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keine Mietzahlungen

 
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TOM_M
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.05.2007
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 14:01    Titel: keine Mietzahlungen Antworten mit Zitat

Hallo,

mein gewerblicher Mieter macht mal wieder STRESS!
Schon seit einem Jahr kommen die Mietzahlungen verspätet oder erst
nach meinem Vorsprechen - dann "Cash" auf die Hand - das nervt!!!

Für den Oktober und November kam wieder keine Miete und nun sind wir schon im DEZ.
Dazu kommt nun, dass der Mieter seine Betriebsferien macht und in Urlaub
gefahren ist - also erst im Januar wieder da ist. Dies wären dann 3 ausstehende
Mieten.

Da ich den Ärger nicht weiter haben möchte, plane ich den Gegenangriff - will
nun verhindern, dass er sein Gewerbe am 2. Januar wieder weiter betreibt.

Darf ich einfach zuschließen bzw. die Schlösser austauschen oder laufe ich da
in eine rechtliche Falle?

Welche Möglichkeiten haben ich, um dem Ärger ein Ende zu bereiten??

Für jeden Tipp dankbar
TOM
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Raiden
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

m.E. könnte der Vermieter nach § 543 Abs. 3 BGB fristlos kündigen.
_________________
MfG Raiden

Niveau ist keine Handcreme
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TOM_M
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.05.2007
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

OK - kündigen im Urlaub??

Kann ich damit verhindern, dass der Mieter am 2. Januar wieder seinen Laden öffnet?

DANKE
TOM
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 15:39    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso nicht kündigen im Urlaub? Das spielt hier keine Rolle.

Bei fristloser Kündigung muss die Mietsache unmittelbar dem VM wieder zur Verfügung gestellt werden. Wenn diese fl. Kündigung dem Mieter jetzt zugestellt wird (Einwurf unter Zeugen, Einwurfeinschreiben und wenn's ganz sicher sein soll per Gerichtsvollzieher), dann ist ein Verlangen nach Übergabe der Mietsache am 2.1.2009 sicher zumutbar (sind ja noch ein paar Wochen...).

Sollte dies dann nicht erfolgen muss der VM eine Räumungsklage einreichen - selber "aktiv" werden (Schlösser wechseln u.ä.) darf er aber nicht.
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SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 08:00    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte fristlos kündigen und die Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Man könnte von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen.

Man könnte sobald der Mieter in Verzug ist, einen Mahnbescheid beantragen und entsprechend danach vorgehen.
Laufen einige Mahnbescheide zusammen und werden die Kosten immer höher, könnte sich der Mieter eines besseren belehren lassen.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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TOM_M
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.05.2007
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

gekündigt habe ich den Mietvertrag zum 31.03.2009, jedoch einen weiteren Verbleib
in Aussicht gestellt - Vorraussetzungen sind aber die regelmässigen Mietzahlungen
denen der Mieter aber nicht nach kommen möchte. Deswegen wäre mir jezt auch ein
schnelles Ende sehr recht!!

Ich möchte jetzt aber auch verhindern, da ja 2 Monatsmieten nicht gezahlt wurden,
dass der Mieter nach seinem Urlaub nochmals in die Geschäftsräume geht!

Was kann ich mit dem Vermieterpfandrecht anfangen?
Soll ich mir die Ladeneinrichtung greifen??

Noch ein paar Ideen??

Danke
TOM
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TOM_M
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.05.2007
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

Keine Idee mehr??

Danke
TOM
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Verhindern das der Mieter seine Räume betritt wird nicht möglich sein, jedenfalls nicht legal.
Das VM Pfandrecht besagt nur das der Mieter keine Sachen mehr entfernen darf. Dann kann der VM die verwerten, sofern da noch was zu holen ist.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.08, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Tom,

Es wurde zum 31.03.2009 gekündigt. Es soll allerdings auch verhindert werden, dass der Mieter die Gewerberäume weiterhin betritt.

Mit solchen Verhinderungen schießt man sich als Vermieter ein Eigentor, weil wohl dann erstrecht keine Miete mehr gezahlt werden kann.
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SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Das VM Pfandrecht besagt nur das der Mieter keine Sachen mehr entfernen darf. Dann kann der VM die verwerten, sofern da noch was zu holen ist.

Das NUR scheint mir eine Unterbewertung darzustellen. Immerhin setzt sich der VM eventl. an die forderste Rangordnung gegenüber anderen Gläubigern die erst den gerichtlichen Mahnweg gehen müssen.
Der Mieter darf die gepfändeten Gegenstände nicht von dem gemieteten Objekt entfernen, sonst macht er sich strafbar - wirkt bisweilen als Druckmittel und lässt Geld fließen.

@Tom
Wann wurde zum 31.3.09 gekündigt ? Ich frage, weil für die ordentliche Kündigung der 3. Werktag des vorangegangen Kalendervierteljahres gegeben sein muss.
Wenn also wegen der rückständigen Zahlung gekündigt werden sollte, kann ein fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Dann wäre die Frist bis zum 31.3.09 überflüssig.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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TOM_M
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.05.2007
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

@SLash

Gekündigt wurde im September 2008 zum 31.3.2009 - also fristgerecht!!

Müsste ich nun nochmals kündigen, diesmal fristlos, um ein schnelles Ende
herbei zu führen und wie müsste ich dies dann anstellen?

Ist fristlos "ab morgen" oder "ab jetzt" - also direkt ab der Übergabe der Kündigung ??

Hierzu noch einen Tipp??

Danke
TOM
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

Fristlos ist fristlos, in der Regel wird aber eine Frist von 14 Tagen gewährt damit der Mieter die Mietsache räumen kann. Notwendig ist das allerdings nicht. Es sollte aber vorher ein Anwalt für Mietrecht eingeschaltet werden, denn in der Regel wird auch hilfsweise fristgerecht gekündigt um ganz sicher zu gehen, da hier aber schon weit vorher eine ordentliche Kündigung erfolgte muss man schauen wie das dann geht.
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