatbestand ggf. in welchem Bundesland entschieden hat.
_________________
ausgezeichnet
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Tendenziell: ja.
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ZodiacXP
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.10.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ui. So viele Informationen hab ich eigentlich garnicht ^^
Die Frage war eher allgemeiner Natur.

Also für Rheinland-Pfalz und NRW scheint es so zu gelten. Bei den südlichen und nördlichen bin ich mir noch unsicher, insbesondere bei dem "Militär". (also wenn die sowas schreiben)

Reicht das an Info? Smilie
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 09.12.08, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Bundeswehr gilt § 16 der Wehrbeschwerdeordnung. Demnach wäre die genannte Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung zulässig.
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ZodiacXP
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.10.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ok. Dort steht zwei Wochen ganz klar.
Aber ich lege doch keine Beschwerde ein sondern gebe ein Rechtsbehelf dann ab.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 09.12.08, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist so nicht richtig. Der Rechtsbehelf in diesem Fall ist die weitere Beschwerde.
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ZodiacXP
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.10.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Alles klar. Vielen Dank! Dann hab ich alles zusammen.
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