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Verfahrenseinstellung § 153 II StPO - Kostenentscheidung

 
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ratlos44
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 389
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 16:05    Titel: Verfahrenseinstellung § 153 II StPO - Kostenentscheidung Antworten mit Zitat

Hey!

der A wurde angeschuldigt, ein Vergehen begangen zu haben.

Im Zwischenverfahren wurde mit allsietiger Zustimmung das Verfahren gem. § 153 II StPO endgültig eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 467 StPO die Staatskasse - die notwendigen Auslagen der Angeschuldigte selbst. Heißt ja im Klartext: A muss seinen RA zahlen, obwohl er letztlich nicht verurteilt wurde!! Ist das fair?

Was kann man binnen welcher Frist gegen einen solchen Beschluss machen??
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 09.12.08, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Nichts. Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar. (Lutz Meyer-Gossner, 46. Aufl. § 153 StPO RN 36)
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Heißt ja im Klartext: A muss seinen RA zahlen, obwohl er letztlich nicht verurteilt wurde!! Ist das fair?

Was ist schon wirklich fair? Wenn es wirklich fair zugehen sollte, müsste man die Auslagenerstattung bei einer Einstellung nicht von einer Verurteilung abhängig machen, sondern davon, der der Beschludigte schuldig ist.

Der Angeschuldigte, hätte im Zwischenfahren auch auf einen Verteidiger verzichten können. Allderdings kann es gu sein, dass es ohne den Anwalt gar nicht zu einer Einstellung gekommen wäre.

Eingestellt wurde wg. geringer Schuld (und nicht wg. eines Freispruchs). Der Angeschuldigte hätte sich auch nicht im der Einstellung einverstanden erklären müssen. Dann hatte er den Stress einer Hauptverhandlung auf sich nehmen müssen und eine Verurteilungs riskiert. Die Chancen auf einen Freispruch sind allgemein sehr gering.

Man kann auch damit argumentieren, dass es unfair ist, dass die Steuerzahler den Verteidiger zahlen sollen, obwohl der Angeschuldigte nicht freigesprochen wurde und die bei einer Verurteilung (die nicht unwahrscheinlich ist) auch noch eine Geldstrafe (Sreiheitsstrafe ist eher unwahrscheinlich) und die Gerichtskosten zahlen hätte müssen.

Es geht sogar noch schlimmer: Wäre nach §153a StPO eingestellt worden, hätte der Angeschludigte noch eine Auflage (i. d. R. höhere Geldzahlung) erbringen müssen.
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ratlos44
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 389
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

@Volker / Pünktchen:
Vielen Dank für die schnelle und offensichtlich fundierte Hilfe;-)

mfG ratlos44
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